Sitzung: 15.02.2016 Kreistag
Vorlage: 2016/2421
Sachverhalt/Begründung
Ausbilder in der
Feuerwehr, die nicht Mitglieder der Kreisbrandinspektion sind, erhalten nach §
5 Abs. 1 Nr. 1.10 der Satzung zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlich
tätiger Kreisräte, sonstiger Kreisbürger und besonderer Ehrenämter vom 01.05.2015
eine Entschädigung von 8,00 € pro Stunde. Eine Zahlung in dieser Höhe erfolgt
seit 2002.
In der
Bürgermeisterdienstbesprechung vom 20.11.2014 wurde einvernehmlich festgelegt,
die Entschädigung dieser Ausbilder an die Regelungen in Art. 11 Abs. 1 Bayerisches
Feuerwehrgesetz –BayFwG- i. V. mit § 11
Abs. 5 der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz –AVBayFwG-
anzulehnen. Danach erhalten Feuerwehrleute für die Teilnahme an Brand- und
Sicherheitswachen, soweit nicht der Lohn fortzuzahlen oder Verdienstausfall zu
erstatten ist, eine Entschädigung pro Stunde von 12,20 €. Dieser Betrag erhöht
sich nach § 11 Abs. 6 AVBayFwG entsprechend bei einheitlicher Änderungen aller
Grundgehälter der Besoldungsordnung A und betrug zum 01.01.2014
€ 13,70, seit 01.03.2015 € 14,00
€ und ab 01.03.2016 € 14,40.
Aufgrund der
Festlegung in der Besprechung vom 20.11.2014 sollen die angepassten Beträge rückwirkend
zum 01.01.2015 gezahlt werden. Die dadurch entstehenden Mehrausgaben werden
nach derzeitiger Einschätzung des Sachgebiets Öffentliche Sicherheit und
Ordnung durch die ebenfalls angepassten Kursgebühren gedeckt.
Die Verwaltung
schlägt vor, die aktuelle Entschädigungssatzung entsprechend zu ändern, neu zu
beschließen und bekannt zu geben.
Der Inhalt der
Satzung ist nachstehender Neufassung der Satzung zu entnehmen:
„Der
Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm erlässt aufgrund der Art. 17 und 18 der
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern –LKrO- in der Fassung der
Bekanntmachung
vom 22. August 1998 (GVBl S. 826), zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 3
Bayerisches E-Government-Gesetz vom 22. 12. 2015 (GVBl. S. 458)
folgende
Satzung
zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlich tätiger Kreisräte, sonstiger
Kreisbürger und besonderer Ehrenämter
§ 1
Monatliche Aufwandsentschädigung
Kreisräte erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung
in Höhe von 20,00 €. Die Auszahlung erfolgt als Jahresbetrag zum 01.Dezember
jeden Jahres.
§ 2
Sitzungsentschädigung
(1) Kreisräte erhalten anlässlich der Sitzungen des
Kreistages oder eines Ausschusses für jeden Sitzungstag eine Entschädigung,
wenn sie an der Sitzung teilgenommen haben.
(2) Die Entschädigung beträgt für Kreisräte 70,00 €. Für
außerhalb des Sitzungsortes wohnende Kreisräte wird als Auslagenersatz eine
Wegstreckenentschädigung nach den Sätzen des Reisekostenrechts ab Wohnort bzw.
Arbeitsstätte gezahlt.
(3) Lohn- und Gehaltsempfänger erhalten neben der
Entschädigung nach Abs. 2 Ersatz für den durch die Teilnahme an der Kreistags-
oder Ausschusssitzung entgangenen Lohn oder Gehalt in voller Höhe. Der Betrag
des entgangenen Lohnes oder Gehalts ist durch eine Bescheinigung des
Arbeitgebers nachzuweisen.
(4) Für auswärtige Dienstgeschäfte wird
Wegstreckenentschädigung nach den Sätzen des Reisekostenrechts ab Wohnort bzw.
Arbeitsstätte gewährt.
§ 3
Mitglieder der Wahlausschüsse und ehrenamtlich tätige Kreisbürger
(1) Die Bestimmungen des § 2 gelten für die Mitglieder
der Kreiswahlausschüsse und für die ehrenamtlich tätigen Kreisbürger, die nicht
Kreistagsmitglieder sind, entsprechend, soweit die Tätigkeit nicht zu ihrem
Aufgabenkreis im öffentlichen Dienst gehört oder damit im Zusammenhang steht
und in nachstehenden Regelungen nicht aufgeführt ist.
(2) Für Mitglieder des Sozialausschusses gelten die
Bestimmungen des § 2 entsprechend.
§ 4
Fraktionen
(1) Für die Fraktionsarbeit werden jährlich ein
Grundbetrag von 310,00 € und ein Betrag in Höhe eines Sitzungsgeldes nach § 2
Abs. 2 je Mitglied den Fraktionen bzw. Fraktionsgemeinschaften zur Verfügung
gestellt. Die Auszahlung erfolgt jeweils zum 01. Juli jeden Jahres.
(2) Die Vorsitzenden der Kreistagsfraktionen erhalten
eine monatliche Entschädigung von 89,00 € zuzüglich 7,00 € pro Mitglied der
Fraktion.
