Sachverhalt/Begründung

 

Herr Landrat Martin Wolf übernimmt den Vorsitz wieder.

 

In der Werkausschusssitzung vom 07.11.2012 wurden die Gebührensätze für den Zeitraum 2013 bis 2015 festgelegt. Nach Ablauf dieses Zeitraums müssen die Gebühren ab 01.01.2016 neu kalkuliert werden. Gem. Art. 8 Abs. 6 Satz 1 KAG wurde ein Kalkulationszeitraum von 4 Jahren (2016 – 2019) gewählt.

Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG soll das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken. Da für die Abfallentsorgung Benutzungszwang besteht, soll das Gebührenaufkommen die ansatzfähigen Kosten nicht übersteigen (Art. 8 Abs. 2 Satz 2 KAG).

Zu den ansatzfähigen Kosten gehören insbesondere die Betriebskosten im engeren Sinn (Personal- und Sachkosten), die Kosten der Verwaltung und Unterhaltung sowie angemessene Abschreibungen und die kalkulatorischen Zinsen für das Anlagekapital, nicht jedoch Investitionskosten.

Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband hat unter Berücksichtigung des zu erwartenden Ergebnisses für das Jahr 2015 eine Gesamtüberdeckung von rd.

4,26 Mio (einschl. Verzinsung) ermittelt. Die festgestellte Überdeckung wurde in den neuen Kalkulationszeitraum eingestellt und bis zu dessen Ende rechnerisch ausgeglichen.

 

Kostenvorschau:

Bei einer sachgerechten Kalkulation der Gebührensätze sind alle ansatzfähigen Kosten ordnungsgemäß zu ermitteln und durch die Summe der Maßstabseinheiten zu teilen.

Die Ermittlung künftiger in einer Vorkalkulation ansatzfähiger Kosten schließt eine Reihe von Schätzungen, Prognosen, Wertungen, Überlegungen und Entscheidungen mit ein. Dabei ist neben der örtlich festzustellenden gesonderten Kostenentwicklung (z.B. Auswirkungen der Veränderungen des Anlagevermögens auf die kalkulatorischen Kosten oder Auswirkungen des Personalstands auf die Personalkosten) insbesondere bei einer mehrjährigen Kalkulation der Gebührensätze auch die allgemeine Kostensteigerung zu berücksichtigen.

Nach Abzug der Erlöse und des Ausgleichs der Kostenüberdeckung verbleiben folgende Kosten, die in den Gebührenbedarf einzustellen sind:

 

Jahr

2016

2017

2018

2019

Gesamt

 

in €

Kosten abzgl. Erlöse

7.642.447

7.983.938

8.196.699

8.286.445

 

abzgl. Ausgleich Über- deckungen 2012 – 2015

-1.086.342

-1.086.342

-1.086.342

-1.086.342

 

Gebührenbedarf bei Kalkulationszeitraum 2016 bis 2019

6.556.105

6.897.597

7.110.357

7.200.104

27.764.163

 

 

Sonstige Erlöse:

Im Kalkulationszeitraum wurden Erlöse aus Verwertung von Abfällen, insbesondere Altpapier und Altmetall niedriger als zuletzt angesetzt. Die Verwertungserlöse für 2016 waren zur Zeit der Prüfung bereits bekannt. Für die folgenden Jahre gingen wir von einem Rückgang aus, wobei hier wie in den letzten Kalkulationen starke Planungsunsicherheit herrscht.

 

Kalkulatorische Kosten:

Zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen in der Gebührenkalkulation ansatzfähigen Kosten gehört neben angemessenen Abschreibungen von den Anschaffungs- und Herstellungskosten auch eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals (Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG). Die kalkulatorischen Zinsen wurden nach der sog. Halbwertmethode ermittelt. Es wurde ein Zinssatz von 3,5 % zugrunde gelegt.

 

Kalkulatorische Kosten

2016

2017

2018

2019

 

Abschreibungen

536.864

647.104

630.243

497.043

Zinsen

116.859

146.553

131.075

97.205

 

Personal- und Sachkosten:

Soweit nicht durch Vertragsänderungen oder den steigenden Einwohnerzahlen entgegen laufende Mengen- und Kostenentwicklungen abzusehen waren, wird eine jährlich geringfügige Steigerung der Sachkosten angesetzt. Bereits bekannte Ausschreibungsergebnisse für die Zeit ab 2016 wurden mit dem Submissionsergebnis berücksichtigt.

 

Ermittlung der Gebührensätze für die Benutzung der Abfallentsorgungseinrichtung

Bei der Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren ist die Anwendung eines Wirklichkeitsmaßstabs praktisch kaum durchführbar. Daher werden in der Praxis sog. Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe der Gebührenermittlung zugrunde gelegt. Die bisherige Gebührensatzung des Landkreises sieht vor, die entstehenden Kosten linear auf die Größe und Anzahl der verwendeten Restmüllgefäße sowie nach der maximal möglichen Häufigkeit ihrer Leerungen zu verteilen Dieser sog. Gefäßmaßstab ist von der Rechtssprechung als geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Abfallgebühr anerkannt.

