Betreff
Antrag von Kreisrat Siegfried Ebner für die ÖDP-Fraktion zu Klimaschutz- und
Energiewendemaßnahmen (B)
Vorlage
2019/3352
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt/Begründung

 

Herr Kreisrat Siegfried Ebner stellte für die ÖDP-Fraktion mit E-Mail vom 20.09.2019 den als Anlage beigefügten Antrag.

 

Zu Antrag Nummer 1 ist anzumerken, dass der Landkreis Pfaffenhofen bereits vor 10 Jahren sukzessive begonnen hat, auf seinen Gebäuden PV-Anlagen zu errichten. Anfangs lag das Hauptaugenmerk darauf, möglichst alle statisch und lagebedingt geeigneten Dachflächen mit Modulen auszustatten, um eine hohe Einspeisevergütung zu erzielen.

Nach Änderung der Förderbedingungen vor ca. 6 Jahren sind die aktuelleren PV-Anlagen im Hinblick auf den reinen Eigenverbrauch des entsprechenden Gebäudes optimiert worden. Somit beträgt die gesamte Nennleistung der kreiseigenen PV-Anlagen 310,63 kWp. Der im Jahr 2017 erzeugte Strom beläuft sich auf 416.259 kWh. Davon wurden 178.467 kWh (43%) eingespeist und 237.792 kWh (57%) selbst verbraucht.    

 

Insofern werden bei einem Neubau bzw. der Sanierung einer landkreiseigenen Liegenschaft per se alle Möglichkeiten untersucht, PV-Anlagen zu errichten. Wirtschaftliche Erwägungen bilden grundsätzlich die Basis der entsprechenden Planungen. Sowohl der Investitionsaufwand als auch die laufenden Betriebskosten unterliegen der örtlichen als auch der überörtlichen Rechnungsprüfung.

 

Bezüglich der Überlassung von Dachflächen an externe Nutzer ist für die Anton-Wolf-Halle in Geisenfeld anzumerken, dass der Landkreis gemeinsam mit den übrigen am Bau Beteiligten, Stadt Geisenfeld und Verein "Hilfe für das behinderte Kind", seit Mai 2012 eine Dachfläche (ca. 1.300 qm Modulfläche) an die Stadtentwicklungsgesellschaft Geisenfeld mbH verpachtet hat. 

 

Zu den Anträgen zwei bis vier ist anzumerken, dass das Recht der Bauleitplanung, welches sowohl die vorbereitende Bauleitplanung im Sinne der Flächennutzungspläne nach den §§ 5 ff. BauGB als auch die verbindliche Bauleitplanung im Sinne der Bebauungspläne nach den §§ 8 ff. BauGB betrifft als Ortsrecht der Gemeinden durch deren verfassungsmäßig garantiertes Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz, Art. 11 Abs. 2 Bayerische Verfassung) ausschließlich in deren Zuständigkeit liegt. Der Wirkungskreis des Landkreises nach den Art. 4 ff. der Landkreisordnung bzw. § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Kreistags ist nicht eröffnet. 

Nach § 4 der Geschäftsordnung des Kreistags richtet sich die Zuständigkeit des Kreistags und der Ausschüsse nach den Gesetzen und den Bestimmungen der Geschäftsordnung.

 

Der Antrag des Herrn Kreisrat Ebner darf in den Punkten zwei bis vier mangels Zuständigkeit nicht behandelt werden und ist deshalb als unzulässig abzulehnen. Maximal möglich ist eine Willensäußerung des Landkreises.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt auf Empfehlung des Kreisausschusses:

 

Die Landkreisverwaltung wird beauftragt, weiterhin und künftig verstärkt bei Neubau- bzw. Sanierungsmaßnahmen von Landkreisliegenschaften alle Möglichkeiten zu untersuchen, PV-Anlagen auf den kreiseigenen Flächen zu errichten oder geeignete Flächen an Dritte zu ver-pachten. Im Übrigen wird der Antrag von Herrn Kreisrat Ebner mangels Zuständigkeit in der Umsetzung als unzulässig angesehen und als kreispolitische Willensäußerung umdefiniert. Dem Antrag der ÖDP-Fraktion wird unter dieser Maßgabe zugestimmt.