(3) Eine Fraktion oder Fraktionsgemeinschaft im Sinne
dieser Satzung liegt dann vor, wenn so viele Mitglieder vorhanden sind, dass
auf sie ein Sitz im Kreisausschuss entfällt.
(4) Die Parteien, die keine Fraktion bzw.
Fraktionsgemeinschaften bilden, erhalten eine jährliche Entschädigung von
155,00 €.
§ 5
Entschädigung besonderer Ehrenämter
(1) Die in besonderen Ehrenämtern tätigen Personen
erhalten eine angemessene Entschädigung. Diese beträgt für
1.1 den weiteren Stellvertreter des Landrats
(Art. 36 LKrO) 10 % des jeweiligen
Landratsgrundgehalts
1.2 den Vorsitzenden des
Wirtschaftsbeirats 350,00 € mtl. zuzüglich einer
Reisekostenpauschale von 150,00 €
1.3 den
Kreisarchivpfleger 200,00 € mtl.
1.4 den Kreisheimatpfleger 310,00 € mtl.
1.5 den Leiter Heimatmuseum 77,00 € mtl.
1.6 den Leiter der Kreisbildstelle 350,00 € mtl.
1.7 den Jagdberater
130,00 € mtl. sowie Reisekosten nach dem Bayerischen
Reisekostengesetz (§ 30 AVBayJG)
1.8 die Jagdbeiratsmitglieder 70,00 € anlässlich
der Teilnahme an der Sitzung
des Jagdbeirates sowie Reisekosten
nach dem Bayerischen
Reisekostengesetz (§ 31 AVBayJG)
1.9 die Mitglieder der Kreisbrandinspektion
a. Kreisbrandrat 1201,50 € mtl.
b. Kreisbrandinspektor 675,90 € mtl.
c. Kreisbrandmeister 300,50 € mtl.
(die laufende Erhöhung der Entschädigung richtet sich nach der AVBayFwG)
1.10 die Ausbilder in
der Feuerwehr, die nicht Mitglieder der Kreisbrandinspektion
sind, die Höhe des in § 11 Abs. 5
AVBayFwG festgelegten Stundensatzes für die
Teilnahme an Brand- und
Sicherheitswachen von Feuerwehrleuten
(die laufende Erhöhung der
Entschädigung richtet sich nach § 11 Abs. 6
AVBayFwG)
1.11 die Mitglieder der
Naturschutzwacht
a. Naturschutzwächter 300,00 € jährlich
sowie 50 % der im Rahmen der Ausbildung zum Naturschutzwächter anfallenden
notwendigen Fahrtkosten
b. im Rahmen des Bibermanagements beauftragte
Naturschutzwächter
8,00 € pro Stunde
c. Biberberater 200,00 € jährlich für
pauschal 25 Stunden, für jede darüber hinaus geleistete Stunde 8,00 €
d. Fledermausexperten (nur Reisekosten)
Reisekosten für die in Buchst. a. – d.
genannten Personen werden nach
dem Bayerischen Reisekostengesetz
gewährt.
1.12 die in den 3
Trichinensammelstellen des Landkreises Beschäftigten
halbjährlich insgesamt 300,00 €.
Die Verteilung der Entschädigung auf die
3 Beschäftigten erfolgt nach
Vorgabe der zuständigen Abteilungsleitung
(unter Zugrundelegung der Anzahl
der jeweiligen Probenannahmen).
Reisekosten werden nicht gewährt.
1.13 die vom Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm
beauftragten ehrenamtlichen
Dolmetscher/Übersetzer 10,00 €
pro Stunde für Dolmetscher-/
Übersetzertätigkeit sowie
Fahrtzeit.
Reisekosten und sonstige
Aufwendungen sind damit abgegolten.
(2) Neben den in Abs. 1 festgelegten Entschädigungen wird
diesen Personen, soweit in
Abs. 1 nicht anders geregelt, Wegstreckenentschädigung nach den Sätzen des
Reisekostenrechts ab Wohnort bzw. Arbeitsstätte gewährt, Tagegeld nur für
notwendige Fahrten außerhalb des Landkreises. Für die unter § 5 Abs. 1 Nr. 1.11
und 1.12 genannten Personen wird kein Tagegeld gezahlt.
(3) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Ehrenamt
durchgeführt werden, gelten innerhalb des Landkreises Pfaffenhofen als
genehmigt. Für Fahrten, die über den Landkreis hinausgehen, ist eine
Genehmigung durch den Landrat erforderlich. Eine Delegation durch den Landrat
ist möglich.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2016 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19.05.2015 außer Kraft.
Pfaffenhofen a.d.Ilm,
Martin Wolf
Landrat
Beschlussvorschlag:
Der
Kreistag beschließt den Erlass der Satzung zur Regelung der Entschädigung
ehrenamtlich tätiger Kreisräte, sonstiger Kreisbürger und besonderer Ehrenämter
in der vorgelegten Fassung.
Beschluss:
Der
Kreistag beschließt den Erlass der Satzung zur Regelung der Entschädigung
ehrenamtlich tätiger Kreisräte, sonstiger Kreisbürger und besonderer Ehrenämter
in der vorgelegten Fassung.
Anwesend: 55
Abstimmung:
Ja-Stimmen: 55
Nein-Stimmen: 0