Betreff
Top 3: Einführung der Bereitschaftspflege im Landkreis Pfaffenhofen
Vorlage
2017/2784
Aktenzeichen
4210.0/0
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt/Begründung

Bei der Bereitschaftspflege handelt es sich um eine kurzfristige und zeitlich begrenzte familiäre Schutzmaßnahme für Kinder, insbesondere im Kleinkind-, Vorschul- und Grundschulalter ohne vorangegangenes Hilfeplanverfahren. In geeigneten Einzelfällen können auch Jugendliche in Bereitschaftspflege untergebracht werden.

Sie wird durchgeführt

-       als Krisenintervention im Rahmen des § 42 SGB VIII (Inobhutnahme) und dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen in drohenden oder akuten Gefährdungssituationen oder

-       als Unterbringung eines Kindes im Rahmen der vorläufigen Hilfegewährung gemäß §§ 27 und 33 SGB VIII zur Abklärung des weiteren Hilfebedarfs (Clearing) oder

-       als kurzfristige Unterbringung in Notsituationen gemäß §§ 27 und 33 SGB VIII oder § 20 SGB VIII (z. B. Krankenhausaufenthalt der Eltern).

 

Die Erfahrungen der vergangen Jahre haben gezeigt, dass der Allgemeine Sozialdienst verstärkt mit Situationen konfrontiert war, in denen über eine Inobhutnahmen von jüngeren Kindern entschieden werden musste. Unterbringungsmöglichkeiten für diese Zielgruppe stehen bisher nur eingeschränkt zur Verfügung. Eine familiäre Unterbringung scheint aus pädagogischer Sicht gerade jedoch für jüngere Kinder in der Krisensituation oftmals geeigneter als eine stationäre Unterbringung. In Einzelfällen konnte bisher meist auf erfahrene Pflegeeltern zurückgegriffen werden. Eine besondere Vereinbarung für derartig kurzfristige Aufnahmen sehen die Richtlinien für die Vollzeitpflege im Landkreis Pfaffenhofen derzeit jedoch noch nicht vor. Den mit der kurzfristigen, nicht planbaren Aufnahme eines Kindes in ihren Haushalt verbundenen höheren Anforderungen an die Pflegeeltern sollen nun durch ein pädagogisches Konzept und einem erhöhten Pflegegeld begegnet werden. Durch die Einführung der Bereitschaftspflege kann sichergestellt werden, dass stets eine Möglichkeit der familiären Unterbringung, insbesondere für die jüngeren Kinder vorhanden ist, was auch im Rahmen der Rufbereitschaft für einen erweiterten, professionellen Handlungsspielraum sorgt.

Daher wird die Einführung der Bereitschaftspflege als sinnvoll und notwendig erachtet.

 

Die besondere Eignung der Bereitschaftspflegeeltern wird vom Pflegekinderdienst  im Rahmen eines standardisierten Vorbereitungs- und Eignungsprüfungsverfahrens (für beide Seiten) ergebnisoffen  festgestellt.

Voraussetzungen für die Eignung von Bereitschaftspflegeeltern stellen dabei insbesondere eine langjährige Erziehungserfahrung und/oder eine pädagogische Ausbildung mindestens einer Betreuungsperson dar. Aufgrund des hohen zeitlichen Aufwands während der Betreuungszeit sollte in der Regel ein Elternteil nicht erwerbstätig sein, zumindest nicht in vollem Umfang.

Die Tätigkeit als Bereitschaftspflegeeltern ist keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit. Hinsichtlich der Betreuung im Einzelnen unterliegt die Pflegestelle keinerlei Weisungen.

 

Die Bereitschaftspflegepersonen wirken bei der Feststellung des Hilfebedarfes mittels mündlicher und schriftlicher Berichterstattung aktiv mit und arbeiten intensiv mit anderen Fachstellen (Lehrkräfte, Kindergarten, Ärzten und Therapeuten etc.) zusammen.

 

Die Bereitschaftspflegeeltern unterstützen alle Beteiligten aktiv im Hinblick auf eine mögliche Rückkehr ins Elternhaus bzw. bei einer anderweitigen längerfristigen Unterbringung bei anderen Pflegeeltern oder in einer anderen Unterbringungsform.

 

Das Sachgebiet Familie, Jugend, Bildung gewährt den Bereitschaftspflegeeltern pro Unterbringungstag ein Pflegegeld zur Sicherung und Versorgung des Pflegekindes. Dieses erhöhte Pflegegeld wird in der Regel für 90 Tage bezahlt, danach erfolgt die Entschädigung in Höhe des normalen Pflegegeldes für die Vollzeitpflege. In begründeten Einzelfällen kann der erhöhte Tagessatz nach Entscheidung in der Fachkonferenz auch für einen längeren Zeitraum bezahlt werden. 

Finanzielle Grundlage für die Berechnung des Pflegegeldes sind die vom Jugendhilfeausschuss des Landkreises beschlossenen Richtlinien für die Vollzeitpflege nach dem SGB VIII in der jeweils gültigen Fassung.

 

Der Tagessatz für die ersten 90 Tage beträgt 85 €. Dies entspricht einen Kostenaufwand von 2.550 € pro Monat. Demgegenüber stehen die Kosten einer stationären Unterbringung, insbesondere für Kleinkinder, von ca. 260 € Tagessatz, was monatliche Kosten von 7.800 € verursachen würde.

Die Einführung der Bereitschaftspflege und die Höhe des Tagessatzes wurde unter den Jugendämtern der Region 10 gemeinsam erarbeitet, hiermit soll eine Gleichbehandlung aller Pflegefamilien in der Region 10 erreicht werden.

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschluss schließt sich den Vorschlag der Verwaltung an und beschließt die Einrichtung von Bereitschaftspflegestellen im Landkreis Pfaffenhofen.