Betreff
PAF 10 - Markt Wolnzach: Auenstraße / Preysingstraße;
Umstufung (B)
Vorlage
2019/3401
Aktenzeichen
631
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt/Begründung

 

Der Landkreis Pfaffenhofen und der Markt Wolnzach sind gehalten, die Auenstraße zur

Kreisstraße PAF 10 aufzustufen und im Gegenzug die aktuelle PAF 10  - Preysingstraße – abzustufen (Art. 7 BayStrWG). Die Maßnahme steht im größeren Zusammenhang mit dem Umstufungskonzept des zuständigen Referates für Umstufungen im Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, das vorsieht, die Hopfenstraße zur Staatsstraße 2549 aufzustufen und die aktuelle Staatsstraße 2549 – Elsenheimerstraße, Klosterstraße, Marktplatz, Schlossstraße – abzustufen. Über die Herangehensweise des Freistaates Bayern, des Marktes und des Landkreises Pfaffenhofen bleibt ein durchgängiges, klassifiziertes, Straßennetz erhalten.

 

 

Die Gemeindestraße – Auenstraße - wird von der südöstlichen Grenze des Flurstückes 1501/2, Gemarkung Wolnzach (Kreuzungsbereich Preysing-/Auenstraße) bis zur südlichen Grenze des Flurstückes 176/0, Gemarkung Wolnzach (Kreuzungsbereich Schloß-/Auenstraße) zur Landkreisstraße PAF 10 aufgestuft.

 

Die Landkreisstraße PAF 10 – Preysingstraße – wird von der südöstlichen Grenze des Flurstückes 1501/2, Gemarkung Wolnzach (Kreuzungsbereich Preysing-/Auenstraße) bis zur südlichen Grenze des Flurstückes 257/0, Gemarkung Wolnzach (Marktplatz) zur Gemeindestraße abgestuft.

 

Mit dem Wechsel der Straßenbaulast geht Kraft Gesetzes das Eigentum an den Straßen und den zu ihnen gehörenden Anlagen mit allen Rechten und Pflichten, die mit den Straßen im Zusammenhang stehen, ohne Entschädigung auf den neuen Träger der Baulast über. Verbindlichkeiten, die zur Durchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen eingegangen wurden, sind vom Übergang ausgeschlossen (§ 6 FStrG i.V.m. Art. 11 BayStrWG).

 

Im Mai 2019 wurde das IB Wipfler gemeinsam von Markt und Landkreis beauftragt, den Straßenzustand aufzunehmen und monetär zu bewerten, um gegebenenfalls gegenseitige Ansprüche aus der Umwidmung zu klären. Im Ergebnis ist die Umwidmung aufwandsneutral. Gegenseitige Ansprüche sind angesichts des  Straßenzustandes nicht auszumachen

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Vergabeausschuss ermächtigt die Verwaltung, die Umstufung durchzuführen