Sitzung: 11.11.2019 Sozialausschuss
Vorlage: 2019/3361
Sachverhalt/Begründung
I.
Ausgangslage
Der Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm
trägt die Kosten der Unterkunft für die Bezieher von SGB II-Leistungen
(Arbeitslosengeld II, auch bekannt als Hartz-IV-Leistungen) und im Rahmen der
Sozialhilfe (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit, Hilfe zum
Lebensunterhalt). Im Bereich der SGB II-Leistungen erstattet der Bund seit
01.01.2019 dem Landkreis 48,1 % der Kosten der Unterkunft. Im Rahmen der
Grundsicherung übernimmt der Bund seit 2014 diesen Kostenanteil komplett. Im
Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt verbleibt die Ausgabe beim örtlichen
Träger, also dem Landkreis.
Die Unterkunfts- sowie die Nebenkosten werden vom Träger
jedoch nur übernommen,
soweit diese angemessen sind. Sind die Unterkunftskosten
nicht angemessen, werden diese so lange berücksichtigt, bis ein Umzug in eine
preisgünstigere angemessene Wohnung zugemutet werden kann; in der Regel
längstens jedoch für sechs Monate. Über diese sechs Monate hinaus wird die
höhere Miete nur dann übernommen, wenn der Leistungsempfänger nachweist, dass
er keine Wohnung zu einem angemessenen Mietpreis finden konnte. Die Jobcenter
und Sozialämter sind daher im Rahmen der Antragsbearbeitung verpflichtet, die
Angemessenheit der Unterkunftskosten zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt im Sinne
der Rechtsprechung anhand eines schlüssigen Konzeptes, das ein nach strengen
wissenschaftlichen Vorgaben erstellter Mietspiegel sein kann, oder hilfsweise
auf der Grundlage der Tabellenwerte nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) plus einem
Zuschlag von 10%. Die ersatzweise Zugrundelegung der Tabellenwerte des § 12
WoGG zuzüglich 10% als Mietobergrenze ist mittlerweile gefestigte
Rechtsprechung (z.B. Beschluss des Landessozialgerichtes Bayern vom 18.01.2016,
Az. L 7 AS 869/15 B ER).
Zuletzt wurden die angemessenen Mietobergrenzen mit
Kreisausschussbeschluss vom 27.03.2017 zum 01.05.2017 angepasst. Dabei fanden
entsprechend die zum damaligen Zeitpunkt gültigen Tabellenwerte des
Wohngeldgesetzes und das seitens Stadt Pfaffenhofen zur Verfügung gestellte
„Gutachten zur Entwicklung von Angemessenheitsobergrenzen für die Kosten der
Unterkunft von der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm 2016“ Verwendung. Daneben
fanden die Mietstufen des Wohngeldgesetzes Anwendung, so dass für die Kommunen
Pfaffenhofen, Wolnzach, Geisenfeld und den Rest des
Landkreises Mietrichtwerte gebildet wurden.
Aufgrund der steigenden Entwicklung der Mieten hat sich der
Gesetzgeber entschlossen zum 01.01.2020 die vorgenannten Wohngeldtabellenwerte
erneut anzuheben, so dass entsprechend obiger Ausführungen die Mietobergrenzen
ebenfalls neu festzusetzen sind. Abweichend von der bisherigen Festlegung wird
der Entwicklung im Stadtgebiet Pfaffenhofen dahingehend Rechnung getragen, dass
nicht mehr das im vorhergehenden Absatz genannte Gutachten aus 2016 zum Tragen
kommt, sondern die aktuellen Wohngeldwerte verwendet werden.
Daneben werden aufgrund steigender Preise und Gebühren die
Heiz- und Nebenkosten jeweils um 5% angehoben, da diese seit 2013 unverändert
sind. Gemäß dem Verbraucherpreisindex für Bayern ermittelte das Bayerische
Landesamt für Statistik für den Zeitraum 2013 bis 2018 für die Gruppe „Wohnung,
Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe“ einen Preisanstieg von knapp 5%.
Angemerkt werden darf hierbei, dass für Stromkosten ein fester Betrag im
jeweiligen Regelsatz der Hilfeempfänger enthalten ist.
