Sachverhalt/Begründung

 

Herr Landrat Martin Wolf übergibt die Leitung der Sitzung an Herrn Westner.

 

Nach der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung hat der Kreistag diese bis zum 30.06. des übernächsten Jahres festzustellen und auch über die Entlastung zu beschließen.

 

Im Rahmen der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 11.10.2016 wurde die örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2015 vorgenommen. Dabei wurde der Bericht des Kreisrechnungsprüfungsamtes zu Grunde gelegt. Weitere Prüfungshandlungen, insbesondere Einzelprüfungen, wurden nicht vorgenommen. Der Feststellung und der Entlastung durch den Kreistag steht somit nichts entgegen.

 

Es wird deshalb vorgeschlagen, die Feststellung und Entlastung der örtlich geprüften Jahresrechnung 2015 durch den Kreistag gemäß Art. 88 Abs. 3 LKrO vorzunehmen.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt auf Empfehlung des Kreisausschusses:

 

a)    Feststellung der Jahresrechnung 2015:
Aufgrund der durchgeführten örtlichen Prüfung der Jahresrechnung 2015 stellt der Kreistag gemäß Art. 88 Abs. 3 LKrO diese in Solleinnahmen und in den Sollausgaben mit jeweils 106.626.737,14 € fest.

 

b)    Entlastung der Jahresrechnung 2015:
Aufgrund der durchgeführten örtlichen Prüfung der Jahresrechnung 2015 erteilt der Kreistag gemäß Art. 88 Abs. 3 LKrO die Entlastung.

 


Beschluss:

 

Der Kreistag beschließt auf Empfehlung des Kreisausschusses:

 

a)    Feststellung der Jahresrechnung 2015:
Aufgrund der durchgeführten örtlichen Prüfung der Jahresrechnung 2015 stellt der Kreistag gemäß Art. 88 Abs. 3 LKrO diese in Solleinnahmen und in den Sollausgaben mit jeweils 106.626.737,14 € fest.

 

b)    Entlastung der Jahresrechnung 2015:
Aufgrund der durchgeführten örtlichen Prüfung der Jahresrechnung 2015 erteilt der Kreistag gemäß Art. 88 Abs. 3 LKrO die Entlastung.

 


Anwesend:                                   47

Abstimmung:

Ja-Stimmen:                                46

Nein-Stimmen:                              0

 

Herr Landrat Martin Wolf nimmt an der Abstimmung nicht teil.