Sachverhalt/Begründung

 

 

 

Nach Art. 40 Abs. 1 LKrO hat der Kreistag für die Wahlperiode 2020 – 2026 eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die Geschäftsordnung muss Bestimmungen über Fristen, Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Kreistags, des Kreisausschusses und der weiteren Ausschüsse enthalten (Art. 40 Abs. 2 LKrO). Auch die Zusammensetzung der Ausschüsse ist in der Geschäftsordnung zu regeln (Art. 29 Abs. 1 Satz 2 LKrO).

 

Mit der Einladung zur Kreistagssitzung wurde der Vorschlag der Verwaltung für die neue Geschäftsordnung versandt. Der den Kreisrätinnen und Kreisräten vorgelegte Entwurf entspricht weitgehend der Mustergeschäftsordnung des Bayerischen Landkreistags.

Unterschiede bestehen lediglich bei den §§ 36 – 41 der GeschO, welche die Bildung von weiteren beschließenden Ausschüssen regeln. Neben dem für einen Eigenbetrieb verpflichtenden Werkausschuss bestellt der Kreistag folgende weitere Ausschüsse:

 

-      Bau- und Vergabeausschuss

-      Umweltausschuss

-      Sozialausschuss

 

Mit dem § 41 der GeschO hält sich der Kreistag die Bildung von weiteren Fachbeiräten offen.

 

Bisher gibt es folgende:

 

-      Wirtschaftsbeirat

-      Seniorenbeirat

-      Inklusionsbeirat

-      Integrationsbeirat

 

Die Wertgrenzen in den §§ 29, 44 und 45 der GeschO bleiben unverändert zur bisherigen Geschäftsordnung und entsprechen den Erfahrungen der letzten Jahre.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

 

Der Kreistag des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm beschließt die Geschäftsordnung der Wahlperiode 2020 – 2026.

 

Die Geschäftsordnung ist im Amtsblatt des Landkreises Pfaffenhofen zu veröffentlichen.

Jedem Mitglied des Kreistags wird die Geschäftsordnung digital per Mail übersandt.

 


Beschluss:

 

 

Der Kreistag des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm beschließt die Geschäftsordnung der Wahlperiode 2020 – 2026.

 

Die Geschäftsordnung ist im Amtsblatt des Landkreises Pfaffenhofen zu veröffentlichen.

Jedem Mitglied des Kreistags wird die Geschäftsordnung digital per Mail übersandt.

 

 

Folgende Änderungen wurden aufgrund von Anträgen aus der Mitte des Kreistages in der Geschäftsordnung ergänzt:

 

Bei Beschlüssen des Kreistags werden die Gegenstimmen in der Niederschrift namentlich protokolliert (§ 26 Abs. 3).

 

 

Sollten Tonträgeraufzeichnungen gemacht werden dürfen diese frühestens drei Tage nach der auf die Sitzung folgenden Kreistagssitzung gelöscht werden (§ 26 Abs. 5).

 

 

Niederschriften über nichtöffentliche Sitzungen werden für die Kreisräte eine Stunde vor der auf die Sitzung folgende Kreistagssitzung zur Einsichtnahme bereitgestellt (§ 27).

 

 

 


Anwesend:                                   61

Abstimmung:

Ja-Stimmen:                                61             

Nein-Stimmen:                              0