Betreff
TOP 5: Aktuelle Empfehlung der kommunalen Spitzenverbände für Erstattungsbetrag zur angemessenen Alterssicherung Pflegeeltern in der Vollzeitpflege
Vorlage
2016/2585
Aktenzeichen
4210.010
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt/Begründung

Die Empfehlung, dass sich ein Pflegeelternpaar entscheiden muss, wem der hälftige Erstattungsbetrag zur angemessenen Alterssicherung gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zu Gute kommen soll, trifft sowohl in der Kommentarliteratur als auch zunehmend in der Rechtsprechung auf abweichende Auslegung. Das Oberverwaltungsgericht Münster stellt in seiner Entscheidung vom 20.07.2015 (12 A 1693/14 ) fest, dass der hälftige Versorgungsbeitrag grundsätzlich jeweils beiden Pflegepersonen zu erstatten ist, sofern beide im Vertrag mit dem Jugendamt benannt sind und auch beide unterzeichnet haben. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstattet den Pflegeeltern auf Antrag die für eine angemessene Altersvorsorge entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen. Die Angemessenheit der Alterssicherung ist im Einzelfall zu prüfen. In der Regel werden pro Kind jeweils Aufwendungen bis zu Höhe von maximal der Hälfte des Mindestbetrages zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet (42,53 €). Als Alterssicherung anerkannt werden die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein privater Altersversorgungsvertrag, bei dem das Altersvorsorgekapital frühestens ab dem vollendeten 62. Lebensjahr ausgezahlt wird.

 

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss schließt sich dem Vorschlag der Verwaltung an und befürwortet die Auszahlung der Altersvorsorge in Form des hälftigen Vorsorgebeitrags für jede Pflegeperson.