Sachverhalt/Begründung

In der Sitzung des Werkausschusses vom 27.06.2018 wurde die Errichtung einer Lagerfläche zur ebenerdigen Ablagerung von nichtholzigem Grüngut gem. Kostenschätzung von WipflerPlan vom 19.06.18 i.H.v. 63.100 € brutto (inkl. 9.520 € brutto Baunebenkosten) genehmigt.

Im Februar 2019 erfolgte nun eine beschränkte Ausschreibung. 14 Firmen wurden zur Angebotsabgabe aufgefordert. 4 Firmen haben ein Angebot abgegeben.

1 Angebot musste ausgeschlossen werden, da die Ausführungsfrist abgeändert wurde.

Die Fa. Schelle gab das günstigste Angebot i.H.v. 76.727,92 € ab und lag somit um 23.177,92 € brutto (+43%) über der Kostenschätzung.

 

Anhand der Anzahl der Bieter kann man ableiten, dass derzeit generell für kleinere Baustellen kein großes Interesse besteht. Dies zeigt sich auch am Preisniveau der vorgelegten Angebote. Eine Verbesserung der Preissituation ist bei einer erneuten Ausschreibung nicht zu erwarten.

Da die Bindefrist bereits am 21.3.19 abläuft kann die nächste Werkausschusssitzung vom 03.4.19 nicht abgewartet werden. Gem. § 6 Abs. 2 BS (Betriebssatzung) erlässt der Landrat anstelle des Werkausschusses dringliche Anordnungen. Diese sind dem Werkausschuss in der nächsten Sitzung bekannt zu geben.

 

Dringliche Anordnung:

 

Gem. vorliegendem Ausschreibungsergebnis wird für die Errichtung einer Lagerfläche zur ebenerdigen Ablagerung von nichtholzigem Grüngut zusätzlich ein Betrag von 24.000 € brutto (gesamt: 87.100,00 € brutto) genehmigt

 


Beschlussvorschlag:

Der Werkausschuss nimmt die dringliche Anordnung zur Kenntnis.

 


Beschlussvorschlag:

Der Werkausschuss nimmt die dringliche Anordnung zur Kenntnis.