Sachverhalt/Begründung
Bei Abwesenheit der Tagespflegeperson ist gemäß § 23 Abs. 4 SGB VIII
sowie zur Aufrechterhaltung der staatlichen Förderung gemäß Artikel 20 Satz 2
BayKiBiG vom öffentlichen Träger der Jugendhilfen eine Ersatzbetreuung
sicherzustellen und zu finanzieren. Diese beinhaltet unter anderem auch die
Eingewöhnungszeit und die Kontaktpflege mit den Ersatzbetreuungspersonen als qualitative
Mindestgrundlage. Seit September 2014 stellt die Großtagespflegestelle
„Ilmlauser“ Pfaffenhofen einen Platz zur Verfügung mit einer Buchungszeit von
30 Wochenstunden. Um dieses Angebot auszuweiten, wird auch die Großtagespflege
in Wolnzach und die Großtagespflegestelle in Geisenfeld je einen Platz zur
Verfügung stellen.
Die Kosten für die zwei weiteren Plätze betragen insgesamt
12.000,00 €.
Insgesamt stehen dem Landkreis dann drei Plätze zur Verfügung mit Gesamtkosten von 18.000,00 €.
Beschlussvorschlag:
Die Ersatzbetreuung in der Kindertagespflege soll auf die beiden Großtagespflegestellen in Wolnzach und Geisenfeld ausgeweitet und pauschal finanziert werde. Bei der Ersatzbetreuung soll auf eine ausreichende Eingewöhnungszeit und Kontaktpflege geachtet werden.