Sachverhalt/Begründung

 

Gem. Art. 24 Abs. 4 der LkrO sind alle Kreisräte nach ihrer Berufung zu vereidigen. Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Erklärt ein Kreisrat, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten könne, so hat er anstelle der Worte „ich schwöre“, die Worte „ich gelobe“ zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten. Den Eid nimmt der Landrat ab. Die Eidesleistung entfällt für Kreisräte, die im Anschluss an ihre Amtszeit wieder zum Kreisrat des gleichen Landkreises gewählt wurden. Die Leistung der Eidesformel wird zur Niederschrift genommen.

 

Sofern mit dieser Vorgehensweise Einverständnis besteht und keine Wortmeldungen vorliegen, bitte ich die neugewählten Kreisräte

 

Aichele Andreas, Geisenfeld

Breitsameter Josef, Scheyern

Federl Alois, Schweitenkirchen

Flössler Fabian, Pfaffenhofen

Herschmann Andreas, Pfaffenhofen

Huber Karl, Ernsgaden

Janecek Birgit, Wolnzach

Kaindl Gabi, Schweitenkirchen

Keck Christian, Rohrbach

Kießling Kim, Wolnzach

Knorr Max, Pfaffenhofen

König Manfred, Geisenfeld

Meyer Andreas, Münchsmünster

Moser Christian, Pfaffenhofen

Neudert Thomas, Wolnzach

Neumayr Birgid, Manching

Niedermayr Franz, Pfaffenhofen

Robin Josef, Geisenfeld

Rohrmann Martin, Pfaffenhofen

Spitzenberger Julia, Pfaffenhofen

Staudhammer Claus, Pfaffenhofen

Sterz Manfred, Scheyern

Teich Tobias, Geisenfeld

Winkelmann Brigitta, Baar-Ebenhausen

Zimmermann Simon, Wolnzach

 

sich zur Vereidigung von den Plätzen zu erheben und mir folgende Eidesformel nachzusprechen:

 

„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe.“

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag nimmt die Information zur Kenntnis.

 


Der Kreistag nimmt die Information zur Kenntnis.