Betreff
Schutzplanken an Kreisstraßen des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm;
Vergabe von Schutzplankenarbeiten
(Eilentscheidung)
Vorlage
2018/2938
Aktenzeichen
631
Art
Eilentscheidung

Sachverhalt/Begründung

 

Im Kreishaushalt 2018 sind Schutzplankenarbeiten im Zuge der Baumaßnahme Ausbau der Kreisstraße PAF 4 von Pfaffenhofen a.d.Ilm bis Tegernbach BA II und an verschiedenen Kreisstraßen vorgesehen. Die Arbeiten wurden vom Kreiseigenen Tiefbau des Landkreises beschränkt ausgeschrieben. 9 Firmen wurden zur Abgabe eines Angebotes eingeladen. Zur Submission am 16.05.2018 lagen 5 Angebote vor und wurden mit folgendem Ergebnis geprüft:

 

  1. Fa. Süd-Planken-Bayern, Sontheim                                              131.151,30 €
  2. Fa. LEIT-RAMM , Baldham                                                            170.588,94 €
  3. Fa. Evia Verkehrstechnik, Hohenbrunn                                         211.879,50 €
  4. Fa. Bavaria Verkehrstechnik, Nürnberg                                         213.585,37 €
  5. Fa. GfS, Ulm                                                                                  311.176,67 €

 

Die Prüfung und Wertung wurde gemäß VHB Bayern nach Richtlinie 3211 (Prüfung und Wertung der Hauptangebote) durchgeführt.

 

Die Kostenberechnung beträgt für o.g. Arbeiten 164.120,00 €. Das Angebot der Firma Süd-Planken-Bayern liegt um rd. 32.968,70 € (= rd. 20 %) unter der Kostenberechnungssumme.

 

Vom Kreiseigenen Tiefbau wird vorgeschlagen, den Auftrag in Höhe von 131.151,30 € der mindestbietenden Firma Süd-Planken-Bayern aus Sonthofen zu erteilen.

Der Gesamtauftrag teilt sich wie folgt auf:

LOS 1 Kreisstraße PAF 4 Pfaffenhofen bis Tegernbach BA II     83.663,76 € (zwf.)

LOS 2 Umrüstungen und Reparaturarbeiten (Unfälle)                 47.487,54 €

 

Die Zuständigkeit für die Auftragsvergabe liegt aufgrund der Auftragssumme beim Bau- und Vergabeausschuss. Das Geschäft ist jedoch unaufschiebbar, um die Schutzplankenarbeiten bei der Maßnahme Ausbau der Kreisstraße PAF 4 von Pfaffenhofen a.d.Ilm bis Tegernbach im Anschluss an die Straßenarbeiten durchzuführen und anschließend den Verkehr freizugeben. Eine Eilentscheidung des Landrats gem. Art. 34 Abs. 3 LKrO und § 46 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Kreistages Pfaffenhofen a. d. Ilm (GeschO) ist daher erforderlich. Die Eilentscheidung ist dem Bau- und Vergabeausschuss gem. § 46 Abs. 2 GeschO in seiner nächsten Sitzung bekanntzugeben.

 

 

 

Der Bau- und Vergabeausschuss nimmt die Information zur Kenntnis