Festlegung des sog. Erfrischungsgeldes (B)
Sachverhalt/Begründung
Die Bayerische Staatsregierung hat aufgrund des
Art.9 Abs. 2 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) als
Wahltag für die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen im Jahr 2020 Sonntag,
den 15. März 2020 festgesetzt.
a)
Der Kreisausschuss hat gemäß Art. 5 Abs. 1 GLKrWG
den Wahlleiter für diese Wahl
sowie dessen Stellvertreter zu
berufen.
Berufen werden kann der Landrat, der Stellvertreter des Landrats, einer seiner
weiteren Stellvertreter, ein sonstiger Kreisrat oder eine Person aus dem Kreis
der
Bediensteten des Landratsamtes.
b)
Für die bei der Wahl ehrenamtlich Tätigen kann der
Landkreis eine angemessene
Entschädigung (sog. Erfrischungsgeld) vorsehen.
Beschlussvorschlag:
Herr Regierungsrat
Heinz Taglieber wird zum Leiter der Landratswahl und
Frau Verwaltungsamtfrau Konstanze Erdle zur Stellvertretenden Wahlleiterin
berufen.
Das sog. Erfrischungsgeld wird auf 30,00 € festgesetzt.