Sachverhalt/Begründung

Im Rahmen des Förderprogramms für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in Schulen (FILS-R) sollen für alle landkreiseigenen Schulen CO2-Melder beschafft werden. Die Geräte werden mit einem Festbetrag von 7,27 € je Schüler, ausgehend von den Schülerzahlen des Schuljahres 2019/20, gefördert. Dies ergibt bei 6.649 Schülern einen Gesamtbetrag in Höhe von 48.338,23 €. Eine Förderung ist höchstens in Höhe der zuwendungsfähigen Kosten möglich.

 

Vor Beginn der Angebotseinholung wurde eine Bedarfsermittlung durch Abfrage bei den jeweiligen Schulen durchgeführt.

Des Weiteren müssen die Geräte gemäß der Förderrichtlinie bestimmte Spezifikationen erfüllen. Hierfür wurde vom Ingenieurbüro Glasmann aus Pfaffenhofen ein entsprechendes Leistungsverzeichnis erstellt. Anschließend wurden 6 Firmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert, davon haben 5 Unternehmen ein Angebot abgegeben.

Neben dem Preis war für den Landkreis bei der Angebotsauswertung auch die Lieferzeit als Wertungskriterium ausschlaggebend.

 

Die eingegangenen Angebote wurden wie folgt gewertet:

 

Firma

Preis

Lieferzeit

1. Fa. Strenge, Wolnzach

44.502,24 €

7 Tage

2. Bieter (Lkr. Heinsberg)

46.982,11 €

Keine Angabe

3. Bieter (Lkr. Bad Tölz)

54.499,12 €

Ab 04.12.2020

4. Bieter (Lkr. Pfaffenhofen)

56.579,12 €

32 Tage

5. Bieter (Lkr. München)

64.173,52 €

Ab 16.12.2020

 

Aufgrund des wirtschaftlichsten Angebots und der kurzen Lieferzeit wird seitens der Kreisverwaltung vorgeschlagen der Fa. Strenge, Elsenheimerstr. 15, 85283 Wolnzach den Auftrag zur Lieferung von 278 Stück CO2-Meldern zu einem Gesamtpreis von 44.502,24 € brutto zu erteilen. Ein CO2-Melder hat einen Stückpreis von 160,08 € brutto.

 

Wie bereits o. a. erhält der Landkreis Pfaffenhofen für die Beschaffung der CO2-Melder eine Förderung in Höhe der zuwendungsfähigen Kosten. Die Geräte werden somit vollständig gefördert.


Die Zuständigkeit für diese Auftragsvergabe liegt auf Grund der Auftragssumme beim Kreisausschuss. Dieses Geschäft war jedoch unaufschiebbar, um einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb aufrechtzuerhalten.

 

Eine Eilentscheidung des Landrats gemäß Art. 34 Abs. 3 LKrO und § 46 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Kreistages Pfaffenhofen a.d.Ilm war daher erforderlich.

Die Eilentscheidung ist dem Kreisausschuss gem. § 46 Abs. 2 GeschO in seiner nächsten Sitzung bekanntzugeben.


Der Kreisausschuss nimmt die Information zur Kenntnis.


Der Kreisausschuss nimmt die Information zur Kenntnis.