Ausgehend von der gegenwärtigen Anzahl der verwendeten Müllgefäße bei der Restmüllentsorgung und der Häufigkeit der Leerungen pro Jahr wurde das jeweilige Jahresleerungsvolumen ermittelt. Im Kalkulationszeitraum wurde angenommen, dass das Leerungsvolumen geringfügig zunimmt.

 

Gebührensätze

Aufgrund der für den Kalkulationszeitraum ermittelten Kosten abzüglich der erwartenden Einnahmen und dem in diesem Zeitraum erwartenden Gesamtleerungsvolumen ergeben sich folgende Gebührensätze:

 

 

monatlich

jährlich

bisher

Gebührensatz für Restmüllbehälter 80 Liter

11,25 €

135,00 €

139,80 €

Gebührensatz für Restmüllbehälter 80 Liter

mit Ermäßigung

8,44 €

101,28 €

 

104,76 €

Gebührensatz für Restmüllbehälter 120 Liter

16,87 €

202,44 €

209,64 €

Gebührensatz für Restmüllbehälter 240 Liter

33,74 €

404,88 €

419,28 €

Gebührensatz für Restmüllbehälter 1100 Liter

154,64 €

1.855,68 €

1.921,44 €

 

 

 

 

Gebührensatz für Restmüllsack 70 Liter einmalig

4,50 €

 

5,00 €

 

 

 

monatlich

jährlich

bisher

Gebührensatz für zusätzliche Biobehälter 60 l

2,76 €

33,12 €

33,24 €

Gebührensatz für zusätzliche Biobehälter 120 l

5,52 €

66,24 €

66,48 €

Gebührensatz für zusätzliche Papierbehälter 240 l

0,90 €

10,80 €

15,72 €

Gebührensatz für zusätzliche Papierbehälter 1.100 l

4,13 €

49,56 €

72,00 €

 

 

Die Gebührenkalkulation für die Jahre 2016 – 2019 errechnet für eine 80l Restabfalltonne (ausreichend für bis zu 5 Personen) eine Reduzierung von

3,7 % (5,16 €/a) jährlich.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

 


Beschluss:

 

Der Werkausschuss empfiehlt dem Kreistag folgende Beschlussfassung:

 

Der Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm erlässt aufgrund des Art. 7 Abs. 2 und 5 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) i.d.F.d. Bekanntmachung vom 09. August 1996 (GVBl. S. 396) i.V.m. Art. 1 und 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBL S. 264, zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des KAG vom 11.03.2014 GVBl 2014,70) folgende Satzung zur Änderung der

 

Gebührensatzung

für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm
(Abfallentsorgungsgebührensatzung - AbfEGS -)

veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Pfaffenhofe an der Ilm Nr. 31/2012.

§ 1

 

§ 4 Gebührensatz - Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

 (1) 1Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem beträgt bei vierzehntäglicher Abfuhr der Sammelbehälter für Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung (Bioabfälle) sowie der vierwöchentlichen Abfuhr der Sammelbehälter für Papier/Pappe/Kartonagen monatlich für:

1.

einen grauen Abfallnormbehälter

     80 l

  11,25 €

2.

einen grauen Abfallnormbehälter

   120 l

  16,87 €

3.

einen grauen Abfallnormbehälter

   240 l

  33,74 €

4.

einen grauen Abfallnormbehälter

1.100 l

154,64 €


§ 4 Gebührensatz – Abs. 2 Satz 1 - erhält folgende Fassung:

Für weitere Sammelbehältnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 beträgt die Gebühr monatlich für:

1. eine Biotonne 60l vierzehntägliche Leerung 2,76 €

2. eine Biotonne 120l vierzehntägliche Leerung 5,52 €

3. eine Altpapiertonne 240l vierwöchentliche Leerung 0,90 €

4. eine Altpapiertonne 1.100 l vierwöchentliche Leerung 4,13 €

 

§ 4 Gebührensatz - Abs. 2 Satz 2 - erhält folgende Fassung:

Die Gebühr nach § 4 Abs. 1 Ziff. 1 kann auf Antrag bei einem anschlusspflichtigen Grundstück, das nur von einer (1) Person zu Wohnzwecken genutzt wird, um ca. 25 % der Gebühr für den 80 l-Behälter, auf monatlich  8,44 EUR ermäßigt werden.


§ 4 Gebührensatz – Abs. 3 Satz 1 - erhält folgende Fassung:

Die Gebühr für die Abfallentsorgung unter Verwendung von zusätzlichen Sammelsäcken

beträgt für:

1. einen Sammelsack für Restabfall (70l) 4,50 €,

2. einen Windelsack (50l) 0 €.

-
§ 2

 

Die Satzung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft;

Pfaffenhofen a.d.Ilm,                              2015

 

 

 

Martin Wolf

Landrat

 

 

 


Anwesend:                                   47

Abstimmung:

Ja-Stimmen:                                47

Nein-Stimmen:                              0