Betreff
Wahl des Stellvertreters des Landrats
Vorlage
2020/3447
Art
Informationsvorlage
Sachverhalt/Begründung
Gem. Art. 32 Abs. 1 LkrO wählt
der Kreistag aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlzeit (6 Jahre) den Stellvertreter des
Landrats. Der gewählte Stellvertreter des
Die Wahl ist in geheimer
Abstimmung vorzunehmen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
Stimmen erhält. Leere Stimmzettel sind ungültig. Wird die Mehrheit im ersten
Wahlgang nicht erreicht, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den
höchsten Stimmenzahlen ein. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet
das Los (Art. 45 Abs.
3 LkrO).