Sachverhalt/Begründung

 

Im Rahmen der Förderprogramme zur Digitalisierung der Schulen (Digitalbudget für das digitale Klassenzimmer und digitale Bildungsinfrastruktur an bayerischen Schulen (dBIR)) ist nach dem Medienkonzept der Georg-Hipp-Realschule der Einsatz von 250 Stück iPads vorgesehen. Die beiden Förderprogramme sehen eine Zuwendung in Höhe von 90 % vor.

Zur Beschaffung dieser Geräte war eine europaweite Ausschreibung vorgesehen, in welcher die Bedarfe der Schulen zusammengefasst werden sollte. Die Vorbereitung dieser Ausschreibung nimmt noch etwas Zeit in Anspruch.

Aufgrund der Corona-Pandemie bat die Georg-Hipp-Realschule die Beschaffung kurzfristig, vorab der anstehenden europaweiten Ausschreibung durchzuführen, damit der Präsenzunterricht unter den aktuellen Hygienemaßnahmen reibungslos und effizient gestaltet werden kann.

 

Nach Rücksprache mit der Regierung von Oberbayern ist die vorgezogene Beschaffung aufgrund der Erhöhung der Wertgrenzen im Unterschwellenvergaberecht wegen der Corona-Pandemie nicht förderschädlich.

 

Im Rahmen einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb nach Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) wurden 3 Angebote eingeholt und in Abstimmung mit der Schule und dem Sachgebiet EDV und Digitalisierung im Landratsamt wie folgt gewertet:

 

1. Alpha Computer Sales GmbH, 85521 Ottobrunn                        105.410.00 €

2. Bieter                                                                                            105.419,72 €

3. Bieter                                                                                            107.257,72 €

 

Es wird daher vorgeschlagen, der günstigstbietenden Firma Alpha Computer Sales GmbH, Otto-Hahn-Str. 38a, 85521 Ottobrunn den Auftrag zur Lieferung von 250 Stück iPad inkl. Zubehör zum Gesamtpreis in Höhe von 105.410,00 € (Brutto) zu erteilen.

 

Die Zuständigkeit für diese Auftragsvergabe liegt auf Grund der Auftragssumme beim Kreisausschuss. Dieses Geschäft ist jedoch unaufschiebbar, um einen effizienten Schulbetrieb unter den Bedingungen der Corona-Pandemie sicherzustellen. Eine Eilentscheidung des Landrats gemäß Art. 34 Abs. 3 LKrO und § 46 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Kreistages Pfaffenhofen a.d.Ilm ist daher erforderlich.

Die Eilentscheidung ist dem Kreisausschuss gem. § 46 Abs. 2 GeschO in seiner nächsten Sitzung bekanntzugeben.

 

 


Der Kreisausschuss nimmt die Information zur Kenntnis.

 

 


Der Kreisausschuss nimmt die Information zur Kenntnis.