Sachverhalt/Begründung

 

 

Gem. Art. 32 Abs. 1 LkrO wählt der Kreistag aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlzeit       (6 Jahre) den Stellvertreter des Landrats. Der gewählte Stellvertreter des Landrats ist Ehrenbeamter des Landkreises.

 

Die Wahl ist in geheimer Abstimmung vorzunehmen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Leere Stimmzettel sind ungültig. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen ein. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los                     (Art. 45 Abs. 3 LkrO).

 


Albert Gürtner schlägt Karl Huber als Stellvertreter vor.

Karl Straub schlägt Martin Rohrmann als Stellvertreter vor.

 

Bei der anschließenden Wahl erhält Herr Huber 37 Stimmen und Herr Rohrmann 23 Stimmen.

1 Stimme ist ungültig.

Somit ist Herr Karl Huber zum Stellvertreter des Landrats gewählt.