Betreff
Satzung für das Kreisjugendamt Pfaffenhofen a. d. Ilm
Vorlage
2008/0711
Aktenzeichen
4210.0/2
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt/Begründung

 

Nach Art. 16 Abs. 1 AGSG errichtet jeder örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein Jugendamt. Die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe werden durch das Jugendamt wahrgenommen.

 

Nach Abs. 2 dieser gesetzlichen Bestimmung werden Verfassung und Verfahren des Jugendamtes vom Kreistag nach Anhörung des Jugendhilfeausschusses durch Satzung bestimmt. Außerdem enthält diese Bestimmung Mindestanforderungen. Die neu gebildeten Jugendhilfeausschüsse müssen den Bestimmungen des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und des Ausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch (AGSG) entsprechen. In Hinblick darauf muss die Satzung des Jugendamtes an die aktuelle Rechtslage angepasst werden. Die Mustersatzung wurde auf die Verhältnisse im Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm abgestimmt und liegt dieser Beschlussvorlage bei.

 

Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 17.11.2008 die Satzung beraten und einstimmig befürwortet.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt auf Empfehlung des Jugendhilfeausschusses und des Kreisausschusses die beiliegende Satzung für das Jugendamt des Landkreises Pfaffenhofen a. d. Ilm zur Annahme. Eine Geschäftsordnung wird nicht beschlossen. Es soll die Geschäftsordnung des Kreistags analog zur Anwendung kommen.