Sachverhalt/Begründung

 

1.    Ermäßigungsregelung

 

Nach den derzeit gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Volkshochschule Landkreis Pfaffenhofen erhalten bestimmte Personenkreise aus sozialen Gesichtspunkten gegen Nachweis eine Ermäßigung auf die Kursgebühren um 30 %.

Von Seiten der vhs-Geschäftsleitung ist geplant den Ermäßigungssatz auf 60 % für die Bezieher von Sozialleistungen zu erhöhen.

Zu den derzeit begünstigten Personenkreisen (mit 30 % Ermäßigung) gehören:

 
Auszubildende, Schüler, Studenten, Teilnehmer am Bundes-Freiwilligendienst, Schwerbehinderte (MdE mindestens 50 %), Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld), von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit, sowie Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII).

 

Wie eine interne Prüfung gezeigt hat, wird diese Ermäßigung zu 98 % nur von Schülern, Studenten, Azubis und Schwerbehinderten (MdE mindestens 50 %) in Anspruch genommen.

Die Bezieher von Sozialleistung sind faktisch nicht vertreten.

 

Die Ermäßigungen ergeben derzeit für die VHS eine rechnerische Einnahmenseinbuße von rund 5.000 € pro Jahr.

 

Ein wesentliches Merkmal der Volkshochschulen als kommunale Erwachsenenbildungseinrichtungen ist die soziale Ausrichtung. Es ist ausgesprochenes Ziel, mit den Angeboten der VHS und deren Preisgestaltung möglichst alle Bevölkerungsschichten zu erreichen.

Die Gewährung von Ermäßigungen soll dabei gerade auch für bildungsfernere Bevölkerungsschichten einen Anreiz schaffen.

Dieses Ziel konnte mit der bisherigen Regelung offenbar nicht erreicht werden.

 

Ähnliche Erfahrungen haben auch andere Volkshochschulen in Bayern gemacht und daraufhin ihre Ermäßigungsregelungen großzügiger gestaltet. Vereinzelt gewähren Volkshochschulen 50 % Ermäßigung, die vhs im Norden des Landkreises München hat die Teilnahme für Bezieher von Sozialleistungen sogar kostenfrei gemacht.

 

Getragen werden solche Maßnahmen auch von der Überlegung, dass viele Zuwanderer, die als Flüchtlinge anerkannt wurden und ein dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland haben, in der Regel nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um sich in den Kursen an der VHS weiterzubilden bzw. an unserer Gesellschaft teilzuhaben.

Denn eigentlich wären die Volkshochschulen genau der richtige Ort für eine solche gesellschaftliche Teilhabe. Viele Migranten haben an der VHS lang laufende Deutschkurse absolviert. Damit ist die vhs Ihnen als Schule und kulturelle Einrichtung vertraut und die Hemmschwelle, über die Deutschkurse hinaus an der VHS sich für andere Themen zu interessieren, nicht so hoch.

 

Auf diese Weise kann die VHS – neben den Deutschkursen) einen weiteren Beitrag zur Integration der Migranten in unsere Kultur und Gesellschaft leisten. Möglicherweise nur einen relativ kleinen: Denn es ist wohl nicht zu erwarten, dass die neue Ermäßigungsregelung nun sehr viele Migranten in die VHS-Kurse locken wird.

 

(Beispiel: Ein Fremdsprachenkurs mit 12 Abenden kostet statt 72 € dann ermäßigt knapp 29 € je Semester.)

 

Sollte es gelingen, dadurch je Semester geschätzte 50 Bezieher von Sozialleistungen für VHS-Kurse zu gewinnen, so ergäbe sich ein Gesamtbetrag für diese Ermäßigungen von ca.  4.000 € pro Jahr.

Dem stünden dann allerdings die zusätzlichen Einnahmen durch die Gewinnung der neuen Kunden (also 40 % der Kursgebühren) gegenüber.

Unter dem Strich hätte die vhs eine Einnahmenseinbuße von ca. 2.000 € zu erwarten.

 

Der Vorschlag wurde bereits im Kuratorium der vhs behandelt und dessen Umsetzung befürwortet.

 

 

2.    Stornogebühr

 

Die VHS verlangt derzeit bei der Stornierung einer Kursanmeldung vor Beginn des Kurses eine Bearbeitungsgebühr von 3,00 Euro.

Dieser Betrag sollte nach Ansicht der VHS Geschäftsleitung maßvoll auf 4,00 Euro angepasst werden.

(Die Volkshochschulen in der Region verlangen dafür zwischen 3 und 5 Euro bzw. 10 % der Kursgebühr, mindestens aber 5 Euro.)

 

Mit der Stornoregelung soll eine gewisse Verbindlichkeit der Anmeldung hergestellt und willkürliche Anmeldungen und damit Platzreservierungen vermieden werden. Andererseits will die Volkshochschule ihre Kunden auch nicht abschrecken.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Gebührenordnung der VHS wird wie folgt geändert:

 

Ermäßigungsregelung:

Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld), von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit, sowie Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder von Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII) erhalten eine Ermäßigung der Kursgebühren um 60 %.

 

Die übrigen Ermäßigungsregelungen bleiben unverändert.

 

 

Stornogebühr:

Bei einem Rücktritt vom Kurs bis zum 5. Tag vor Kursbeginn fällt eine Bearbeitungspauschale von 4 Euro an.

 

 

 


Beschluss:

 

Die Gebührenordnung der VHS wird wie folgt geändert:

 

Ermäßigungsregelung:

Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld), von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit, sowie Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder von Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII) erhalten eine Ermäßigung der Kursgebühren um 60 %.

 

Die übrigen Ermäßigungsregelungen bleiben unverändert.

 

Stornogebühr:

Bei einem Rücktritt vom Kurs bis zum 5. Tag vor Kursbeginn fällt eine Bearbeitungspauschale von 4 Euro an.

 

 

 


Anwesend:                                   12

Abstimmung:

Ja-Stimmen:                                12

Nein-Stimmen:                              0