Sozialhilfeleistungen (B)
Sachverhalt/Begründung
I.
Ausgangslage
Der Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm trägt die Kosten der
Unterkunft für die Bezieher von SGB II-Leistungen (Arbeitslosengeld II, auch
bekannt als Hartz-IV-Leistungen) und im Rahmen der Sozialhilfe (Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit, Hilfe zum Lebensunterhalt). Im Bereich der
SGB II-Leistungen erstattet der Bund seit 01.01.2019 dem Landkreis 48,1 % der
Kosten der Unterkunft. Im Rahmen der Grundsicherung übernimmt der Bund seit
2014 diesen Kostenanteil komplett. Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt
verbleibt die Ausgabe beim örtlichen Träger, also dem Landkreis.
Die Unterkunfts- sowie die Nebenkosten werden vom Träger
jedoch nur übernommen,
soweit diese angemessen sind. Sind die Unterkunftskosten
nicht angemessen, werden diese so lange berücksichtigt, bis ein Umzug in eine
preisgünstigere angemessene Wohnung zugemutet werden kann; in der Regel
längstens jedoch für sechs Monate. Über diese sechs Monate hinaus wird die
höhere Miete nur dann übernommen, wenn der Leistungsempfänger nachweist, dass
er keine Wohnung zu einem angemessenen Mietpreis finden konnte. Die Jobcenter
und Sozialämter sind daher im Rahmen der Antragsbearbeitung verpflichtet, die
Angemessenheit der Unterkunftskosten zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt im Sinne
der Rechtsprechung anhand eines schlüssigen Konzeptes, das ein nach strengen
wissenschaftlichen Vorgaben erstellter Mietspiegel sein kann, oder hilfsweise
auf der Grundlage der Tabellenwerte nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) plus einem
Zuschlag von 10%. Die ersatzweise Zugrundelegung der Tabellenwerte des § 12
WoGG zuzüglich 10% als Mietobergrenze ist mittlerweile gefestigte
Rechtsprechung (z.B. Beschluss des Landessozialgerichtes Bayern vom 18.01.2016,
Az. L 7 AS 869/15 B ER).
Zuletzt wurden die angemessenen Mietobergrenzen mit
Kreisausschussbeschluss vom 27.03.2017 zum 01.05.2017 angepasst. Dabei fanden
entsprechend die zum damaligen Zeitpunkt gültigen Tabellenwerte des
Wohngeldgesetzes und das seitens Stadt Pfaffenhofen zur Verfügung gestellte
„Gutachten zur Entwicklung von Angemessenheitsobergrenzen für die Kosten der
Unterkunft von der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm 2016“ Verwendung. Daneben
fanden die Mietstufen des Wohngeldgesetzes Anwendung, so dass für die Kommunen
Pfaffenhofen, Wolnzach, Geisenfeld und den Rest des Landkreises Mietrichtwerte
gebildet wurden.
Aufgrund der steigenden Entwicklung der Mieten hat sich der
Gesetzgeber entschlossen zum 01.01.2020 die vorgenannten Wohngeldtabellenwerte
erneut anzuheben, so dass entsprechend obiger Ausführungen die Mietobergrenzen
ebenfalls neu festzusetzen sind. Abweichend von der bisherigen Festlegung wird
der Entwicklung im Stadtgebiet Pfaffenhofen dahingehend Rechnung getragen, dass
nicht mehr das im vorhergehenden Absatz genannte Gutachten aus 2016 zum Tragen
kommt, sondern die aktuellen Wohngeldwerte verwendet werden.
Daneben werden aufgrund steigender Preise und Gebühren die
Heiz- und Nebenkosten jeweils um 5% angehoben, da diese seit 2013 unverändert
sind. Gemäß dem Verbraucherpreisindex für Bayern ermittelte das Bayerische
Landesamt für Statistik für den Zeitraum 2013 bis 2018 für die Gruppe „Wohnung,
Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe“ einen Preisanstieg von knapp 5%.
Angemerkt werden darf hierbei, dass für Stromkosten ein fester Betrag im
jeweiligen Regelsatz der Hilfeempfänger enthalten ist.
Die ab 01.01.2020 zur Anwendung kommenden neuen
Mietobergrenzen - ermittelt anhand der vorstehend skizzierten Vorgaben – und
die neuen Heiz- und Nebenkosten sind flächendeckend für den Landkreis
Pfaffenhofen / Ilm in Anlage 1 zu diesem Beschluss dargestellt. Zum Vergleich
sind als Anlage 2 die bisherigen Werte aus dem Jahr 2017 beigefügt.
Die Anhebung der Mietobergrenzen wurde im Vorfeld mit dem
örtlichen Jobcenter abgestimmt.
Beschlussvorschlag:
Der Sozialausschuss nimmt zustimmend Kenntnis von der
Anhebung der angemessenen Unterkunftskosten im Bereich der Jobcenter- und
Sozialhilfeleistungen ab 01.01.2020 und empfiehlt eine entsprechende
Beschlussfassung durch den Kreisausschuss.