Sachverhalt/Begründung

 

Hinsichtlich der Übertragung personalrechtlicher Befugnisse auf den Kreisausschuss und den Landrat sieht die Landkreisordnung ein abgestuftes System vor.

 

Stufe 1: Kreistag

Art. 30 Nr. 9 LKrO:

Der Kreistag kann dem Kreisausschuss und den weiteren beschließenden Ausschüssen folgende in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten nicht übertragen:

9. die Beschlussfassung in beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten des Landrats und des gewählten Stellvertreters des Landrats, soweit nicht das Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz oder das Bayerische Disziplinargesetz etwas anderes bestimmen,.

 

Die Zuständigkeit für die genannten Personalentscheidungen betreffend den Landrat und seinen gewählten Stellvertreter sind nicht übertragbar.

 

Art. 38 Abs. 1 Satz  1 LKrO:

Der Kreistag ist zuständig,

 

1.    die Beamten des Landkreises ab Besoldungsgruppe A 9 zu ernennen, zu befördern, abzuordnen oder zu versetzen, an eine Einrichtung zuzuweisen, in den Ruhestand zu versetzen und zu entlassen,

2.    die Arbeitnehmer des Landkreises ab Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder ab einem entsprechenden Entgelt einzustellen, höherzugruppieren, abzuordnen oder zu versetzen, einem Dritten zuzuweisen, mittels Personalgestellung zu beschäftigen und zu entlassen.

 

Stufe 2: Kreisausschuss

Art. 38 Abs. 1 Satz 2 LKrO:

Befugnisse nach Satz 1 kann der Kreistag dem Kreisausschuss oder einem weiteren beschließenden Ausschuss übertragen.

 

In § 31 der soeben beschlossenen Geschäftsordnung hat der Kreistag die o.g. personalrechtlichen Befugnisse nach Art. 38 Abs. 1 LKrO dem Kreisausschuss übertragen, soweit nicht der Landrat kraft Gesetz oder durch Beschluss des Kreistags zuständig ist.

 

Stufe 3: Landrat

-      Zuständigkeit kraft Gesetz: Art. 38 Abs. 2 LKrO:

Für Beamte des Landkreises bis zur Besoldungsgruppe A 8 und für Arbeitnehmer des Landkreises bis zur Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder bis zu einem entsprechenden Entgelt obliegen die in Art. 38 Abs. 1 genannten personalrechtlichen Befugnisse dem Landrat. 2 Art. 37 Abs. 4 findet Anwendung (Übertragung auf die Verwaltung).

 

-      Zuständigkeit kraft Beschluss des Kreistags: Art. 38 Abs. 1 Satz 3 LKrO:

Der Kreistag kann die Befugnisse nach Satz 1 für Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 14 und für Arbeitnehmer bis zur Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder mit einem entsprechenden Entgelt dem Landrat übertragen; Art. 37 Abs. 4 findet Anwendung.

 

Bis 30.04.2020 hatte der amtierende Kreistag dem Landrat folgende personalrechtliche Entscheidungsbefugnis eingeräumt:

 

1.    Personalentscheidungen der Beschäftigten des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm und des Eigenbetriebs AWP bis zur Entgeltgruppe 10 TVöD.

2.    Personalentscheidungen der Beamten des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm bis zur Besoldungsgruppe A 11.

 

Die weiteren Besoldungsgruppen der 3. Qualifikationsebene (A 12 und A 13) und alle Stufen der 4. Qualifikationsebene bleiben in der Zuständigkeit des Kreisausschusses.

 

Es wird vorgeschlagen, die Übertragung dieser Befugnis beizubehalten:

Von den rund 370 Beschäftigten des Landkreises sind rund 95% in den Entgeltgruppen 1 bis 10 TVöD eingruppiert. Im Jahr 2019 waren ca. 210 personalrechtliche Entscheidungen zu treffen, die mit wenigen Ausnahmen Beschäftigte der Entgeltgruppe 1 bis 10 TVöD betrafen. Entsprechendes gilt für den Beamtenbereich bis zur Besoldungsgruppe A 11.

 

Die Übertragung dieser personalrechtlichen Befugnisse auf den Landrat versetzt die Verwaltung in die Lage, Entscheidungen ohne Verzögerung umsetzen zu können.

 

Hinweis: Art. 38 Abs. 1 LKrO bestimmt ausdrücklich nur bestimmte grundlegende personalrechtliche Befugnisse, z.B. Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung u.s.w. Einfachere personalrechtliche Befugnisse, wie z.B. Urlaubsgewährung, Dienstreisegenehmigungen fallen als laufende Angelegenheit in die Zuständigkeit des Landrats (Art. 34 Abs. 1 Nr. 1 LKrO).

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Übertragung personalrechtlicher Befugnisse auf den Kreisausschuss und den Landrat.

 

1.    Der Kreistag überträgt die Befugnis nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 LKrO dem Landrat mit folgender Maßgabe:

 

Personalentscheidungen der Beschäftigten des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm bis zur Entgeltgruppe 10 TVöD und S 15 TVSuE sowie der nichtvollbeschäftigten amtlichen Tierärzte nach TV-Fleischuntersuchung

Personalentscheidungen der Beamten des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm bis zur Besoldungsgruppe A11

 

2.    Soweit die Übertragung der Befugnisse nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 LKrO nicht auf den Landrat erfolgt ist, werden die Befugnisse auf den Kreisausschuss übertragen.

 

3.    Der Kreisausschuss wird ermächtigt, die ehrenamtlich tätigen Kreisbürger zu bestellen, soweit die Bestellung im Einzelfall nicht bereits gesetzlich geregelt ist.

 

 


Beschluss:

 

Übertragung personalrechtlicher Befugnisse auf den Kreisausschuss und den Landrat.

 

1.    Der Kreistag überträgt die Befugnis nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 LKrO dem Landrat mit folgender Maßgabe:

 

Personalentscheidungen der Beschäftigten des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm bis zur Entgeltgruppe 10 TVöD und S 15 TVSuE sowie der nichtvollbeschäftigten amtlichen Tierärzte nach TV-Fleischuntersuchung

Personalentscheidungen der Beamten des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm bis zur Besoldungsgruppe A11

 

2.    Soweit die Übertragung der Befugnisse nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 LKrO nicht auf den Landrat erfolgt ist, werden die Befugnisse auf den Kreisausschuss übertragen.

 

3.    Der Kreisausschuss wird ermächtigt, die ehrenamtlich tätigen Kreisbürger zu bestellen, soweit die Bestellung im Einzelfall nicht bereits gesetzlich geregelt ist.

 

 


Anwesend:                                   61

Abstimmung:

Ja-Stimmen:                                61             

Nein-Stimmen:                              0