Betreff
Dringliche Anordnung gem. § 6 Abs. 2 Betriebssatzung,
Vorlage
2013/1748
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt/Begründung

Mit Werkausschussbeschluss vom 20.06.2012 wurde der Errichtung einer Gartenabfallsammelstelle in der Gemeinde Pörnbach zugestimmt. Auf der Grundlage der Kostenberechnung durch die WipflerPlan GmbH wurde eine Investitionskostensumme von 372.000 € brutto genehmigt. Dabei entfallen auf die Grüngutsammelstelle 349.500 € brutto und auf die Zufahrtsstr. 22.500 € brutto.

 

Im Zuge der Baumaßnahme wurde dem AWP am 05.08.2013 mitgeteilt, dass der vorhandene Straßenunterbau eine zu geringe Tragfähigkeit aufweist und somit einen umfangreicheren Bodenaustausch erforderlich macht.

Durch die Anpassung der Massen aufgrund des erhöhten Bodenaustausches an der Zufahrtstrasse sowie eines zusätzlichen Bodenaustausches auf der Grüngutsammelstelle (Mehrmassen Oberbodenabtrag) entstehen gemäß Berechnung der WipflerPlan GmbH auf der Grundlage der Ausschreibungsergebnisse Mehrkosten in Höhe von 38.000 € brutto gegenüber der Kostenberechnung zum Bauentwurf.

Gemäß § 5 Abs. 3 Ziffer 3 der Betriebssatzung des AWP ist für die Genehmigung von Mehrausgaben einzelner Vorhaben des Vermögensplanes, soweit diese 10 % des Ansatzes, mindestens jedoch 25.000 € übersteigen, der Werkausschuss zuständig.

Nachdem der Werkausschuss erst wieder am 13.11.2013 tagt und die bereits begonnene Baumaßnahme keinen Aufschub duldet, hat die Genehmigung der Mehrkosten durch eine dringliche Anordnung des Landrates gemäß § 6 Abs. 2 der Betriebssatzung des AWP zu erfolgen.

Der Landrat erließ diese Anordnung am 08.08.2013.

 

 

Der Werkausschuss nimmt die dringliche Anordnung zur Kenntnis.