Sachverhalt/Begründung

 

 

I.        Ausgangslage

 

Der Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm trägt die Kosten der Unterkunft für die Bezieher von SGB II-Leistungen (Arbeitslosengeld II, auch bekannt als Hartz-IV-Leistungen) und im Rahmen der Sozialhilfe (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit, Hilfe zum Lebensunterhalt). Im Bereich der SGB II-Leistungen erstattet der Bund seit 01.01.2019 dem Landkreis 48,1 % der Kosten der Unterkunft. Im Rahmen der Grundsicherung übernimmt der Bund seit 2014 diesen Kostenanteil komplett. Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt verbleibt die Ausgabe beim örtlichen Träger, also dem Landkreis.

 

Die Unterkunfts- sowie die Nebenkosten werden vom Träger jedoch nur übernommen,

soweit diese angemessen sind. Sind die Unterkunftskosten nicht angemessen, werden diese so lange berücksichtigt, bis ein Umzug in eine preisgünstigere angemessene Wohnung zugemutet werden kann; in der Regel längstens jedoch für sechs Monate. Über diese sechs Monate hinaus wird die höhere Miete nur dann übernommen, wenn der Leistungsempfänger nachweist, dass er keine Wohnung zu einem angemessenen Mietpreis finden konnte. Die Jobcenter und Sozialämter sind daher im Rahmen der Antragsbearbeitung verpflichtet, die Angemessenheit der Unterkunftskosten zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt im Sinne der Rechtsprechung anhand eines schlüssigen Konzeptes, das ein nach strengen wissenschaftlichen Vorgaben erstellter Mietspiegel sein kann, oder hilfsweise auf der Grundlage der Tabellenwerte nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) plus einem Zuschlag von 10%. Die ersatzweise Zugrundelegung der Tabellenwerte des § 12 WoGG zuzüglich 10% als Mietobergrenze ist mittlerweile gefestigte Rechtsprechung (z.B. Beschluss des Landessozialgerichtes Bayern vom 18.01.2016, Az. L 7 AS 869/15 B ER).

 

Zuletzt wurden die angemessenen Mietobergrenzen mit Kreisausschussbeschluss vom 27.03.2017 zum 01.05.2017 angepasst. Dabei fanden entsprechend die zum damaligen Zeitpunkt gültigen Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes und das seitens Stadt Pfaffenhofen zur Verfügung gestellte „Gutachten zur Entwicklung von Angemessenheitsobergrenzen für die Kosten der Unterkunft von der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm 2016“ Verwendung. Daneben fanden die Mietstufen des Wohngeldgesetzes Anwendung, so dass für die Kommunen Pfaffenhofen, Wolnzach, Geisenfeld und den Rest des Landkreises Mietrichtwerte gebildet wurden.

 

Aufgrund der steigenden Entwicklung der Mieten hat sich der Gesetzgeber entschlossen zum 01.01.2020 die vorgenannten Wohngeldtabellenwerte erneut anzuheben, so dass entsprechend obiger Ausführungen die Mietobergrenzen ebenfalls neu festzusetzen sind. Abweichend von der bisherigen Festlegung wird der Entwicklung im Stadtgebiet Pfaffenhofen dahingehend Rechnung getragen, dass nicht mehr das im vorhergehenden Absatz genannte Gutachten aus 2016 zum Tragen kommt, sondern die aktuellen Wohngeldwerte verwendet werden.

 

Daneben werden aufgrund steigender Preise und Gebühren die Heiz- und Nebenkosten jeweils um 5% angehoben, da diese seit 2013 unverändert sind. Gemäß dem Verbraucherpreisindex für Bayern ermittelte das Bayerische Landesamt für Statistik für den Zeitraum 2013 bis 2018 für die Gruppe „Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe“ einen Preisanstieg von knapp 5%. Angemerkt werden darf hierbei, dass für Stromkosten ein fester Betrag im jeweiligen Regelsatz der Hilfeempfänger enthalten ist.

 

Die ab 01.01.2020 zur Anwendung kommenden neuen Mietobergrenzen - ermittelt anhand der vorstehend skizzierten Vorgaben – und die neuen Heiz- und Nebenkosten sind flächendeckend für den Landkreis Pfaffenhofen / Ilm in Anlage 1 zu diesem Beschluss dargestellt. Zum Vergleich sind als Anlage 2 die bisherigen Werte aus dem Jahr 2017 beigefügt.

