Sachverhalt/Begründung

Die Empfehlung, dass sich ein Pflegeelternpaar entscheiden muss, wem der hälftige Erstattungsbetrag zur angemessenen Alterssicherung gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zu Gute kommen soll, trifft sowohl in der Kommentarliteratur als auch zunehmend in der Rechtsprechung auf abweichende Auslegung. Das Oberverwaltungsgericht Münster stellt in seiner Entscheidung vom 20.07.2015 (12 A 1693/14 ) fest, dass der hälftige Versorgungsbeitrag grundsätzlich jeweils beiden Pflegepersonen zu erstatten ist, sofern beide im Vertrag mit dem Jugendamt benannt sind und auch beide unterzeichnet haben. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstattet den Pflegeeltern auf Antrag die für eine angemessene Altersvorsorge entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen. Die Angemessenheit der Alterssicherung ist im Einzelfall zu prüfen. In der Regel werden pro Kind jeweils Aufwendungen bis zu Höhe von maximal der Hälfte des Mindestbetrages zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet (42,53 €). Als Alterssicherung anerkannt werden die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein privater Altersversorgungsvertrag, bei dem das Altersvorsorgekapital frühestens ab dem vollendeten 62. Lebensjahr ausgezahlt wird.

 

Frau Dürr erklärt, es besteht jetzt für beide Pflegepersonen ein Anrecht auf Alterssicherung. Bei einer Beantragung aller Pflegepersonen wären es 22.000,00 € Gesamtausgaben.

 

Herr Landrat Wolf erkundigt sich nach der Vergleichssituation derzeit.

 

Frau Dürr erklärt, momentan ist es die Hälfte der Kosten.

 

Herr Gürtner möchte noch in Erfahrung bringen, ob beide Pflegeeltern immer zu Hause sein müssen.

 

Frau Dürr ergänzt, es müssen sich beide Pflegeeltern bereit erklären, die Pflege zu übernehmen. Pflegeeltern können berufstätig sein, wenn die Betreuung der Pflegekinder sichergestellt ist.

 

Frau Axthammer erkundigt sich, wie es ist wenn einer der Pflegeeltern in die Arbeit geht.

 

Frau Dürr fügt hinzu, es ist möglich, dass die Pflegeeltern in die Arbeit gehen, es müssen sich nur beide für die Pflege bereit erklären.

 

Herr Landrat Wolf möchte noch in Erfahrung bringen, ob dadurch der Pflegebereich attraktiver wird.

 

Frau Dürr ergänzt, der Erziehungsbedarf für pädagogische Leistung ist gestaffelt und beträgt 300,00 €.

 

Herr Konrad erkundigt sich, ob der Anspruch nur auf Antrag gewährt wird.

 

Frau Dürr erklärt, der Anspruch kann nur auf Antrag geltend gemacht werden.

 

Von Seiten des Jugendhilfeausschusses bestehen keine weiteren Fragen und Anmerkungen.

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss schließt sich dem Vorschlag der Verwaltung an und befürwortet die Auszahlung der Altersvorsorge in Form des hälftigen Vorsorgebeitrags für jede Pflegeperson.

 


Beschluss:

Der Jugendhilfeausschuss schließt sich dem Vorschlag der Verwaltung an und befürwortet die Auszahlung der Altersvorsorge in Form des hälftigen Vorsorgebeitrags für jede Pflegeperson.

 


Anwesend:                                   10

Abstimmung:

Ja-Stimmen:                                10

Nein-Stimmen:                              0