Sachverhalt/Begründung

 

Nach Art. 82 Abs. 3 LKrO hat der Landkreis jährlich einen Bericht über seine Beteiligungen an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts zu erstellen, wenn ihm mindestens der zwanzigste Teil der Anteile eines Unternehmens gehört. Es handelt sich somit um Beteiligungen ab 5 % der Anteile.

 

Der Bericht ist dem Kreistag vorzulegen. Außerdem ist ortsüblich darauf hinzuweisen, dass jeder Einsicht in den Bericht nehmen kann.

 


 

Der Kreistag hat die Information zur Kenntnis genommen.

 


Herr Röder kommt um 10:27 Uhr wieder zur Sitzung.

Herr Russer verlässt die Sitzung vorübergehend um 10:33 Uhr.

 

Der Kreistag hat die Information zur Kenntnis genommen.