Sachverhalt/Begründung
In der Werkausschusssitzung vom 18.11.2009 wurden die Gebührensätze für den Zeitraum 2010 bis 2012 festgelegt. Nach Ablauf dieses Zeitraums mussten die Gebühren ab 01.01.2013 neu kalkuliert werden. Gem. Art. 8 Abs. 6 Satz 1 KAG wurde wieder ein Kalkulationszeitraum von 3 Jahren (2013 – 2015) gewählt.
Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG soll das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken. Da für die Abfallentsorgung Benutzungszwang besteht, soll das Gebührenaufkommen die ansatzfähigen Kosten nicht übersteigen (Art. 8 Abs. 2 Satz 2 KAG).
Zu den ansatzfähigen Kosten gehören insbesondere die Betriebskosten im engeren Sinn (Personal- und Sachkosten), die Kosten der Verwaltung und Unterhaltung sowie angemessene Abschreibungen und die kalkulatorischen Zinsen für das Anlagekapital, nicht jedoch Investitionskosten.
Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband hat unter Berücksichtigung des zu erwartenden Ergebnisses für das Jahr 2012 eine Gesamtüberdeckung von rd. 3,7 Mio € (einschl. Verzinsung) ermittelt. Die festgestellte Überdeckung wurde in den neuen Kalkulationszeitraum eingestellt und bis zu dessen Ende rechnerisch ausgeglichen.
Nach Abzug der zu
erwartenden Erlöse errechnen sich folgende Gebührensätze:
|
jährl.
|
bisher
|
Minderung
|
Restmüllbehälteranteil
|
Gebührensatz
für Restmüllbehälter 80 Liter einschließlich 60 l Bio- und 240 l Papiertonne |
139,80
€ |
156,00
€ |
10,38% |
71,82%
|
Gebührensatz
für Restmüllbehälter 80 Liter mit Ermäßigung einschließlich 60 l Bio- und 240
l Papiertonne |
104,76
€ |
120,00
€ |
12,70% |
4,35%
|
Gebührensatz
für Restmüllbehälter 120 Liter einschließlich 60 l Bio- und 240 l Papiertonne |
209,64
€ |
240,00
€ |
12,65% |
17,06% |
Gebührensatz
für Restmüllbehälter 240 Liter einschließlich 120 l Bio- und 2 mal 240 l
Papiertonne |
419,28
€ |
480,00
€ |
12,65% |
6,09% |
Gebührensatz
für Restmüllbehälter 1100 Liter einschließlich 2 mal 120 l Bio- und 2 mal 1,1
m³ Papiercontainer |
1.921,44
€ |
2.172,00
€ |
11,54% |
0,69% |
Gebührensatz
für Restmüllsack 70 Liter einmalig |
|
5,00
€ |
|
|
Beschlussvorschlag:
Der Werkausschuss empfiehlt dem Kreistag folgende Beschlussfassung:
Der Landkreis Pfaffenhofen
a.d.Ilm erlässt aufgrund des Art. 7 Abs. 2 und 5 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz
(BayAbfG) i.d.F.d. Bekanntmachung vom 09. August 1996 (GVBl. S. 396, zuletzt
geändert durch Gesetz v. 24.03.2010, GVBl S. 134)) i.V.m. Art. 1 und 8
Kommunalabgabengesetz (KAG) i. d. F.d. Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl
S. 264, zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 6 Gesetz vom 25. 02.2010, GVBl S.
66) folgende Satzung zur Änderung der
Gebührensatzung
für die öffentliche Abfallentsorgung
des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm
(Abfallentsorgungsgebührensatzung - AbfEGS -)
veröffentlicht im Amtsblatt des
Landkreises Pfaffenhofen an der Ilm Nr. 23/2009.
§ 1
§ 4 Gebührensatz - Abs. 1
Satz 1 erhält folgende Fassung:
(1) 1Die Gebühr für die Abfallentsorgung im
Bring- und Holsystem beträgt bei vierzehntäglicher Abfuhr der Sammelbehälter
für Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung (Bioabfälle) sowie der
vierwöchentlichen Abfuhr der Sammelbehälter für Papier/Pappe/Kartonagen monatlich
für:
1. |
einen
grauen Abfallnormbehälter |
80 l |
11,65 € |
2. |
einen
grauen Abfallnormbehälter |
120 l |
17,47 € |
3. |
einen
grauen Abfallnormbehälter |
240 l |
34,94 € |
4. |
einen
grauen Abfallnormbehälter |
1.100
l |
160,12
€ |
§ 4 Gebührensatz – Abs. 2 Satz 1 - erhält folgende Fassung:
Für
weitere Sammelbehältnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 beträgt die Gebühr
monatlich für:
1. eine Biotonne 60l vierzehntägliche Leerung 2,77 €
2. eine Biotonne 120l vierzehntägliche Leerung 5,54 €
3. eine Altpapiertonne 240l vierwöchentliche Leerung 1,31 €
4. eine Altpapiertonne 1.100 l vierwöchentliche Leerung 6,00 €
§ 4 Gebührensatz - Abs. 2 Satz 2 -
erhält folgende Fassung:
Die Gebühr nach § 4 Abs. 1
Ziff. 1 kann auf Antrag bei einem anschlusspflichtigen Grundstück, das nur von
einer (1) Person zu Wohnzwecken genutzt wird, um ca. 25 % der Gebühr für den 80
l-Behälter, auf monatlich 8,73 EUR ermäßigt werden.
§ 4 Gebührensatz – Abs. 3 Satz 1 -
erhält folgende Fassung:
Die Gebühr für die
Abfallentsorgung unter Verwendung von zusätzlichen Sammelsäcken
beträgt für:
1. einen Sammelsack für
Restabfall (70l) 5,00 €,
2. einen Windelsack (50l) 0
€.
-
§ 2
Die Satzung tritt am 01. Januar
2013 in Kraft;
Pfaffenhofen a.d.Ilm, 2012
Martin Wolf
Landrat