Sitzung: 18.05.2020 Kreistag
Vorlage: 2020/3446
Sachverhalt/Begründung
Nach Art. 40 Abs. 1 LKrO hat der
Kreistag für die Wahlperiode 2020 – 2026 eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die
Geschäftsordnung muss Bestimmungen über Fristen, Form der Einladung zu den
Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Kreistags, des Kreisausschusses und
der weiteren Ausschüsse enthalten (Art. 40 Abs. 2 LKrO). Auch die
Zusammensetzung der Ausschüsse ist in der Geschäftsordnung zu regeln (Art. 29
Abs. 1 Satz 2 LKrO).
Mit der Einladung zur
Kreistagssitzung wurde der Vorschlag der Verwaltung für die neue
Geschäftsordnung versandt. Der den Kreisrätinnen und Kreisräten vorgelegte
Entwurf entspricht weitgehend der Mustergeschäftsordnung des Bayerischen
Landkreistags.
Unterschiede bestehen lediglich
bei den §§ 36 – 41 der GeschO, welche die Bildung von weiteren beschließenden
Ausschüssen regeln. Neben dem für einen Eigenbetrieb verpflichtenden
Werkausschuss bestellt der Kreistag folgende weitere Ausschüsse:
- Bau- und Vergabeausschuss
- Umweltausschuss
- Sozialausschuss
Mit dem
§ 41 der GeschO hält sich der Kreistag die Bildung von weiteren Fachbeiräten offen.
Bisher gibt es
folgende:
- Wirtschaftsbeirat
- Seniorenbeirat
- Inklusionsbeirat
- Integrationsbeirat
Die Wertgrenzen in den §§ 29, 44
und 45 der GeschO bleiben unverändert zur bisherigen Geschäftsordnung und
entsprechen den Erfahrungen der letzten Jahre.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag des Landkreises
Pfaffenhofen a.d.Ilm beschließt die Geschäftsordnung der Wahlperiode 2020 –
2026.
Die Geschäftsordnung ist im
Amtsblatt des Landkreises Pfaffenhofen zu veröffentlichen.
Jedem Mitglied des Kreistags
wird die Geschäftsordnung digital per Mail übersandt.
Beschluss:
Der Kreistag des Landkreises
Pfaffenhofen a.d.Ilm beschließt die Geschäftsordnung der Wahlperiode 2020 –
2026.
Die Geschäftsordnung ist im
Amtsblatt des Landkreises Pfaffenhofen zu veröffentlichen.
Jedem Mitglied des Kreistags
wird die Geschäftsordnung digital per Mail übersandt.
Folgende Änderungen wurden aufgrund
von Anträgen aus der Mitte des Kreistages in der Geschäftsordnung ergänzt:
Bei Beschlüssen des Kreistags werden die
Gegenstimmen in der Niederschrift namentlich protokolliert (§ 26 Abs. 3).
Sollten
Tonträgeraufzeichnungen gemacht werden dürfen diese frühestens drei Tage nach
der auf die Sitzung folgenden Kreistagssitzung gelöscht werden (§ 26 Abs. 5).
Niederschriften über
nichtöffentliche Sitzungen werden für die Kreisräte eine Stunde vor der auf die
Sitzung folgende Kreistagssitzung zur Einsichtnahme bereitgestellt (§ 27).
Anwesend: 61
Abstimmung:
Ja-Stimmen: 61
Nein-Stimmen: 0