Sachverhalt/Begründung

 

In der Kreisausschusssitzung am 06.07.2015 wurde eine Gebietsänderung zwischen den Landkreisen Kelheim und Pfaffenhofen im Bereich der Kreisstraßen KEH 36 und der PAF 16 mit einem Flächenzuwachs für den Landkreis Pfaffenhofen von ca. 4.398 m² vorgestellt und beschlossen.

 

Auf Grund einer notwendigen Zerlegung des Grundstückes Fl. Nr. 990/32, Gemarkung Schwaig, und Neubildung der Fl. Nr. 990/41 mit einer Grundstücksgröße von 81 m² hat sich eine Änderung in der Größe der Gebietsänderung mit einer Fläche von nunmehr 4.237 m² ergeben.

 

Die Regierung von Niederbayern fordert einen neuen Beschluss, in dem die betroffenen Flurstücke mit den entsprechenden Flächengrößen angegeben werden und eine Aussage über das Recht der abgebenden und aufnehmenden Gebietskörperschaften enthalten ist.

 


Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt auf Empfehlung des Kreisausschusses:

 

a)    aus der Gemarkung der Stadt Neustadt a. d. Donau die Flurnummern
Nr. 990 mit einer Fläche von 1.970 m²
Nr. 990/41 mit einer Fläche von 81m²
Nr. 995 mit einer Fläche von 2.276 m²
ausgegliedert und mit einer Gesamtfläche von 4.327 m² der Gemeinde Münchsmünster, Gemarkung Münchsmünster, eingegliedert werden

 

b)    und das Gebiet der Landkreise Kelheim und Pfaffenhofen a. d. Ilm und der Bezirke Niederbayern und Oberbayern entsprechend geändert wird und

 

c)    in den Umgliederungsgebieten das Recht der abgebenden Gebietskörperschaft außer Kraft und das Recht der aufnehmenden Gebietskörperschaft in Kraft tritt.

 


Beschluss:

 

Der Kreistag beschließt auf Empfehlung des Kreisausschusses:

 

a)    aus der Gemarkung der Stadt Neustadt a. d. Donau die Flurnummern
Nr. 990 mit einer Fläche von 1.970 m²
Nr. 990/41 mit einer Fläche von 81m²
Nr. 995 mit einer Fläche von 2.276 m²
ausgegliedert und mit einer Gesamtfläche von 4.327 m² der Gemeinde Münchsmünster, Gemarkung Münchsmünster, eingegliedert werden

 

b)    und das Gebiet der Landkreise Kelheim und Pfaffenhofen a. d. Ilm und der Bezirke Niederbayern und Oberbayern entsprechend geändert wird und

 

c)    in den Umgliederungsgebieten das Recht der abgebenden Gebietskörperschaft außer Kraft und das Recht der aufnehmenden Gebietskörperschaft in Kraft tritt.

 


Anwesend:                                   44

Abstimmung:

Ja-Stimmen:                                44

Nein-Stimmen:                              0