Sachverhalt/Begründung
I.
Ausgangslage
In
der Sitzung am 27.03.2017 beschäftigte sich der Kreisausschuss mit der
Anpassung der angemessenen Unterkunftskosten im Bereich der Jobcenter- und
Sozialhilfeleistungen. Der Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm trägt bekanntlich die
Kosten der Unterkunft für die Bezieher von SGB II-Leistungen und im Rahmen der
Sozialhilfe. Die unterschiedlichen Erstattungen des Bundes wurden dargestellt.
Die
Unterkunfts- und Nebenkosten werden vom Träger übernommen, soweit diese
angemessen sind. Die Verwaltungspraxis auf Grundlage des Sozialgesetzbuches XII
wurde erläutert. Die Prüfung der Angemessenheit erfolgt im Sinne der
Rechtsprechung anhand eines schlüssigen Konzeptes, das ein nach strengen
Vorgaben erstellter Mietspiegel sein kann, oder hilfsweise auf der Grundlage
der Tabellenwerte nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) plus einem Zuschlag von 10%.
Die ersatzweise Zugrundelegung der Tabellenwerte des § 12 WoGG zuzüglich 10%
als Mietobergrenze ist mittlerweile gefestigte Rechtsprechung, zuletzt gestützt
durch einen Beschluss des Landessozialgerichtes Bayern vom 18.01.2016, Az. L 7
AS 869/15 B ER. Auf dieser Basis wurden anhand der seit 01.01.2017 gültigen
Höchstbeträge nach dem Wohngeldgesetz die in der Anlage beigefügten
Mietrichtwerte beschlossen. Diese Werte werden seit 01.05.2017 angewendet.
II.
Offene Fragen
In
der Sitzung am 27.03.2017 tauchten Fragen zur Ermittlung der Höchstbeträge im
§ 12 WoGG und der Zuteilung von Mietstufen für die Gemeinden auf, die in der
Sitzung nicht vollständig beantwortet werden konnten.
1.
Mietenstufe und Mietenniveau
Die
Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mietenstufe richtet sich gemäß § 12 Abs.
2 WoGG nach dem Mietenniveau der Hauptmieter von Wohnraum sowie der
gleichzustellenden zur mietähnlichen Nutzung berechtigten Personen, für die ein
Mietzuschuss geleistet wird:
Das
Mietenniveau ist die durchschnittliche prozentuale Abweichung der
Quadratmetermieten von Wohnraum in Gemeinden vom Durchschnitt der
Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet. Berücksichtigt werden nur
Quadratmetermieten von Wohnraum im Sinne des Eingangssatzes.
Das
Mietenniveau ist vom Statistischen Bundesamt festzustellen für Gemeinden mit
- einer
Einwohnerzahl von 10 000 und mehr gesondert,
- einer
Einwohnerzahl von weniger als 10 000 und gemeindefreie Gebiete nach
Kreisen zusammengefasst.
Das
Mietenniveau wird vom Statistischen Bundesamt bei einer Anpassung der
Höchstbeträge auf der Grundlage von zwei aufeinanderfolgenden Ergebnissen der
jährlichen Wohngeldstatistik für Dezember festgestellt. Es ist ein bundesweit
einheitlicher Stichtag für die Ergebnisse der Bevölkerungsstatistik zu Grunde
zu legen.
Den
Mietenstufen sind folgende Mietenniveaus zugeordnet:
Mietenstufe |
Mietenniveau |
I |
niedriger
als minus 15 Prozent |
II |
minus
15 Prozent bis niedriger als minus 5 Prozent |
III |
minus
5 Prozent bis niedriger als 5 Prozent |
IV |
5
Prozent bis niedriger als 15 Prozent |
V |
15
Prozent bis niedriger als 25 Prozent |
VI |
25
Prozent und höher |
Das
bedeutet, dass aktuell Geisenfeld und Wolnzach mit Mietenniveau II
mindestens 5 bis 15% unter dem
maßgeblichen bundesweit durchschnittlichen Mietniveau
-ausgewertet aus der Wohngeldstatistik- liegen.
2.
Datenerhebung
§
34 WoGG regelt die Mitwirkungspflicht der Wohngeldstellen. Über die Anträge und
Entscheidungen nach dem Wohngeldgesetz sowie über die persönlichen und
sachlichen Verhältnisse der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die für
die Berechnung des regionalen Mietenniveaus, den Wohngeld- und Mietenbericht
nach § 39 WoGG, die Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und dessen
Fortentwicklung erforderlich sind, wird vom statistischen Bundesamt eine
bundesweite Statistik geführt.
Für die Erhebung der Daten sind die Wohngeldbehörden auskunftspflichtig. Zu
melden sind neben den Ortsangaben beispielsweise (Aufzählung nicht
abschließend):
·
die Art
des Wohngeldantrages und der Entscheidung,
·
der
Betrag des im Erhebungszeitraum gezahlten Wohngeldes,
·
der
Beginn und das Ende des Bewilligungszeitraums nach Monat und Jahr; die Art und
die Höhe des monatlichen Wohngeldes,
·
die
Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, ihre jeweilige
Beteiligung am Erwerbsleben und Stellung im Beruf sowie jeweils die Anzahl
derjenigen zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die noch nicht 18 Jahre
alt sind oder mindestens 18 Jahre, aber noch nicht 25 Jahre alt sind;
·
das
jeweilige Geschlecht der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder;
·
der bei
der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigte Höchstbetrag für Miete und der Nebenkosten;
·
die
Wohnverhältnisse der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach Größe der
Wohnung, nach Höhe der monatlichen Miete oder Belastung und
·
das
monatliche Gesamteinkommen.
Beschlussvorschlag:
Der
Kreisausschuss nimmt die ergänzenden Ausführungen zum Beschluss vom 27.03.2017
zur Anhebung der angemessenen Unterkunftskosten im Bereich der Jobcenter- und
Sozialhilfeleistungen zur Kenntnis.