Betreff
Staatliche Berufsschule Pfaffenhofen;
Auftragsvergabe für die Beschaffung von 65 Notebooks
(Eilentscheidung)
Vorlage
2018/2991
Aktenzeichen
222-1
Art
Eilentscheidung

Sachverhalt/Begründung

An der staatlichen Berufsschule Pfaffenhofen sind insgesamt 65 Notebooks inkl. Serviceleistungen zu beschaffen. 55 Geräte dienen als Ersatz, 10 Stück werden für die Abteilung Hauswirtschaft zusätzlich erworben.

Als spezielle Anforderung an die Geräte führt die Berufsschule an, dass diese noch mit Windows 7 Modellen kompatibel sein sollen. Das Angebot dieser Notebooks wird immer geringer, daher soll die Beschaffung kurzfristig erfolgen.

 

Hierzu wurden von der staatlichen Berufsschule 3 Angebote eingeholt und wie folgt ausgewertet:

 

1. Fa. Erdenreich; inkl. Service Pack 3 Jahre vor Ort                                    67.385,00 €

2. Amazon; ohne Service Pack 3 Jahre vor Ort (Wert ca. 5.000 €)                           67.275,00 €

3. Notebooks Billiger; ohne Service Pack 3 Jahre vor Ort (Wert ca. 5.000 €)  71.497,40 €

 

Damit die Geräte mit Beginn des neuen Schuljahres 2018/2019 zur Verfügung stehen, sollte der Auftrag noch vor den Sommerferien erteilt werden.

Die Berufsschule hat vorgeschlagen, den Auftrag zur Lieferung der 65 Notebooks inkl. 3 Jahre vor Ort Servicepack der Fa. Erdenreich zu erteilen.

 

Es wird daher vorgeschlagen, der günstigstbietenden Firma Erdenreich, Jesuitenstr. 9, 85049 Ingolstadt den Auftrag zur Lieferung von 65 Stück Notebooks inkl. Service Pack 3 Jahre vor Ort zum Gesamtpreis in Höhe von 67.385,00 € (Brutto) zu erteilen.

 

Die Zuständigkeit für diese Auftragsvergabe liegt auf Grund der Auftragssumme beim Kreisausschuss. Dieses Geschäft ist jedoch unaufschiebbar, um die erforderliche Ausstattung der Staatl. Berufsschule Pfaffenhofen zu Beginn des Schuljahres 2018/2019 sicherzustellen. Eine Eilentscheidung des Landrats gemäß Art. 34 Abs. 3 LKrO und § 46 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Kreistages Pfaffenhofen a.d.Ilm ist daher erforderlich.

Die Eilentscheidung ist dem Kreisausschuss gem. § 46 Abs. 2 GeschO in seiner nächsten Sitzung bekanntzugeben.

 

Der Kreisausschuss nimmt die Information zur Kenntnis.