Sachverhalt/Begründung

 

I.        Ausgangslage

 

In der Sitzung am 27.03.2017 beschäftigte sich der Kreisausschuss mit der Anpassung der angemessenen Unterkunftskosten im Bereich der Jobcenter- und Sozialhilfeleistungen. Der Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm trägt bekanntlich die Kosten der Unterkunft für die Bezieher von SGB II-Leistungen und im Rahmen der Sozialhilfe. Die unterschiedlichen Erstattungen des Bundes wurden dargestellt.

 

Die Unterkunfts- und Nebenkosten werden vom Träger übernommen, soweit diese angemessen sind. Die Verwaltungspraxis auf Grundlage des Sozialgesetzbuches XII wurde erläutert. Die Prüfung der Angemessenheit erfolgt im Sinne der Rechtsprechung anhand eines schlüssigen Konzeptes, das ein nach strengen Vorgaben erstellter Mietspiegel sein kann, oder hilfsweise auf der Grundlage der Tabellenwerte nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) plus einem Zuschlag von 10%. Die ersatzweise Zugrundelegung der Tabellenwerte des § 12 WoGG zuzüglich 10% als Mietobergrenze ist mittlerweile gefestigte Rechtsprechung, zuletzt gestützt durch einen Beschluss des Landessozialgerichtes Bayern vom 18.01.2016, Az. L 7 AS 869/15 B ER. Auf dieser Basis wurden anhand der seit 01.01.2017 gültigen Höchstbeträge nach dem Wohngeldgesetz die in der Anlage beigefügten Mietrichtwerte beschlossen. Diese Werte werden seit 01.05.2017 angewendet.

 

II.      Offene Fragen

 

In der Sitzung am 27.03.2017 tauchten Fragen zur Ermittlung der Höchstbeträge im
§ 12 WoGG und der Zuteilung von Mietstufen für die Gemeinden auf, die in der Sitzung nicht vollständig beantwortet werden konnten.

 

1.    Mietenstufe und Mietenniveau

Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mietenstufe richtet sich gemäß § 12 Abs. 2 WoGG nach dem Mietenniveau der Hauptmieter von Wohnraum sowie der gleichzustellenden zur mietähnlichen Nutzung berechtigten Personen, für die ein Mietzuschuss geleistet wird:

Das Mietenniveau ist die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in Gemeinden vom Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet. Berücksichtigt werden nur Quadratmetermieten von Wohnraum im Sinne des Eingangssatzes.

 

Das Mietenniveau ist vom Statistischen Bundesamt festzustellen für Gemeinden mit

  • einer Einwohnerzahl von 10 000 und mehr gesondert,
  • einer Einwohnerzahl von weniger als 10 000 und gemeindefreie Gebiete nach Kreisen zusammengefasst.

 

Das Mietenniveau wird vom Statistischen Bundesamt bei einer Anpassung der Höchstbeträge auf der Grundlage von zwei aufeinanderfolgenden Ergebnissen der jährlichen Wohngeldstatistik für Dezember festgestellt. Es ist ein bundesweit einheitlicher Stichtag für die Ergebnisse der Bevölkerungsstatistik zu Grunde zu legen.

 

Den Mietenstufen sind folgende Mietenniveaus zugeordnet:

Mietenstufe

Mietenniveau

I

niedriger als minus 15 Prozent

II

minus 15 Prozent bis niedriger als minus 5 Prozent

III

minus 5 Prozent bis niedriger als 5 Prozent

IV

5 Prozent bis niedriger als 15 Prozent

V

15 Prozent bis niedriger als 25 Prozent

VI

25 Prozent und höher

Das bedeutet, dass aktuell Geisenfeld und Wolnzach mit Mietenniveau II mindestens    5 bis 15% unter dem maßgeblichen bundesweit durchschnittlichen Mietniveau
-ausgewertet aus der Wohngeldstatistik- liegen.

 

2.     Datenerhebung

§ 34 WoGG regelt die Mitwirkungspflicht der Wohngeldstellen. Über die Anträge und Entscheidungen nach dem Wohngeldgesetz sowie über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die für die Berechnung des regionalen Mietenniveaus, den Wohngeld- und Mietenbericht nach § 39 WoGG, die Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und dessen Fortentwicklung erforderlich sind, wird vom statistischen Bundesamt eine bundesweite Statistik geführt.


Für die Erhebung der Daten sind die Wohngeldbehörden auskunftspflichtig. Zu melden sind neben den Ortsangaben beispielsweise (Aufzählung nicht abschließend):

·      die Art des Wohngeldantrages und der Entscheidung,

·      der Betrag des im Erhebungszeitraum gezahlten Wohngeldes,

·      der Beginn und das Ende des Bewilligungszeitraums nach Monat und Jahr; die Art und die Höhe des monatlichen Wohngeldes,

·      die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, ihre jeweilige Beteiligung am Erwerbsleben und Stellung im Beruf sowie jeweils die Anzahl derjenigen zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die noch nicht 18 Jahre alt sind oder mindestens 18 Jahre, aber noch nicht 25 Jahre alt sind;

·      das jeweilige Geschlecht der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder;

·      der bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigte Höchstbetrag für Miete und der Nebenkosten;

·      die Wohnverhältnisse der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach Größe der Wohnung, nach Höhe der monatlichen Miete oder Belastung und

·      das monatliche Gesamteinkommen.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Kreisausschuss nimmt die ergänzenden Ausführungen zum Beschluss vom 27.03.2017 zur Anhebung der angemessenen Unterkunftskosten im Bereich der Jobcenter- und Sozialhilfeleistungen zur Kenntnis.

 

 


Beschluss:

 

Der Kreisausschuss nimmt die ergänzenden Ausführungen zum Beschluss vom 27.03.2017 zur Anhebung der angemessenen Unterkunftskosten im Bereich der Jobcenter- und Sozialhilfeleistungen zur Kenntnis.

 

 


Anwesend:                                   12

Abstimmung:

Ja-Stimmen:                                12

Nein-Stimmen:                              0