Der Tagesordnungspunkt wurde vorgezogen und als TOP 10 a) öffentlich behandelt.

 

Sachverhalt/Begründung

 

Der Kreistag beschließt nach Art. 30 Abs. 1 Nrn. 12 und 7 LKrO über die Entschädigung der Stellvertreter des Landrats.

 

1.      Entschädigung des Stellvertreters des Landrats

 

Die Entschädigung wurde mit Beschluss des Kreistags vom 12.09.2011 auf 20 % des jeweiligen Landratsgrundgehalts festgesetzt.

Aufgrund krankheitsbedingter Verhinderung des Landrats seit 03.04.2017 nimmt der Stellvertreter des Landrats, Herr Anton Westner, dessen Aufgaben in vollem Umfang wahr. Dies betrifft nicht nur die tägliche Präsenz im Landratsamt mit sämtlichen Außenterminen sondern auch die üblichen Wochenend- und Abendtermine.

 

Nachdem eine Entschädigung nach dem Maß der besonderen Inanspruchnahme zu erfolgen hat wird vorgeschlagen, die mit Beschluss vom 12.09.2011 festgesetzte Entschädigung mit Wirkung vom 02.04.2017 bis zur Rückkehr des Landrats wie folgt anzuheben:

 

-    Zur bisher festgesetzten Entschädigung in Höhe von 20 % sollen weitere 70 % des Landratsgrundgehalts gezahlt werden.

 

-    Für die durch die tatsächliche Wahrnehmung der vollumfänglichen Vertretung bedingten Mehraufwendungen in der Lebensführung soll eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes (derzeit 1.216,69 €) nach Anlage 2 Buchstabe C zu Art. 46 Abs. 1 KWBG gewährt werden.

 

-    Besoldungsanpassungen und Änderungen der Anlage 2 zum KWBG sollen berücksichtigt werden.

 

-    Die Regelungen hinsichtlich der Reisekosten bzw. des zur Verfügung gestellten Dienstwagens sollen wie bisher beibehalten werden.

 

 

2.    Entschädigung des weiteren Stellvertreters des Landrats

 

Für den weiteren Stellvertreter (Art. 36 LKrO) wird aufgrund der ebenfalls höheren Beanspruchung vorgeschlagen, die mit Beschluss vom 12.09.2011 festgesetzte Entschädigung mit Wirkung vom 02.04.2017 wie folgt zu ändern:

 

-    Zur bisher festgesetzten Entschädigung in Höhe von 10 % des Landratsgrundgehalts sollen weitere 20 % gezahlt werden.

 

-    Hinzu kommen Reisekosten nach dem Bayerischen Reisekostengesetz.

 

 

 


Herr Franken verlässt die Sitzung vorübergehend um 16:02 Uhr.

Herr Dr. Skoruppa kommt um 16:03 Uhr wieder zur Sitzung.

 

Beschluss:

 

Der Kreistag beschließt auf Vorschlag des Kreisausschusses vom 10.07.2017:

 

 

2.    Für den weiteren Stellvertreter (Art. 36 LKrO) wird zum gleichen Zeitpunkt bis zur Rückkehr des Landrats die Entschädigung auf 30 % des Landratsgrundgehalts zuzüglich Reisekosten nach dem Reisekostengesetz angehoben.

 

Anwesend:                                   52

Abstimmung:

Ja-Stimmen:                                51

Nein-Stimmen:                              0

 

 

Herr Finkenzeller nimmt an der Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung nicht teil.

 

 

Herr weiterer Stellvertreter des Landrats, Josef Finkenzeller, übernimmt den Vorsitz.

Herr Franken kommt um 16:05 Uhr wieder zur Sitzung.

 

1.    Die Entschädigung für den gewählten Stellvertreter des Landrats (Art. 32 LKrO) wird ab 03.04.2017 bis zur Rückkehr des Landrats auf 90 % festgesetzt. Hinzu kommt ein Betrag in Höhe von 1.216,69 € analog der Dienstaufwandsentschädigung des Landrats.
Besoldungsanpassungen und Änderungen der Anlage 2 zum KWBG sind zu berücksichtigen.
Die Regelungen hinsichtlich der Reisekosten bzw. des zur Verfügung gestellten Dienstwagens werden wie bisher beibehalten.

 

 


Anwesend:                                   53

Abstimmung:

Ja-Stimmen:                                52

Nein-Stimmen:                              0

 

 

Herr Westner nimmt an der Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung nicht teil.