Sachverhalt/Begründung
Die Landkreisordnung wurde bekanntlich dahingehend modifiziert, dass nach der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung der Kreistag diese bis zum 30.06. des übernächsten Jahres festzustellen hat und auch über die Entlastung beschließt.
Im Rahmen der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 26.10.2010 wurde die örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2009 vorgenommen. Dabei wurde der Bericht des Kreisrechnungsprüfungsamtes zu Grunde gelegt. Weitere Prüfungshandlungen, insbesondere Einzelprüfungen, wurden nicht vorgenommen. Der Feststellung und der Entlastung durch den Kreistag steht somit nichts entgegen.
Es wird deshalb vorgeschlagen, die Feststellung und Entlastung der örtlich geprüften Jahresrechnung 2009 durch den Kreistag gemäß Art. 88 Abs. 3 LKrO vorzunehmen.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag
beschließt auf Empfehlung des Kreisausschusses::
a) Feststellung
der Jahresrechnung 2009:
Aufgrund der durchgeführten örtlichen Prüfung der Jahresrechnung 2009 stellt
der Kreistag gemäß Art. 88 Abs. 3 LKrO diese in Solleinnahmen und in den
Sollausgaben mit jeweils 81.389.449,67 € fest.
b) Entlastung
der Jahresrechnung 2009:
Aufgrund der durchgeführten örtlichen Prüfung der Jahresrechnung 2009 erteilt
der Kreistag gemäß Art. 88 Abs. 3 LKrO die Entlastung.