Sachverhalt/Begründung
1.
Rechtliche
Grundlage und allgemeines
Nach § 35a SGB VIII haben Kinder und Jugendliche
Anspruch auf Eingliederungshilfe wenn ihre Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten
ist. Die Hilfe kann nach Bedarf im Einzelfall auch in ambulanter Form geleistet
werden (§ 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII).
Die Entgelte für die ambulanten Leistungen sind in der Region 10 abgestimmt, wurden zum letzten Mal zum 01.01.2016 erhöht und sind nach Qualifikation der Leistungserbringer gestaffelt.
Die Leistungsvereinbarungen bzw. Verträge wurden von den einzelnen Jugendämtern individuell mit den Leistungserbringern vereinbart. Um auch hier eine Vereinheitlichung und Standards in der Region 10 zu erreichen, wurde in einem Arbeitskreis eine umfassende Leistungs- und Entgeltvereinbarung konzipiert (Anlage 1).
2.
Wesentliche Punkte der
Vereinbarung
§ Die Entgeltsätze
richten sich nach der Empfehlung des Bayerischen Landkreistages für ambulante
Leistungen nach dem SGB VIII (Anlage 2):
Therapeut |
(Aus-)
Bildungsabschluss |
Entgeltgruppe TvöD/TvöD SuE |
Stundensatz neu |
Stundensatz bisher |
Diplom-Psychologen Diplom-Pädagogen |
Wissenschaftliches Hochschulstudium bzw. Master |
EG 13 |
57,81 € |
51 € |
Diplom-Sozialpädagogen mit Zusatzausbildung |
Fachhochschule bzw. Bachelor mit Zusatzausbildung oder
Berufserfahrung |
S 15 |
48,57 € |
40 € |
Diplom-Sozialpädagogen Heilpädagogen (FH) |
Fachhochschule bzw. Bachelor (ohne Berufserfahrung |
S 11b |
45,75 € |
40 € |
Heilpädagogen Erzieher |
Fachschulausbildung mit Zusatzausbildung |
S 8b |
42,81 € |
37 € |
§ Bezugsgröße für die Berechnung der oben
genannten Summen sind die Anhänge F und G (incl. 20%
Investitionskostenpauschale) nach TVöD ab 01.04.2019 der von der
Entgeltkommission herausgegebenen Personalkostentabelle für ab 01.01.2009
eingestellte Kräfte der Tarife E und SuE. Veränderungen in der
Personalkostentabelle der Entgeltkommission werden vom öffentlichen
Jugendhilfeträger aufgegriffen und zum 01.01. des Folgejahres entsprechend
angepasst und dem Leistungserbringer mitgeteilt.
Diese Vorgehensweise findet auch
bei den ambulanten Hilfen zur Erziehung und der Eingliederungshilfe Anwendung
(siehe Beschluss vom 19.03.2018, TOP 5).
Damit ist eine gleichwertige Dynamisierung der Entgelte in diesen Bereichen
sichergestellt und wiederkehrende betragsmäßige Beschlussfassungen sind künftig
entbehrlich.
§ Der Stundensatz
umfasst 60 Minuten Therapiezeit, davon mindestens 45 Minuten Arbeit am
Kind/Jugendlichen
§ Antrag auf
ambulante Einzeltherapie erfolgt im Rahmen des Hilfeplanverfahrens mit einem
bewilligten Stundenkontingent
§ Gespräche mit
zuständigem Sozialdienst, Falleinarbeitung, Aktenstudium werden bis höchsten 2
Stunden vergütet, Hilfeplangespräche mit der Dauer des Gesprächs (zzgl.
Wegezeiten und Fahrtkosten)
§ Zwischenberichte,
Stellungnahmen für Weiterführungen und die abschließende Stellungnahme werden
mit maximal 1 Stunde entgolten.
Beschlussvorschlag:
1.
Der Jugendhilfeausschuss stimmt der Verwendung der neuen
Leistungs- und Entgeltvereinbarung für ambulante therapeutische Hilfen im
Rahmen des SGB VIII zu.
2.
Der Jugendhilfeausschuss stimmt der
Erhöhung der Entgeltsätze für ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe nach
dem SGB VIII zum 01.01.2020 zu. Die notwendigen Kosten werden aus dem Haushalt
entnommen. Die neuen Entgeltsätze lauten wie folgt:
Therapeut |
(Aus-)
Bildungsabschluss |
Entgeltgruppe TvöD/TvöD SuE |
Stundensatz |
Diplom-Psychologen Diplom-Pädagogen |
Wissenschaftliches Hochschulstudium bzw. Master |
EG 13 |
57,81 € |
Diplom-Sozialpädagogen mit Zusatzausbildung |
Fachhochschule bzw. Bachelor mit Zusatzausbildung oder
Berufserfahrung |
S 15 |
48,57 € |
Diplom-Sozialpädagogen Heilpädagogen (FH) |
Fachhochschule bzw. Bachelor (ohne Berufserfahrung |
S 11b |
45,75 € |
Heilpädagogen Erzieher |
Fachschulausbildung mit Zusatzausbildung |
S 8b |
42,81 € |
3.
Der Jugendhilfeausschuss beauftragt
die Verwaltung die Entgeltsätze für ambulante Leistungen der
Eingliederungshilfe ab 01.01.2021 gemäß der von den Entgeltkommissionen
festgelegten Personalkostentabelle (Anhänge F + G inkl. 20 %
Investitionskostenpauschale nach TVöD für ab 01.01.2009 eingestellte Kräfte der
Tarife E und SuE) jeweils mit Wirkung zum 01.01. des Folgejahres anzupassen.