Sachverhalt/Begründung

Seit 2005 wurde die Berechnung der Pflegepauschale für Kinder und Jugendliche, die sich in Vollzeitpflege befinden, auf den Regelbetrag für die Unterhaltsberechnung erstellt. Mit der Unterhaltsreform wurde der bisher bekannte Regelbetrag mit Wirkung zum 01.01.2008 abgeschafft und durch den Mindestunterhalt ersetzt (§ 1612 a BGB). Die Vorschrift regelt den Mindestunterhalt als denjenigen Barbetrag, auf den das minderjährige Kind grundsätzlich Anspruch hat und den der Unterhaltspflichtige grundsätzlich zu leisten verpflichtet ist. Anknüpfungspunkt ist inzwischen die Mindestunterhaltsverordnung gem. § 1612a Abs. 4 BGB.

 

Der Mindestunterhalt wird hiernach in der Regel zum 01. Januar jeden Jahres angepasst. Um eine Dynamisierung der Richtlinie zu erhalten, soll ab 01.01.2018 nur noch ein Bezug zur analogen Anwendung der Staffelung des Mindestunterhaltes gem. § 1612a Abs. 1 BGB erfolgen.

 

Für die Kindergeldanrechnung gilt § 1612b Abs. 1 BGB, wobei die Erhöhung des Kindergelds zum jeweils gültigen Tag für das erste Kind bereits berücksichtigt wird:  

 

-          1. Altersstufe: 87 % vom Mindestunterhalt abzgl. der Hälfte des für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeldes = einfacher Unterhaltsbedarf.

-          2. Altersstufe: 100 % vom Mindestunterhalt abzgl. der Hälfte des für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeldes = einfacher Unterhaltsbedarf

-          3. Altersstufe: 117 % vom Mindestunterhalt abzgl. der Hälfte des für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeldes = einfacher Unterhaltsbedarf

 

 

Ebenso soll der Erziehungsbeitrag in der Richtlinie dynamisiert dargestellt werden. Als Bezugsgröße gelten die aktuellen Empfehlungen des Bayerischen Landkreis – und Städtetag.

 

Die monatliche Pflegepauschale errechnet sich somit wie folgt:

 

Altersstufe

Unterhaltsbedarf

Erziehungs-

beitrag

Pflege-

pauschale

0 - vollendetes

6. Lebensjahr

2 x einfacher Unterhaltsbedarf nach Nr. 2.2.1

Beitrag

Pauschale

7. - vollendetes
12. Lebensjahr

2 x einfacher Unterhaltsbedarf nach Nr. 2.2.1

Beitrag

Pauschale

ab 13. Lebensjahr

2 x einfacher Unterhaltsbedarf nach Nr. 2.2.1

Beitrag

Pauschale



Die aktuellen Pflegepauschalen können immer dem jeweiligen Beiblatt zur Richtlinie entnommen werden.

 

 

Eine weitere Änderung stellt die Besitzstandswahrung für die Beiträge der Unfallversicherung sowie der Alterssicherung, welche die Pflegeeltern beim Sachgebiet Familie, Jugend, Bildung beantragen können. Zur Verwaltungsvereinfachung und zur Verbesserung der finanziellen Planung der Pflegeeltern sollen negative Schwankungen, welche nur selten vorkommen, bei den Zuschüssen vermieden werden.

 

Weitere Änderungen der bestehenden Richtlinie sind nicht vorgesehen.

 

Im Landkreis Pfaffenhofen sind derzeit 64 Kinder in Pflegestellen untergebracht. Jedoch obliegen dem Landkreis Pfaffenhofen nur die Kosten für 29 Pflegekinder die unter dieser Regelung fallen. Die weiteren 35 Pflegekinder sind von anderen Kostenträgern bei uns untergebracht und werden daher pädagogisch betreut.

Vollzeitpflege erhalten junge Menschen, deren Eltern nicht in der Lage sind die Erziehung ihrer Kinder selbst zu übernehmen.

Die Höhe der Pflegepauschale richtet sich nach dem Alter des Kindes, dem Unterhaltsbedarf, sowie dem Erziehungsbeitrag, den die Pflegeeltern aufgrund ihrer geleisteten Erziehungsarbeit erhalten. Hierbei handelt es sich nicht um einen Lohn im üblichen Sinne. Der Erziehungsbetrag beträgt weiterhin 300 € im Monat (Stand Oktober 2017).

 

 

Die monatliche Pflegepauschale ab 01.01.2018 errechnet sich wie folgt:

 

Altersstufe

Unterhaltsbedarf

Erziehungs-beitrag

Pflege-pauschale

Bisherige Pflegepauschale

0 – vollendetes 6. LJ

251 € x 2 = 502 €

300 €

802 €

780 €

7. – vollendetes 12. LJ

302 € x 2 = 604 €

300 €

904 €

878 €

ab 13. LJ

370 € x 2 = 740 €

300 €

1.040 €

1.010 €

 

Neben den monatlichen Leistungen können zusätzliche Leistungen nach individuellem Bedarf im Einzelfall gewährt werden.

 

Die Höhe der Pflegepauschalen und Zusatzleistungen wurden für die Jugendämter der Region 10 gemeinsam erarbeitet, sodass hiermit eine Gleichbehandlung aller Pflegeeltern in der Region besteht.

Dem Landkreis Pfaffenhofen entsteht durch die Erhöhung der Pflegesätze für das Jahr 2018 bei gleichbleibenden Pflegeverhältnissen ein Mehraufwand von ca. 9.200 €.

 

Hr. Ruppert stellt sich vor und erläutert die Änderungen der Richtlinien. Frau Dürr weist daraufhin, dass die Kosten der Landkreis zahlt, indem auch die Eltern wohnhaft sind. Ziehen beispielsweise die Eltern nach Ingolstadt um, so muss die Stadt Ingolstadt für die Kosten aufkommen.

 

Der Stellvertreter des Landrats Anton Westner erklärt, dass für die Region 10 die gleiche Pflegepauschale gilt. Er betont in diesem Zusammenhang auch, wie wichtig die Absprache untereinander ist.

 

Von Seiten des Jugendhilfeausschusses bestehen keine weiteren Fragen und Anmerkungen.

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss stimmt dem gemeinsam entwickelten Entwurf der Region 10 zur Erhöhung der Pflegepauschale und den Zusatzleistungen bei der Vollzeitpflege ab 01.01.2018 zu. Die notwendigen Kosten werden aus dem Haushalt „Maßnahmen der Jugendhilfe – Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege“ finanziert.

 

 

 

 

 

 


Beschluss:

Der Jugendhilfeausschuss stimmt dem gemeinsam entwickelten Entwurf der Region 10 zur Erhöhung der Pflegepauschale und den Zusatzleistungen bei der Vollzeitpflege ab 01.01.2018 zu. Die notwendigen Kosten werden aus dem Haushalt „Maßnahmen der Jugendhilfe – Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege“ finanziert.

 

 

 

 

 

 


Anwesend:                                   10

Abstimmung:

Ja-Stimmen:                                10

Nein-Stimmen:                              0