Sitzung: 06.02.2017 Kreisausschuss
Vorlage: 2017/2623
Sachverhalt/Begründung
In
der Kreisausschusssitzung am 06.07.2015 wurde eine Gebietsänderung zwischen den
Landkreisen Kelheim und Pfaffenhofen im Bereich der Kreisstraßen KEH 36 und der
PAF 16 mit einem Flächenzuwachs für den Landkreis Pfaffenhofen von ca. 4.398 m²
vorgestellt und beschlossen.
Auf
Grund einer notwendigen Zerlegung des Grundstückes Fl. Nr. 990/32, Gemarkung
Schwaig, und Neubildung der Fl. Nr. 990/41 mit einer Grundstücksgröße von 81 m²
hat sich eine Änderung in der Größe der Gebietsänderung mit einer Fläche von
nunmehr 4.237 m² ergeben.
Die
Regierung von Niederbayern fordert einen neuen Beschluss, in dem die
betroffenen Flurstücke mit den entsprechenden Flächengrößen angegeben werden
und eine Aussage über das Recht der abgebenden und aufnehmenden Gebietskörperschaften
enthalten ist.
Beschlussvorschlag:
Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag zu beschließen,
dass
a)
aus der Gemarkung der Stadt Neustadt a. d. Donau die Flurnummern
Nr. 990 mit einer Fläche von 1.970 m²
Nr. 990/41 mit einer Fläche von 81m²
Nr. 995 mit einer Fläche von 2.276 m²
ausgegliedert und mit einer Gesamtfläche von 4.327 m² der Gemeinde
Münchsmünster, Gemarkung Münchsmünster, eingegliedert werden
b)
und das Gebiet der Landkreise Kelheim und Pfaffenhofen a. d. Ilm und
der Bezirke Niederbayern und Oberbayern entsprechend geändert wird und
c)
in den Umgliederungsgebieten das Recht der abgebenden
Gebietskörperschaft außer Kraft und das Recht der aufnehmenden
Gebietskörperschaft in Kraft tritt.
Beschluss:
Der
Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag zu beschließen, dass
a)
aus der
Gemarkung der Stadt Neustadt a. d. Donau die Flurnummern
Nr. 990 mit einer Fläche von 1.970 m²
Nr. 990/41 mit einer Fläche von 81m²
Nr. 995 mit einer Fläche von 2.276 m²
ausgegliedert und mit einer Gesamtfläche von 4.327 m² der Gemeinde
Münchsmünster, Gemarkung Münchsmünster, eingegliedert werden
b)
und das
Gebiet der Landkreise Kelheim und Pfaffenhofen a. d. Ilm und der Bezirke Niederbayern
und Oberbayern entsprechend geändert wird und
c)
in den
Umgliederungsgebieten das Recht der abgebenden Gebietskörperschaft außer Kraft
und das Recht der aufnehmenden Gebietskörperschaft in Kraft tritt.
Anwesend: 13
Abstimmung:
Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0