Sachverhalt/Begründung

 

Gemäß Art. 29 Abs. 4 KWBG kann der Kreistag dem ausgeschiedenen Landrat Martin Wolf die Führung der Bezeichnung „Altlandrat“ erlauben. Aufgrund der Amtszeit von Herrn Martin Wolf und seiner vielfältigen Verdienste um den Landkreis wird vorgeschlagen, die Ehrenbezeichnung „Altlandrat“ zu verleihen.

 


Beschlussvorschlag:

 

Herr Martin Wolf ist berechtigt, die Ehrenbezeichnung „Altlandrat“ zu führen.


Beschluss:

 

Herr Martin Wolf ist berechtigt, die Ehrenbezeichnung „Altlandrat“ zu führen.


Kreisrat Max Weichenrieder verlässt vorübergehend die Sitzung

 

Anwesend:                                   59

Abstimmung:

Ja-Stimmen:                                59             

Nein-Stimmen:                              0