Sachverhalt/Begründung

Seit 2005 wurde die Berechnung der Pflegepauschale für Kinder und Jugendliche, die sich in Vollzeitpflege befinden, auf den Regelbetrag für die Unterhaltsberechnung erstellt. Mit der Unterhaltsreform wurde der bisher bekannte Regelbetrag mit Wirkung zum 01.01.2008 abgeschafft und durch den Mindestunterhalt ersetzt (§ 1612 a BGB). Die neue Vorschrift regelt den Mindestunterhalt als denjenigen Barbetrag, auf den das minderjährige Kind grundsätzlich Anspruch hat und den der Unterhaltspflichtige grundsätzlich zu leisten verpflichtet ist. Anknüpfungspunkt ist somit nicht mehr die Regelbedarfsverordnung sondern das Steuerrecht. Die Höhe des einkommensteuerrechtlich sächlichen Existenzminimums des Kindes (Kinderfreibetrag) ist nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG geregelt. Der Mindestunterhalt richtet sich nun nach dem doppelten Kinderfreibetrag. Diese neue Größe bietet sich auch für die Berechnung der Pflegepauschale an. Pflegeeltern werden damit fiktiv den unterhaltsbeziehenden Eltern gleichgestellt. Gemäß §§ 27, 33 SGB VIII gelten diese Empfehlungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, für die Hilfe zur Erziehung in Form von

-       Vollzeitpflege

-       Vollzeitpflege in Form von Wochenpflege

-       Sonderpflege

gewährt wird.

 

Im Landkreis Pfaffenhofen sind derzeit 65 in Pflegestellen untergebracht. Vollzeitpflege erhalten junge Menschen, deren Eltern nicht in der Lage sind die Erziehung ihrer Kinder selbst zu übernehmen.

Die Höhe der Pflegepauschale richtet sich nach dem Alter des Kindes, dem Unterhaltsbedarf, sowie dem Erziehungsbeitrag, den die Pflegeeltern aufgrund ihrer geleisteten Erziehungsarbeit erhalten. Hierbei handelt es sich nicht um einen Lohn im üblichen Sinne. Der Erziehungsbetrag wurde von 250 € auf 300 € im Monat erhöht. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche kann nach Bemessung eines einheitlichen Bewertungsschemas der Erziehungsbeitrag erhöht werden. Dieser finanzielle Zuschlag aufgrund des erzieherischen Mehraufwandes wird regelmäßig von den Fachkräften des Pflegekinderdienstes überprüft und über den Bedarf wird in einer Fachkräftekonferenz entschieden. Neben der Pflegepauschale werden Leistungen zur Unfallversicherung und zur Alterssicherung für die Pflegepersonen nach

§ 56 SGB VI gewährt. Durch einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 50 € können Urlaubsreisen, Schulveranstaltungen, Mitgliedsbeiträge für Vereine etc. abgedeckt werden.

Die monatliche Pauschale wurde von bisher 30 € auf 50 € erhöht.

 

Die monatliche Pflegepauschale errechnet sich wie folgt:

 

Altersstufe

Unterhaltsbedarf

Erziehungs-beitrag

Pflege-pauschale

Bisherige Pflegepauschale

0 – vollendetes 6. LJ

240 € x 2 = 480 €

300 €

780 €

701 €

7. – vollendetes 12. LJ

289 € x 2 = 578 €

300 €

878 €

795 €

ab 13. LJ

355 € x 2 = 710 €

300 €

1.010 €

919 €

 

Neben den monatlichen Leistungen können zusätzliche Leistungen nach individuellem Bedarf im Einzelfall gewährt werden.

 

Diese sind:

 

Art

Altersstufe

Maximaler Zuwendungs-betrag gestattet nach Altersstufe

Bisheriger maximaler Betrag

Erstattung für Möbel und Bettzeug

0 – vollend. 6. LJ

1.170 €

701 €

7. – vollend. 12 LJ

1.317 €

795 €

ab 13. LJ

1.515 €

919 €

Erstattung für Bekleidung

0 – vollend. 6. LJ

390 €

350,50 €

7. – vollend. 12 LJ

439 €

397,50 €

ab 13. LJ

505 €

459,50 €

Ausstattung für Berufsanfänger

0 – vollend. 6. LJ

-

-

7. – vollend. 12 LJ

-

-

ab 13. LJ

1.010 €

919 €

Hilfe zur Verselbständigung

0 – vollend. 6. LJ

-

-

7. – vollend. 12 LJ

-

-

ab 13. LJ

1.010 €

1.010 €

Kostenbeitrag für Kindertagesstätten

0 – vollend. 6. LJ

Gesamte Höhe des Beitrags ohne Mittagsverpflegung

Gesamte Höhe des Beitrags ohne Mittagsverpflegung

7. – vollend. 12 LJ

ab 13. LJ

Weihnachtshilfe

0 – vollend. 6. LJ

54,60 €

49,07 €

7. – vollend. 12 LJ

61,46 €

55,65 €

ab 13. LJ

70,70 €

64,33 €

 

Die Erhöhung der Pflegepauschalen und Zusatzleistungen wurden für die Jugendämter der Region 10 gemeinsam erarbeitet, sodass hiermit eine Gleichbehandlung aller Pflegeeltern in der Region besteht.

Dem Landkreis Pfaffenhofen entsteht durch die Erhöhung der Pflegesätze für das Jahr 2016 bei gleichbleibenden Pflegeverhältnissen ein Mehraufwand von ca. 85.000 €.

 


Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss stimmt dem gemeinsam entwickelten Entwurf der Region 10 zur Erhöhung der Pflegepauschale und den Zusatzleistungen bei der Vollzeitpflege ab 01.01.2016 zu. Die notwendigen Kosten werden aus dem Haushalt „Maßnahmen der Jugendhilfe – Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege“ entnommen.

 


Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss stimmt dem gemeinsam entwickelten Entwurf der Region 10 zur Erhöhung der Pflegepauschale und den Zusatzleistungen bei der Vollzeitpflege ab 01.01.2016 zu. Die notwendigen Kosten werden aus dem Haushalt „Maßnahmen der Jugendhilfe – Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege“ entnommen.