Sitzung: 21.10.2019 Kreistag
Vorlage: 2019/3353
Sachverhalt/Begründung
Durch das am 13. Juli 2013 in Kraft getretene
3. Änderungsgesetz zum Tierschutzgesetz (TierSchG) ist ein neuer § 13b in das
Gesetz eingefügt worden. Darin wurden die
Landesregierungen ermächtigt, durch
Rechtsverordnung den unkontrollierten freien
Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen zu
beschränken oder zu verbieten, soweit dies
zur Verhütung erheblicher Schmerzen, Leiden
oder Schäden bei den in dem betroffenen
Gebiet freilebenden Katzen erforderlich ist.
Durch die Delegationsverordnung vom 28.01.2014 wurde diese Ermächtigung in
Bayern auf die jeweiligen Kreisverwaltungsbehörden übertragen.
Der Erlass einer Katzenschutzverordnung dient
der Umsetzung des Staatsziels Tierschutz
nach Artikel 20a Grundgesetz, mit dem der
ethische Tierschutz Verfassungsrang
erlangte.
In einer Katzenschutzverordnung sind zum
Schutz freilebender Katzen bestimmte Gebiete festzulegen, in denen
1. an diesen Katzen festgestellte erhebliche Schmerzen, Leiden oder
Schäden auf die hohe Anzahl dieser Tiere in dem jeweiligen Gebiet
zurückzuführen sind und
2. durch eine
Verminderung der Anzahl dieser Katzen innerhalb des jeweiligen Gebietes deren
Schmerzen, Leiden oder Schäden verringert werden können.
Die Erstellung einer
solchen Verordnung obliegt dem Landratsamt als Staatsbehörde, da es sich um
eine Staatsaufgabe handelt. Die Befugnis zur Aufgabenverteilung ergibt sich aus
der Organisationsgewalt des Landrats als Behördenleiter und Vorgesetzter. Ein
Mitwirkungsrecht der Kreisgremien besteht insoweit (vorbehaltlich der
Bereitstellung etwaiger finanzieller Mittel) nicht.
Eine
Abstimmung mit den betroffenen Gemeinden über den Regelungsinhalt und
räumlichen Geltungsbereich der Verordnung wird erfolgen. Dabei werden
entsprechende Informationen und Anregungen aus den fachlichen Ministerien
miteinfließen.
Die
CSU-Kreistagsfraktion im Landkreis Pfaffenhofen hat in diesem Zusammenhang den
als Anlage beigefügten Antrag an den Kreistag gestellt.
Der
Kreisausschuss hat in seiner Sitzung vom 14.10.2019 bereits beschlossen, dass
zur Erfassung der Ist-Situation ein Abgleich der vorhandenen Dokumentation mit
dem Tierschutzverein Pfaffenhofen erfolgen soll.
Zur
finanziellen Unterstützung des Tierschutzvereins für etwaige Aufwendungen
(Impfungen, Tierarztkosten, etc.) soll der Landkreises Pfaffenhofen den
Tierschutzverein unterstützen. Die Verwaltung wurde ermächtigt, die
erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Der Kreisausschuss war für
diese Entscheidung nach § 44 Abs. 2 Nr. 6, §§ 29 und 31 der Geschäftsordnung des
Kreistags Pfaffenhofen abschließend zuständig.
Nach der
vollständigen Erfassung der Missstände, soll die Verwaltung ggf. nach
Abstimmung mit den betroffenen Gemeinden einen Vorschlag zur Linderung des
Tierleids machen.
Der Kreistag nimmt
die Information zur Kenntnis und ersucht auf Empfehlung des Kreisausschusses
das Staatliche Landratsamt, eine Katzenschutzverordnung für den Landkreis
Pfaffenhofen zu erlassen.
Der Kreistag nimmt
die Information zur Kenntnis und ersucht auf Empfehlung des Kreisausschusses
das Staatliche Landratsamt, eine Katzenschutzverordnung für den Landkreis
Pfaffenhofen zu erlassen.