Sachverhalt/Begründung

 

 

Gemäß Art. 32 Abs. 4 LKrO regelt der Kreistag die weitere Stellvertretung des Landrats durch Beschluss. (Es handelt sich nicht um eine Wahl.) Ein geheimes Verfahren im Sinne einer Beschlusswahl des Art. 45 Abs. 3 LKrO ist daher nicht zulässig. Die Aufgaben der weiteren Stellvertreter ergeben sich aus § 49 Abs. 3 Buchstabe a) der Geschäftsordnung. Zudem vertreten sie den Landkreis nach außen, wenn sowohl der Landrat als auch der gewählte Stellvertreter verhindert sind. Aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Jahre hat sich gezeigt, dass aufgrund der immer mehr werdenden Aufgaben der Landkreise, insbesondere auch der Repräsentationswünsche unserer Vereine und Verbände, zwei weitere Stellvertreter erforderlich sind. Auch in den umliegenden Landkreisen wird entsprechend verfahren, bzw. sogar darüber hinausgegangen.

 


Beschlussvorschlag:

 

 

Der Kreistag beschließt, ………………………......  und ………………………......  als weitere Stellvertreter zu bestellen.

 


Beschluss:

 

Albert Gürtner schlägt Elke Drack als Stellvertreterin vor.

Martin Rohrmann schlägt Birgid Neumayr als Stellvertreterin vor.

 

Der Kreistag beschließt, Frau Elke Drack als weitere Stellvertreterin zu bestellen.

 

 

Anwesend:                                   61

Abstimmung:

Ja-Stimmen:                                37             

Nein-Stimmen:                            24     (CSU, AfD und Thomas Neudert)

 

 

 

 

Albert Gürtner schlägt Kerstin Schnapp als weitere Stellvertreterin vor.

Martin Rohrmann schlägt Max Weichenrieder als weiteren Stellvertreter vor.

 

Der Kreistag beschließt, Frau Frau Kerstin Schnapp als weitere Stellvertreterin zu bestellen.

 

 

Anwesend:                                   61

Abstimmung:

Ja-Stimmen:                                36             

Nein-Stimmen:                            25     (CSU, AfD, Hr. Erl und Hr. Finkenzeller)