Sitzung: 10.04.2019 Umweltausschuss
Vorlage: 2019/3179
Sachverhalt:
„Wohnen im Grünen" ist der Traum vieler Menschen, jedoch nehmen große Bäume im Garten Platz weg, werfen Schatten und Laub und geben dem Eigentümer Verkehrssicherungspflichten auf. Mit einer Baumschutzverordnung wächst die Sorge der Bürger, dass Bäume nicht mehr beseitigt werden dürfen.
Städte und Gemeinden haben nach Art. 141 Bayerische
Verfassung eine besondere Verantwortung, naturnahe Lebensräume zu schaffen und
zu schützen. Aufgrund des Klimawandels gewinnen der Ausbau und die Durchgängigkeit
von Frischluftschneisen sowie die Vernetzung von Grünanlagen oder Straßen
begleitende Bäume/ Alleen immer mehr an Bedeutung. Eine Baumschutzverordnung
kann die Kommunen dabei unterstützen.
Rechtgrundlage für den Erlass einer Baumschutzverordnung ist Art. 12 Abs. 1
Bayerisches Naturschutzgesetz: Die
Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft (…) erfolgt durch
Rechtsverordnung, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Es
gibt keine Musterverordnung, d.h. jede Kommune formuliert ihre Verordnung nach
den jeweiligen Voraussetzungen/ Ansprüchen/ Wünschen.
Die meisten großen Kommunen haben entsprechende Verordnungen, z.B. München seit
1976, Landshut seit 1987, Ingolstadt seit 1998 oder Augsburg seit 2010. Aber
auch kleine Gemeinden wie Haimhausen (Landkreis Dachau) haben seit 2001 eine
strenge Baumschutzverordnung. In Freising soll eine Verordnung kommen, man
befindet sich aktuell in der Aufstellungsphase.
Vorteile:
• Individuelle Ausgestaltung möglich (z.B. Schutz nur für Laubbäume)
• Klare Regelungen bewirken eine Verwaltungsvereinfachung, denn auch jetzt dürfen Bäume innerorts nicht einfach gefällt werden, sondern die Eingriffsregelung muss geprüft werden
•
Positive Auswirkungen eines gesicherten
Baumbestands:
- Innerörtliche Begrünung
- Belebung des Ortsbildes (Ästhetik, Erholungsfaktor)
- Minderung schädlicher Umweltflüsse durch Sauerstoffproduktion und
Luftfilterung
- Klima- und Lärmschutz
- Erhaltung/ Verbesserung des Naturhaushaltes, Biotopvernetzung
- Lebensraum für viele Tierarten (Mikroklima)
• Ideeller Wert eines Baumes steigt (keine Fällung ohne Beratung, Planungsbüros planen „um Bäume herum“)
Nachteile:
• „Bevormundung“ der Bürger
• Jungbäume unterliegen keinem Schutz
• Ersatz für Fällung oft nicht gleichwertig
• Hoher Aufwand in der Aufstellungsphase
• Beseitigung vieler Bäume vor Inkrafttreten einer Verordnung
• Erhöhte Personalkosten durch Bearbeitung und Kontrolle
• Aufgrund
Beschränkung der Verfügungsgewalt ggfs. Haftungsproblem bei Sturzgefahr (wenn
Fällung des Baumes abgelehnt wurde)
Andere Schutzmöglichkeiten für einzelne Bäume/ Baumgruppen:
• Über Bauleitplanung
• Ausweisung als Naturdenkmal (strenge Vorgaben wie naturgeschichtliche Gründe, Seltenheit, Eigenart, Schönheit)
• Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil (u.a. zur Pflege des Orts- oder Landschaftsbilds, zur Erhaltung, Wiederherstellung des Naturhaushalts)
• Durch Einzelanordnung nach Art. 12 Abs. 3 BayNatSchG (Voraussetzungen wie Naturdenkmal/ geschützter Landschaftsbestandteil)
• Im Rahmen einer Schutzgebietsverordnung (u.a. Landschaftsschutzgebiet)
Ablehnung eines Antrags auf Fällung über
Eingriffsregelung
(Voraussetzung: Beeinträchtigung Naturhaushalt und/ oder Landschaftsbild)
Der Umweltausschuss hat die Ausführungen zur Kenntnis genommen.