Betreff
TOP 4: Änderung der Richtlinien für die Kindertagespflege nach SGB VIII und BayKiBiG
Vorlage
2014/2088
Aktenzeichen
4210.0/0
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt/Begründung

Die Kindertagespflege wurde im Bereich der Kinderbetreuung in den letzten Jahren immer wichtiger. Im Landkreis Pfaffenhofen sind derzeit ca. 70 Tagespflegepersonen tätig. Da die Kindertagespflege mit der Betreuung in Kindertageseinrichtungen verglichen werden soll, wurden hier neue Standards und Richtlinien entwickelt. Durch die Empfehlung des Bayerischen Landkreistages und des Bayerischen Städtetages zur Tagespflege wäre eine Differenzierung nach Alter der Kinder vorzunehmen. Dies wurde jedoch von den Tagespflegepersonen im Landkreis Pfaffenhofen als nicht angemessen eingestuft. In mehreren Gesprächen stellten sie nachvollziehbar dar, dass die Betreuung von Kindergarten- und Schulkindern ebenso aufwändig sei, wie die Betreuung von Krippenkindern. Des Weiteren erfolgt die Betreuung von Kindergarten- und Schulkindern oft in Randzeiten, sodass hier der hohe Aufwand unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu einem Kind im Krippenalter vergütet werden würde. Die Hausaufgabenbetreuung und der Kontakt zur Schule stellt einen hohen Aufwand in dieser Altersgruppe dar, sodass die Differenzierung nach den Empfehlungen (Krippenkinder werden mit einem Faktor von 2,0 und Kindergarten- und Schulkinder mit einem Faktor von 1,3 verrechnet) nicht dem tatsächlichen Aufwand entspricht.

Die Jugendämter der Region 10 (kreisfreie Stadt Ingolstadt, Landkreis Eichstätt, Landkreis Neuburg-Schrobenhausen, Landkreis Pfaffenhofen) haben in einer Arbeitsgruppe neue Richtlinien für die Kindertagespflege erarbeitet. Die Tagespflegepersonen sollen für alle Kinder, die Förderleistung mit dem Faktor 2,0 erhalten, was bei einer Betreuung von 40 Stunden in der Woche 309,76 € im Monat beträgt. Ab 01.01.2015 muss es, um den Förderrichtlinien zu entsprechen, einen differenzierten Qualifizierungszuschlag geben. Hierzu wurde vereinbart, dass Tagespflegepersonen, die den von der Caritas angebotenen Qualifizierungskurs absolviert haben 10 % der Förderleistung (30,98 €) erhalten und pädagogische Fachkräfte 20 % (61,95€). Im Folgenden stellt sich die Vergütung wie folgt dar.

 

 

Förderung ab 01.01.2015

Derzeitige Förderung

(alle Werte bezogen auf einen Betreuungsumfang von 40 Stunden pro Woche)

Euro

Euro

Förderleistung (Faktor 2,0)

309,76

412,00

ggf. Förderleistung für Kindern mit Behinderung (Faktor: 4,5)

(696,96)

 

Qualifikationszuschlag Stufe 1 10% (bei Faktor 2,0)

30,98

 

bzw. Qualifikationszuschlag Stufe 2 20% (bei Faktor 2,0)

(61,95)

82,40

Unfallversicherung

8,17

8,17

angemessene Alterssicherung

42,53

39,80

Kranken- und Pflegeversicherung

78,11 bzw. 79,27

Nach Bedarf

Sachaufwandspauschale, inkl. Essensgeld

300,00

 

 

Die Grundpauschale für die Kindertagespflege, den Qualifizierungszuschlag und die Sachkostenpauschale sind Monatsbeträge und auf eine 40-stündigen Betreuung pro Woche bezogen. Bei der Ersatzbetreuung wird der Multiplikator 4,35 Wochen pro Monat verwendet, um die Stundenvergütung zu errechnen. Aus pädagogischen Gründen soll die Geldleistung auch während einer Eingewöhnungszeit eines Kindes gewährt werden. Auch bei vorübergehenden Krankheiten bzw. Abwesenheiten des Kindes soll die Geldleistung gewährt werden.

Da die Tagespflegeperson eigenverantwortlich tätig ist, besteht kein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll jedoch bei Abwesenheit im Umfang bis zu 30 Tagen von einer Rückforderung abgesehen werden.

 

Im Zuge der Erneuerung der Richtlinien für die Kindertagespflege wird eine Sachkostenpauschale von 300 € inkl. Essensgeld gewährt. Somit sind alle Nebenkosten abgedeckt und private Zuzahlungen von Dritten – insbesondere Eltern – an die Tagespflegepersonen (Systematik der §§ 23 ff SGB VIII) nicht zulässig.

 

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss befürwortet die in der Region 10 neu erarbeiteten Richtlinien zur Kindertagespflege.