Sachverhalt/Begründung

 

Nach der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung hat der Kreistag diese bis zum 30.06. des übernächsten Jahres festzustellen und auch über die Entlastung zu beschließen.

 

Im Rahmen der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 14.11.2017 wurde die örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2016 vorgenommen. Dabei wurde der Bericht des Kreisrechnungsprüfungsamtes zu Grunde gelegt. Weitere Prüfungshandlungen, insbesondere Einzelprüfungen, wurden nicht vorgenommen. Der Feststellung und der Entlastung durch den Kreistag steht somit nichts entgegen.

 

Es wird deshalb vorgeschlagen, die Feststellung und Entlastung der örtlich geprüften Jahresrechnung 2016 durch den Kreistag gemäß Art. 88 Abs. 3 LKrO vorzunehmen.

 


Beschlussvorschlag:

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag zu beschließen:

 

a)    Feststellung der Jahresrechnung 2016:
Aufgrund der durchgeführten örtlichen Prüfung der Jahresrechnung 2016 stellt der Kreistag gemäß Art. 88 Abs. 3 LKrO diese in Solleinnahmen und in den Sollausgaben mit jeweils 118.781.504,13 € fest.

 

b)    Entlastung der Jahresrechnung 2016:
Aufgrund der durchgeführten örtlichen Prüfung der Jahresrechnung 2016 erteilt der Kreistag gemäß Art. 88 Abs. 3 LKrO die Entlastung.

 


Beschluss:

 

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag zu beschließen:

 

a)    Feststellung der Jahresrechnung 2016:
Aufgrund der durchgeführten örtlichen Prüfung der Jahresrechnung 2016 stellt der Kreistag gemäß Art. 88 Abs. 3 LKrO diese in Solleinnahmen und in den Sollausgaben mit jeweils 118.781.504,13 € fest.

 

b)    Entlastung der Jahresrechnung 2016:
Aufgrund der durchgeführten örtlichen Prüfung der Jahresrechnung 2016 erteilt der Kreistag gemäß Art. 88 Abs. 3 LKrO die Entlastung.

 


Anwesend:                                   10

Abstimmung:

Ja-Stimmen:                                10

Nein-Stimmen:                              0