Betreff
Generalsanierung Landratsamt Pfaffenhofen;
Behandlung des Prüfungsergebnisses des Bay. Kommunalen Prüfungsverbandes bezüglich des Giebelrückbaus (B)
Vorlage
2015/2303
Aktenzeichen
621-241
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt/Begründung

In der Sitzung des Bau- und Vergabeausschusses vom 20.05.2015 wurde ein Berichtsentwurf des Bayer. Kommunalen Prüfungsverbandes bezüglich der Sonderprüfung wegen des Giebelrückbaus behandelt. Der Originalprüfungsbericht datiert vom 09.06.2015, der inhaltlich mit dem Berichtsentwurf übereinstimmt.

 

Folgende wesentliche Feststellungen des BKPV werden nochmals dargestellt:

 

1.    Ein Beschluss zur Annahme des Vergleichs wurde vom zuständigen Bau- und Vergabeausschuss (BVA) des Landkreises nach unserem Informationsstand bislang nicht gefasst. Der Vergleich ist somit schwebend unwirksam. Wir empfehlen dem Landkreis im Rahmen der Beratung über unseren Prüfungsbericht zu dieser Sonderprüfung, einen entsprechenden Beschluss zu fassen.

 

2.    Die in Verbindung mit dem Giebelrückbau angefallenen Mehrkosten betragen nach der für uns plausiblen Zusammenstellung des Büros K. vom 05.02.2015 und den uns von der Verwaltung zu den Rechtsanwaltskosten übergebenen Informationen insgesamt 90.228,16 € (Brutto), sie setzen sich aus den Mehrkosten Bauarbeiten in Höhe von 76.275,99 € und den Kosten für Rechtsanwälte in Höhe von 13.952,17 € zusammen.

 

3.    Eine Haftung des vom Landkreis beauftragten Büros K. Architekten für die angefallenen Mehrkosten aufgrund einer nicht genehmigungsfähigen Planung kommt u. E. in Betracht. Das Büro hat die Genehmigungsplanung mit dem Giebel unstrittig erstellt. Das VG München hielt diese Planung sowohl im Beschluss vom 30.01.2014 als auch im Ortstermin am 23.07.2014 in diesem Punkt für nicht genehmigungsfähig, da die für die Verwirklichung des Giebels erforderliche Befreiung von den Abstandsflächenregelungen seiner Meinung nach rechtswidrig war. Die entstandenen (vom Büro selbst ermittelten) baulichen Mehrkosten beruhen kausal auf der fehlenden Genehmigungsfähigkeit der Planung. Wegen verbleibender rechtlicher Risiken empfehlen wir dem Landkreis, Verhandlungen mit dem Büro K. über eine zumindest anteilige Tragung der entstandenen Mehrkosten zu führen und einen Vergleich abzuschließen.

 

4.    Die Verfolgung eines dem Grunde nach in Betracht kommenden Amtshaftungsanspruchs gegen den Freistaat Bayern wegen rechtswidriger Erteilung der Baugenehmigung erscheint angesichts der Möglichkeit des Landkreises, den Schaden gegenüber dem Architekten geltend zu machen, wegen des Verweisungsprivilegs des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht erfolgversprechend.

 

Insofern wurden von Seiten der Landkreisverwaltung aufgrund der in der Bau- und Vergabeausschusssitzung vom 20.05.2015 gefassten Beschlusslage sowohl das Verwaltungsgericht München, das Architekturbüro Köhler, die Regierung von Oberbayern und die Versicherungskammer Bayern um schriftliche Stellungnahmen bezüglich der Vorgaben des Prüfungsberichts ersucht.

 

-       Das Bayer- Verwaltungsgericht München hat mit Schreiben vom 08.06.2015 mitgeteilt, dass das Verfahren gemäß des Vergleichsbeschlusses vom 08.08.2014 (siehe Anlage) erledigt ist, da der Vergleich wirksam abgeschlossen wurde. Weitere verfahrensbeendende Anordnungen sind nicht erforderlich.

 

-       Das Architekturbüro Köhler hat mit Schreiben vom 13.07.2015 bezüglich des Vergleichsvorschlages eine Stellungnahme abgegeben und ist insoweit bereit, eine anteilige Tragung der entstandenen baulichen Mehrkosten in Höhe von 10.000 € zu übernehmen. Darüber hinaus wären bereits erhebliche Mehraufwendungen durch nicht in Rechnung gestellte zusätzliche Planungskosten entstanden.

 

-       Mit Schreiben vom 23.07.2015 der Versicherungskammer Bayern wird erläutert, dass die bestehende Kassenversicherung nur Versicherungsschutz gegen Vermögensschäden der Kommunalen Gebietskörperschaft gewährt, die von Bediensteten oder von Ehrenamtsinhabern durch schuldhafte Dienstpflichtverletzung verursacht worden sind. Zur Begründung eines Versicherungsanspruches muss nachgewiesen werden, dass der Vermögensnachteil auf ein persönlich vorwerfbares Fehlverhalten zurückzuführen ist. Im vorliegenden Fall richtet sich der Vorwurf zunächst gegen den planenden Architekten sowie auf die Baugenehmigungsbehörde, die in Erfüllung einer staatlichen Aufgabe für die später vom Gericht gerügte Genehmigung verantwortlich gemacht wird. Weder die Verantwortlichkeit des Architekten, noch die Erfüllung von staatlichen Aufgaben ist in der Kassenversicherung versichert. Eine Versicherungsleistung ist deshalb nicht in Aussicht zu stellen.

 

-       Mit Schreiben vom 11.09.2015 erklärt die Regierung von Oberbayern, dass nach eingehender Prüfung leider keine Möglichkeit einer Kostenübernahme durch den Freistaat Bayern besteht. Anzumerken ist hierbei, dass sich der Freistaat Bayern schon mit 50 % (= rd. 6.000 €) an den Rechtsanwaltskosten der klagenden Partei beteiligt hat.

 

-       Als Anlage wird der Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichts München vom 08.08.2014 über den vereinbarten Vergleich beigefügt. Nach Auffassung des Bayer. Kommunalen Prüfungsverbandes hat der Bau- und Vergabeausschuss einen Beschluss zur Annahme dieses Vergleiches bislang nicht gefasst. Insofern ist ein entsprechender Genehmigungsbeschluss erforderlich.

 

Beschlussvorschlag:

1.    Dem vom Architekturbüro Köhler angebotenen Vergleichsvorschlag bezüglich einer anteiligen Tragung der entstanden baulichen Mehrkosten in Höhe von 10.000 € wird zugestimmt.

 

2.    Der Bau- und Vergabeausschuss beschließt die Annahme des Vergleichs, der mit Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichts München vom 08.08.2014 gefasst wurde.

 

 

.