Die ab 01.01.2020 zur Anwendung kommenden neuen
Mietobergrenzen - ermittelt anhand der vorstehend skizzierten Vorgaben – und
die neuen Heiz- und Nebenkosten sind flächendeckend für den Landkreis
Pfaffenhofen / Ilm in Anlage 1 zu diesem Beschluss dargestellt. Zum Vergleich
sind als Anlage 2 die bisherigen Werte aus dem Jahr 2017 beigefügt.
Die Anhebung der Mietobergrenzen wurde im Vorfeld mit dem
örtlichen Jobcenter abgestimmt.
Wortprotokoll:
Herr Emmer geht auf Herrn Weber
zu, er hätte kritisiert, dass er die Mietrichtwerte nicht nachvollziehen
könne. Herr Emmer wies darauf hin, dass
die Zusammenstellung der Mietrichtwerte auf der Basis der Auswertungen des
statistischen Bundesamtes erfolgt. Dieses erfasse alle gemeldeten Zahlen der
Wohngeldstellen; diese Zahlen werden dann für alle Landkreise und zum Teil auch
gemeindescharf ausgewertet. Leider sei es so, dass Gemeinden, die einen höheren
Anteil an günstigeren gemeldeten Wohnungen haben, insofern bestraft werden,
weil dann Mietrichtwerte niedriger ausfallen. Aber im Sinne der Rechtssicherheit
könne er diesen Weg nur empfehlen.
Herr Weber fragt, ob es eine
Übersicht über Sozialwohnungen gibt. Er könne sich nicht vorstellen, dass Manching weniger Sozialwohnungen als Geisenfeld
hat.
Herr Emmer sichert zu, eine
Abfrage in der Wohngeldstelle zu tätigen. Manching
sei insgesamt seit dem Verkauf der vormals staatlichen GBW-Wohnungen ein
schwieriges Pflaster. Diese werden fortlaufend saniert und die Mieten erhöht.
Daneben wird keine reguläre Mieterhöhung mehr ausgelassen.
Herr Weber gibt an, dass Geisenfeld mehr Sozialwohnung hätte.
Herr Emmer sagt, dass es die
oberbayerische Heimstätte in Geisenfeld gäbe.
Herr Weber merkt an, dass sich
in Manching das Wohngeld um 39 % erhöht, in Geisenfeld nur um gute 9 %.
Frau Görlitz wirft ein, dass Manching viele Wohnungen aus den 60er Jahren habe, da wurde
nichts gemacht. Jetzt jedoch werde ein Block nach dem anderen renoviert und die
Preise angezogen. Das sei eine besondere Härte in Manching.
Da die Sozialbindung nur 30 Jahre laufe und Wohnungen jetzt rausfallen, werden
eben die Preise angehoben.
Herr Weber möchte, dass das
geprüft werden soll, weil Sozialhilfeempfänger in Geisenfeld
wesentlich weniger erhielten wie in Manching.
Herr Landrat Martin Wolf stimmt
dem zu.
Frau Görlitz meint, dass das
insgesamt sehr schwierig sei, da nicht unterschieden werde zwischen Hauptort und Ortsteilen.
Herr stellv. Landrat
Finkenzeller stimmt Herrn Weber zu, er kenne Durchschnittsmieten, da sei
Pfaffenhofen wesentlich günstiger als Manchinger
Wohnungen. Er meint auch, dass dies nochmals überprüft werden soll.
Herr Landrat bittet dies nochmal
zu überprüfen.
Herr Hammerschmid bittet
nochmals um Erklärung der Wohnungsgrößen bei den Mietrichtwerten bezüglich der
Personen.
Herr Emmer führt aus, dass es
hierzu Richtwerte gibt, die u.a. in der Rechtsprechung zu Wohnungsgrößen und
angemessenen Mietkosten im Bereich der Jobcenterleistungen festgesetzt
wurden.
Beschluss
wird unter Vorbehalt der vorstehenden Prüfung einstimmig gefasst.
Beschlussvorschlag:
Der Sozialausschuss nimmt zustimmend Kenntnis von der
Anhebung der angemessenen Unterkunftskosten im Bereich der Jobcenter- und
Sozialhilfeleistungen ab 01.01.2020 und empfiehlt eine entsprechende
Beschlussfassung durch den Kreisausschuss.
Beschluss:
Der Sozialausschuss nimmt zustimmend Kenntnis von der
Anhebung der angemessenen Unterkunftskosten im Bereich der Jobcenter- und
Sozialhilfeleistungen ab 01.01.2020 und empfiehlt eine entsprechende
Beschlussfassung durch den Kreisausschuss.