Betreff
Abschluß einer Verordnung über die Mithilfe beim Vollzug der Abfallwirtschafts- und Gebührensatzung des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm mit allen Städten/Märkten und Gemeinden des Landkreises
Vorlage
2014/1985
Art
Beschlussvorlage

Zwischen dem Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm (AWP) und den Städten, Märkten und Gemeinden im Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm wurde eine Vereinbarung über die Mithilfe beim Vollzug der Abfallwirtschaftssatzung und der Gebührensatzung des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm geschlossen. Zuletzt geändert mit Wirkung zum 01.01.2007.

 

Folgende Leistungen wurden auf die Städte, Märkte und Gemeinden übertragen:

1.    Entgegennahme und Weiterleitung von schriftlichen An-, Um- und Abmeldungen

2.    Verkauf von Restabfallsäcken; Ausgabe von Windelsäcken

 

Mit Inbetriebnahme der Außenstelle des Landratsamtes in Vohburg wurde die Vereinbarung mit der Stadt Vohburg gekündigt, da die vorgenannten Leistungen über die Außenstelle erbracht werden.

 

Durch Prüfungsteilbericht Nr. 41/2013 hat das Kreisrechnungsprüfungsamt festgestellt, dass gemäß Art 5 Abs. 1 Bayerisches Abfallgesetz (BayAbfG) die Übertragung von Aufgaben der Abfallentsorgung durch eine Rechtsverordnung zu erfolgen hat. Ein entsprechendes Erlassverfahren ist nachzuholen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Betriebssatzung des AWP ist der Kreistag hierfür zuständig.

 

In der Sitzung am 26.03.2014 hat der Werkausschuss beschlossen, die nachfolgend aufgeführten Leistungen auf die Städte, Märkte und Gemeinden durch Rechtsverordnung zu übertragen.

 

1.              Entgegennahme und Weiterleitung von schriftlichen An-, Um- und Abmeldungen an dem Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm (AWP),

 

2.              Verkauf von zugelassenen Restabfallsäcken und monatliche Abrechnung mit dem AWP sowie Bestandsführung,

 

 

3.              Ausgabe von Windelsäcken nach vorheriger Prüfung der Voraussetzungen und Nachweisung mit Bestandführung gegenüber dem AWP.

 

Für die Erbringung der Leistungen erhalten die Städte, Märkte und Gemeinden eine Entgeltpauschale in Höhe von 0,25 € je Einwohner /a.

 

Die AWP-Werkleitung wurde beauftragt, einen Verordnungsentwurf zu erstellen und zur Beschlussfassung dem Werkausschuss vorzulegen.

 

Nach Zustimmung des Verordnungsentwurfes durch den Werkausschuss erfolgt eine Übersendung an alle in der Verordnung aufgeführten Städte, Märkte und Gemeinden mit der Bitte um Kenntnisnahme, Behandlung und Beschlussfassung in den jeweiligen Gemeindeparlamenten und Übersendung einer beglaubigten Ausfertigung des Beschlusses.

 

Nachdem Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayAbfG bei Übertragung von Aufgaben der Abfallentsorgung die Zustimmung der Gemeinden zwingend vorschreibt, kann eine Beschlussfassung durch den Kreistag erst nach Vorlage der Entscheidungen durch die Gemeindeparlamente erfolgen.

 

 

Der Werkausschuss empfiehlt dem Kreistag zu beschließen:

 

 

Auf der Grundlage des Artikels 5 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) vom 09. August 1996, zuletzt geändert mit Gesetz vom 24.07.2013, GVBl 2013, S. 461, erlässt der Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm mit Zustimmung aller kreisangehörigen Städte, Märkte und Gemeinden folgende Verordnung:

 

 

 

§ 1

 

Der Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm überträgt den Städten Geisenfeld und Pfaffenhofen a.d.Ilm, den Märkten Hohenwart, Manching, Reichertshofen und Wolnzach sowie den Gemeinden Baar-Ebenhausen, Ernsgaden, Gerolsbach, Hettenshausen, Ilmmünster, Jetzendorf, Münchsmünster, Pörnbach, Reichertshausen, Rohrbach, Scheyern und Schweitenkirchen nachfolgend aufgeführte Leistungen:

 

  1. Entgegennahme und Weiterleitung von schriftlichen An-, Um- und Abmeldungen an dem Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm (AWP),
  2. Verkauf von zugelassenen Restabfallsäcken und monatliche Abrechnung mit dem AWP sowie Bestandsführung,
  3. Ausgabe von Windelsäcken nach vorheriger Prüfung der Voraussetzungen und Nachweisung mit Bestandführung gegenüber dem AWP.

 

 

§ 2

 

Die Vergütung für die Leistungen nach § 1 beträgt 0,25 € pro Einwohner und Jahr. Maßgeblich ist die Einwohnerzahl zum 30.06. des Vorjahres gem. Mitteilung des Bayerischen Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung.

Die Vergütung wird jährlich zum 01.07. fällig und durch den AWP ohne weitere Anforderungsschreiben erstattet.

 

 

§ 3

 

1.              Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm in Kraft.

 

2.              Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die bisher mit den Städten, Märkten und Gemeinden geschlossene Vereinbarung außer Kraft.

 

 

 

Pfaffenhofen an der Ilm, den

 

 

 

 

 

 

 

Martin Wolf

Landrat

 

Beschlussvorschlag: