Sachverhalt/Begründung
Gemäß Art. 32 Abs. 4 LKrO regelt
der Kreistag die weitere Stellvertretung des Landrats durch Beschluss. (Es
handelt sich nicht um eine Wahl.) Ein geheimes Verfahren im Sinne einer
Beschlusswahl des Art. 45 Abs. 3 LKrO ist daher nicht zulässig. Die Aufgaben
der weiteren Stellvertreter ergeben sich aus § 49 Abs. 3 Buchstabe a) der
Geschäftsordnung. Zudem vertreten sie den Landkreis nach außen, wenn sowohl der
Landrat als auch der gewählte Stellvertreter verhindert sind. Aufgrund der
Erfahrungen der vergangenen Jahre hat sich gezeigt, dass aufgrund der immer
mehr werdenden Aufgaben der Landkreise, insbesondere auch der
Repräsentationswünsche unserer Vereine und Verbände, zwei weitere
Stellvertreter erforderlich sind. Auch in den umliegenden Landkreisen wird
entsprechend verfahren, bzw. sogar darüber hinausgegangen.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt, ………………………...... und ………………………...... als weitere Stellvertreter zu bestellen.