Sitzung: 20.11.2017 Jugendhilfeausschuss
Vorlage: 2017/2784
Sachverhalt/Begründung
Bei
der Bereitschaftspflege handelt es sich um eine kurzfristige und zeitlich
begrenzte familiäre Schutzmaßnahme für Kinder, insbesondere im Kleinkind-,
Vorschul- und Grundschulalter ohne vorangegangenes Hilfeplanverfahren. In
geeigneten Einzelfällen können auch Jugendliche in Bereitschaftspflege
untergebracht werden.
Sie
wird durchgeführt
- als Krisenintervention im Rahmen des § 42 SGB
VIII (Inobhutnahme) und dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen in
drohenden oder akuten Gefährdungssituationen oder
- als Unterbringung eines Kindes im Rahmen der
vorläufigen Hilfegewährung gemäß §§ 27 und 33 SGB VIII zur Abklärung des
weiteren Hilfebedarfs (Clearing) oder
- als kurzfristige Unterbringung in
Notsituationen gemäß §§ 27 und 33 SGB VIII oder § 20 SGB VIII (z. B.
Krankenhausaufenthalt der Eltern).
Die
Erfahrungen der vergangen Jahre haben gezeigt, dass der Allgemeine Sozialdienst
verstärkt mit Situationen konfrontiert war, in denen über eine Inobhutnahmen
von jüngeren Kindern entschieden werden musste. Unterbringungsmöglichkeiten für
diese Zielgruppe stehen bisher nur eingeschränkt zur Verfügung. Eine familiäre
Unterbringung scheint aus pädagogischer Sicht gerade jedoch für jüngere Kinder
in der Krisensituation oftmals geeigneter als eine stationäre Unterbringung. In
Einzelfällen konnte bisher meist auf erfahrene Pflegeeltern zurückgegriffen
werden. Eine besondere Vereinbarung für derartig kurzfristige Aufnahmen sehen
die Richtlinien für die Vollzeitpflege im Landkreis Pfaffenhofen derzeit jedoch
noch nicht vor. Den mit der kurzfristigen, nicht planbaren Aufnahme eines
Kindes in ihren Haushalt verbundenen höheren Anforderungen an die Pflegeeltern
sollen nun durch ein pädagogisches Konzept und einem erhöhten Pflegegeld
begegnet werden. Durch die Einführung der Bereitschaftspflege kann
sichergestellt werden, dass stets eine Möglichkeit der familiären
Unterbringung, insbesondere für die jüngeren Kinder vorhanden ist, was auch im
Rahmen der Rufbereitschaft für einen erweiterten, professionellen
Handlungsspielraum sorgt.
Daher
wird die Einführung der Bereitschaftspflege als sinnvoll und notwendig
erachtet.
Die besondere Eignung der Bereitschaftspflegeeltern
wird vom Pflegekinderdienst im Rahmen
eines standardisierten Vorbereitungs- und Eignungsprüfungsverfahrens (für beide
Seiten) ergebnisoffen festgestellt.
Voraussetzungen für die Eignung von
Bereitschaftspflegeeltern stellen dabei insbesondere eine langjährige
Erziehungserfahrung und/oder eine pädagogische Ausbildung mindestens einer
Betreuungsperson dar. Aufgrund des hohen zeitlichen Aufwands während der
Betreuungszeit sollte in der Regel ein Elternteil nicht erwerbstätig sein,
zumindest nicht in vollem Umfang.
Die Tätigkeit als Bereitschaftspflegeeltern ist keine
sozialversicherungspflichtige Tätigkeit. Hinsichtlich der Betreuung im
Einzelnen unterliegt die Pflegestelle keinerlei Weisungen.
Die
Bereitschaftspflegepersonen wirken bei der Feststellung des Hilfebedarfes
mittels mündlicher und schriftlicher Berichterstattung aktiv mit und arbeiten
intensiv mit anderen Fachstellen (Lehrkräfte, Kindergarten, Ärzten und
Therapeuten etc.) zusammen.
Die Bereitschaftspflegeeltern unterstützen alle
Beteiligten aktiv im Hinblick auf eine mögliche Rückkehr ins Elternhaus bzw.
bei einer anderweitigen längerfristigen Unterbringung bei anderen Pflegeeltern
oder in einer anderen Unterbringungsform.
Das Sachgebiet Familie, Jugend, Bildung gewährt den
Bereitschaftspflegeeltern pro Unterbringungstag ein Pflegegeld zur Sicherung
und Versorgung des Pflegekindes. Dieses erhöhte Pflegegeld wird in der Regel
für 90 Tage bezahlt, danach erfolgt die Entschädigung in Höhe des normalen
Pflegegeldes für die Vollzeitpflege. In begründeten Einzelfällen kann der
erhöhte Tagessatz nach Entscheidung in der Fachkonferenz auch für einen
längeren Zeitraum bezahlt werden.
Finanzielle Grundlage für die Berechnung des
Pflegegeldes sind die vom Jugendhilfeausschuss des Landkreises beschlossenen
Richtlinien für die Vollzeitpflege nach dem SGB VIII in der jeweils gültigen
Fassung.
Der Tagessatz für die ersten 90 Tage beträgt 85 €. Dies entspricht einen Kostenaufwand von 2.550 € pro Monat. Demgegenüber stehen die Kosten einer stationären Unterbringung, insbesondere für Kleinkinder, von ca. 260 € Tagessatz, was monatliche Kosten von 7.800 € verursachen würde.
Die Einführung der Bereitschaftspflege und die Höhe des Tagessatzes wurde unter den Jugendämtern der Region 10 gemeinsam erarbeitet, hiermit soll eine Gleichbehandlung aller Pflegefamilien in der Region 10 erreicht werden.
Frau Dürr erklärt, dass es schwierig und ein großer Aufwand ist kurzfristig Pflegeeltern gerade für Kleinkinder zu bekommen. Sie vergleicht die Kosten einer Bereitschaftspflege und einer stationären Unterbringung. Der Tagessatz für die Bereitschaftspflege beträgt 85 €, bei einer stationären Unterbringung belaufen sich die Kosten auf 260 €/Tag.
Die Bereitschaftspflege ist für alleinerziehende Mütter hilfreich, da sie zusätzlich einen Ansprechpartner haben. Die Beendigung ist nach 90 Tagen vorgesehen. Bei länger dauernder Pflege wird der normale Tagessatz bezahlt.
Der Stellvertreter des Landrats Anton Westner betont, dass dies eine sinnvolle Einrichtung ist, da so qualifizierte Kräfte kurzfristig zur Verfügung stehen. Er weist darauf hin, dass entsprechende Familien gesucht werden, die die Bereitschaftspflege übernehmen.
Von Seiten des Jugendhilfeausschusses bestehen keine weiteren Fragen und Anmerkungen.
Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschluss schließt sich den Vorschlag der Verwaltung an und beschließt die Einrichtung von Bereitschaftspflegestellen im Landkreis Pfaffenhofen.
Beschluss:
Der Jugendhilfeausschluss schließt sich den Vorschlag der Verwaltung an und beschließt die Einrichtung von Bereitschaftspflegestellen im Landkreis Pfaffenhofen.
Anwesend: 10
Abstimmung:
Ja-Stimmen: 10
Nein-Stimmen: 0