Betreff
Anpassung der Richtlinien über die Gewährung von Kreiszuschüssen (freiwillige Leistungen) (B)
Vorlage
2015/2336
Aktenzeichen
940-1
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt/Begründung

 

Die bestehenden Richtlinien über die Gewährung von Kreiszuschüssen (freiwillige Leistungen) wurden letztmals mit Stand 01.01.1997 überarbeitet.

 

Als Basis für freiwillige Leistungen der Landkreise gilt nach wie vor das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 04.11.1992 in der Verwaltungsstreitsache Gemeinde Eichenau als Klägerin gegen den Landkreis Fürstenfeldbruck. Insofern klagte die Gemeinde Eichenau gegen den Kreisumlagenbescheid, da der Landkreis Fürstenfeldbruck als Beklagter einen Teil der Umlage zur Finanzierung einer Vielzahl von Aufgaben verwende, für die nicht er, sondern die Gemeinden zuständig seien. Er gewähre insbesondere den Gemeinden Zuschüsse zur Erfüllung von deren Aufgaben. Das Geld für die Zuschüsse beschaffe er sich wiederum bei den Gemeinden über die Kreisumlage. Hierdurch wird im Ergebnis das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden ausgehöhlt. Daher sind die Fördertatbestände des Landkreises Pfaffenhofen auf wenige Fälle kompakt zusammengefasst. Allerdings bedürfen einige Passagen der alten Richtlinien nunmehr der Klarstellung. Dazu sind als Anlagen eine sy­n­op­tische Darstellung der alten und neuen Fassung der Richtlinien sowie die alte und neue Fassung jeweils auf einem separaten Blatt beigefügt.

 

Grundsätzlich enthält die neue Richtlinie fünf Förderbereiche:

 

-       Förderung des Feuerlöschwesens

-       Förderung im Rahmen der Denkmalpflege

-       Veranstaltungen im Rahmen der Alten- und Behindertenbetreuung

-       Förderung der Sportvereine

-       Überregionale Veranstaltungen

 

Eine Ausweitung der freiwilligen Leistungen des Landkreises ist damit grundsätzlich nicht verbunden, es werden lediglich aktuelle Formulierungen aufgenommen und mittlerweile überflüssig gewordene Tatbestände, z.B. die Förderung von überregionalen Jugendräumen, gestrichen.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Richtlinien über die Gewährung von Kreiszuschüssen (freiwillige Leistungen) werden mit Stand 01.11.2015 in der beigefügten Form beschlossen.

Die entsprechenden Anlagen sind Bestandteil dieses Beschlusses.