 

Die Anhebung der Mietobergrenzen wurde im Vorfeld mit dem örtlichen Jobcenter abgestimmt.

 

 

Wortprotokoll:

 

Herr Emmer geht auf Herrn Weber zu, er hätte kritisiert, dass er die Mietrichtwerte nicht nachvollziehen könne.  Herr Emmer wies darauf hin, dass die Zusammenstellung der Mietrichtwerte auf der Basis der Auswertungen des statistischen Bundesamtes erfolgt. Dieses erfasse alle gemeldeten Zahlen der Wohngeldstellen; diese Zahlen werden dann für alle Landkreise und zum Teil auch gemeindescharf ausgewertet. Leider sei es so, dass Gemeinden, die einen höheren Anteil an günstigeren gemeldeten Wohnungen haben, insofern bestraft werden, weil dann Mietrichtwerte niedriger ausfallen. Aber im Sinne der Rechtssicherheit könne er diesen Weg nur empfehlen.

 

Herr Weber fragt, ob es eine Übersicht über Sozialwohnungen gibt. Er könne sich nicht vorstellen, dass Manching weniger Sozialwohnungen als Geisenfeld hat.

 

Herr Emmer sichert zu, eine Abfrage in der Wohngeldstelle zu tätigen. Manching sei insgesamt seit dem Verkauf der vormals staatlichen GBW-Wohnungen ein schwieriges Pflaster. Diese werden fortlaufend saniert und die Mieten erhöht. Daneben wird keine reguläre Mieterhöhung mehr ausgelassen.

 

Herr Weber gibt an, dass Geisenfeld mehr Sozialwohnung hätte.

 

Herr Emmer sagt, dass es die oberbayerische Heimstätte in Geisenfeld gäbe.

 

Herr Weber merkt an, dass sich in Manching das Wohngeld um 39 % erhöht, in Geisenfeld nur um gute 9 %.

 

Frau Görlitz wirft ein, dass Manching viele Wohnungen aus den 60er Jahren habe, da wurde nichts gemacht. Jetzt jedoch werde ein Block nach dem anderen renoviert und die Preise angezogen. Das sei eine besondere Härte in Manching. Da die Sozialbindung nur 30 Jahre laufe und Wohnungen jetzt rausfallen, werden eben die Preise angehoben.

 

Herr Weber möchte, dass das geprüft werden soll, weil Sozialhilfeempfänger in Geisenfeld wesentlich weniger erhielten wie in Manching.

 

Herr Landrat Martin Wolf stimmt dem zu.

 

Frau Görlitz meint, dass das insgesamt sehr schwierig sei, da nicht unterschieden werde zwischen  Hauptort und Ortsteilen.

 

Herr stellv. Landrat Finkenzeller stimmt Herrn Weber zu, er kenne Durchschnittsmieten, da sei Pfaffenhofen wesentlich günstiger als Manchinger Wohnungen. Er meint auch, dass dies nochmals überprüft werden soll.

 

Herr Landrat bittet dies nochmal zu überprüfen.

 

Herr Hammerschmid bittet nochmals um Erklärung der Wohnungsgrößen bei den Mietrichtwerten bezüglich der Personen.

 

Herr Emmer führt aus, dass es hierzu Richtwerte gibt, die u.a. in der Rechtsprechung zu Wohnungsgrößen und angemessenen Mietkosten im Bereich der Jobcenterleistungen festgesetzt wurden. 

 

Beschluss wird unter Vorbehalt der vorstehenden Prüfung einstimmig gefasst.


Beschlussvorschlag:

 

Der Sozialausschuss nimmt zustimmend Kenntnis von der Anhebung der angemessenen Unterkunftskosten im Bereich der Jobcenter- und Sozialhilfeleistungen ab 01.01.2020 und empfiehlt eine entsprechende Beschlussfassung durch den Kreisausschuss.  

 


Beschluss:

 

Der Sozialausschuss nimmt zustimmend Kenntnis von der Anhebung der angemessenen Unterkunftskosten im Bereich der Jobcenter- und Sozialhilfeleistungen ab 01.01.2020 und empfiehlt eine entsprechende Beschlussfassung durch den Kreisausschuss.  

 


Anwesend:                                   14

Abstimmung:

Ja-Stimmen:                                14                    

Nein-Stimmen:                              0