Sitzung: 29.06.2020 Kreisausschuss
Vorlage: 2020/3562
Sachverhalt/Begründung
Im Rahmen der Förderprogramme
zur Digitalisierung der Schulen (Digitalbudget für das digitale Klassenzimmer
und digitale Bildungsinfrastruktur an bayerischen Schulen (dBIR))
ist nach dem Medienkonzept der Georg-Hipp-Realschule der Einsatz von 250 Stück
iPads vorgesehen. Die beiden Förderprogramme sehen eine Zuwendung in Höhe von
90 % vor.
Zur Beschaffung dieser Geräte
war eine europaweite Ausschreibung vorgesehen, in welcher die Bedarfe der
Schulen zusammengefasst werden sollte. Die Vorbereitung dieser Ausschreibung
nimmt noch etwas Zeit in Anspruch.
Aufgrund der Corona-Pandemie bat
die Georg-Hipp-Realschule die Beschaffung kurzfristig, vorab der anstehenden europaweiten
Ausschreibung durchzuführen, damit der Präsenzunterricht unter den aktuellen
Hygienemaßnahmen reibungslos und effizient gestaltet werden kann.
Nach Rücksprache mit der
Regierung von Oberbayern ist die vorgezogene Beschaffung aufgrund der Erhöhung
der Wertgrenzen im Unterschwellenvergaberecht wegen der Corona-Pandemie nicht
förderschädlich.
Im Rahmen einer
Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb nach Unterschwellenvergabeordnung
(UVgO) wurden 3 Angebote eingeholt und in Abstimmung
mit der Schule und dem Sachgebiet EDV und Digitalisierung im Landratsamt wie
folgt gewertet:
1. Alpha Computer Sales GmbH, 85521 Ottobrunn 105.410.00
€
2. Bieter 105.419,72 €
3. Bieter 107.257,72 €
Es wird
daher vorgeschlagen, der günstigstbietenden Firma
Alpha Computer Sales GmbH, Otto-Hahn-Str. 38a, 85521
Ottobrunn den Auftrag zur Lieferung von 250 Stück iPad inkl. Zubehör zum
Gesamtpreis in Höhe von 105.410,00 € (Brutto) zu erteilen.
Die
Zuständigkeit für diese Auftragsvergabe liegt auf Grund der Auftragssumme beim
Kreisausschuss. Dieses Geschäft ist jedoch unaufschiebbar, um einen effizienten
Schulbetrieb unter den Bedingungen der Corona-Pandemie sicherzustellen. Eine
Eilentscheidung des Landrats gemäß Art. 34 Abs. 3 LKrO
und § 46 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Kreistages Pfaffenhofen a.d.Ilm ist daher erforderlich.
Die
Eilentscheidung ist dem Kreisausschuss gem. § 46 Abs. 2 GeschO
in seiner nächsten Sitzung bekanntzugeben.
Der
Kreisausschuss nimmt die Information zur Kenntnis.
Der
Kreisausschuss nimmt die Information zur Kenntnis.