Betreff
Antrag Caritas-Zentrum Pfaffenhofen auf Erhöhung des Zuschusses für die Schuldnerberatung
Vorlage
2015/2355
Aktenzeichen
4011
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt/Begründung

Bereits im Jahre 1987 wurde mit der Schuldnerberatung im Landkreis Pfaffenhofen begonnen, damals übernahm die Schuldnerberatung die Caritasstelle in Pfaffenhofen und das Diakonische Werk in Ingolstadt. Ab dem Jahre 2002 führte die Caritas Pfaffenhofen die Schuldnerberatung flächendeckend für den ganzen Landkreis durch und wurde durch den Landkreis Pfaffenhofen bezuschusst, zuletzt ab dem Jahre 2012 mit 76.000,00 Euro jährlich.

 

Schuldnerberatung ist gemäß dem Sozialgesetzbuch I, II und XII eine kommunale Aufgabe und Verpflichtung. Dies hat sich durch die Neuordnung der Sozialgesetzgebung aufgrund „Hartz IV“ auch grundsätzlich nicht geändert, der Gesetzgeber hat jedoch den Personenkreis der Hartz IV-Empfänger in den §§ 6 und 16 SGB II hinsichtlich Schuldnerberatung den Landkreisen und kreisfreien Städten auferlegt. Insofern hat sich ebenfalls der Personenkreis der zu Beratenden erheblich erweitert. Aufgabe der Schuldnerberatung ist es für diesen Personenkreis, Erwerbslosigkeit zu vermeiden oder bereits bei eingetretener Erwerbslosigkeit und Hilfebedürftigkeit durch beratende Tätigkeit in das Erwerbsleben zurückzuführen.

 

Der Landkreis Pfaffenhofen ist von Anfang an den Weg gegangen, die Schuldnerberatung den freien Trägern zu übertragen, entsprechende Beschlüsse wurden jeweils durch den Sozialausschuss bzw. Kreisausschuss gefasst. Vereinbart ist die Vorlage eines jährlichen Tätigkeitsberichtes durch die Caritas, aus dem sich der Umfang der Beratungstätigkeit und die Zahl der beratenen Personen ergeben.

 

Entsprechende Erhöhungsanträge wurden jeweils durch die Caritas gestellt, in den Gremien erörtert und dann entsprechende Beschlüsse gefasst. Bei einem Zeitraum von über. 20 Jahren haben sich die Zuschüsse daher aus einer Summe von unter 6.000,00 Euro bis zuletzt 76.000,00 Euro erhöht, das Rechnungsprüfungsamt spricht von einer Verzwölffachung. Allein in den letzten drei Jahren musste eine Kostensteigerung um rund 20% verzeichnet werden.

 

Das Kreisrechnungsprüfungsamt weist in seinem Bericht vom 31.08.2015 auf § 17 Abs. 2 SGB II hin, wonach geregelt ist, dass bei Vergütungen an Dritte für entsprechende Leistungen mit dem Dritten eine Vereinbarung über
1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen,

2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beiträgen für einzelne Leistungsbereiche zusam-
    mensetzen kann und
3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen

bestehen soll.

 

Diese Vereinbarungen müssen sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit orientieren.

 

Das Kreisrechnungsprüfungsamt regt deshalb eine entsprechende Erhöhung an und führt als Beispiel den Landkreis Freising an, der eine dynamische Erhöhung von 2% in seiner Vereinbarung verankert hat. Weiter empfiehlt das Kreisrechnungsprüfungsamt, dass die Schuldnerberatung nicht in Eigenregie sondern weiterhin mit Wohlfahrtsverbänden durchgeführt werden soll. Durch eine entsprechende Vereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen und Festlegung der Vergütung mit ggf. Dynamisierungsklausel könnte die Schuldnerberatung ggf. wirtschaftlicher und verwaltungsökonomisch günstiger geregelt werden. Entsprechende Erhöhungsanträge wären dann nicht jeweils im Einzelfall in den Kreisgremien zu behandeln.

 

Eine ähnliche Lösung hinsichtlich Dynamisierung schlägt das Caritas Zentrum Pfaffenhofen im Schreiben vom 13.08.2015 vor. Wegen der Entgelterhöhungen in den vergangenen Jahren und mit einer entsprechenden Gleitklausel von 2,5% ergäbe sich für das Jahr 2015 ein Betrag von 83.600,00 Euro und für die folgenden Jahre 2016 bis 2018 jeweils eine Steigerung von 2,5%, im Jahre 2018 wären dies dann 90.000,00 Euro.

 

Ergänzend wird bemerkt, dass die bisherigen Verfahrensregeln mit entsprechender Antragstellung durch die Caritas, Überprüfung durch das Landratsamt und Behandlung in den Kreisgremien über die Jahrzehnte von keiner Seite beanstandet worden sind. Eine rückwirkende Erhöhung sollte nicht erfolgen, nach entsprechender Prüfung kommt eine Erhöhung allenfalls ab dem Jahre 2015 in Frage, da jeweils im Nachhinein bezuschusst wird. Der Zuschuss für das Jahr 2014 wurde am 25.08.2015 über die Kreiskämmerei in Auszahlung gebracht.

 

In den nächsten Monaten ist eine entsprechende Ausarbeitung einer Vereinbarung in vorgenanntem Sinne angedacht und wird nach Entscheidungsreife dem Kreisausschuss zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Sozialausschuss nimmt zustimmend Kenntnis und empfiehlt nach einer entsprechenden Vereinbarung die Beschlussfassung durch den Kreisausschuss.