Sitzung: 20.07.2015 Kreistag
Vorlage: 2015/2259
Sachverhalt/Begründung
Zwischen dem Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Pfaffenhofen
a.d.Ilm (AWP) und den Städten, Märkten und Gemeinden im Landkreis Pfaffenhofen
a.d.Ilm wurde eine Vereinbarung über die Mithilfe beim Vollzug der
Abfallwirtschaftssatzung und der Gebührensatzung des Landkreises Pfaffenhofen
a.d.Ilm geschlossen. Zuletzt geändert mit Wirkung zum 01.01.2007.
Folgende Leistungen wurden auf die Städte, Märkte und Gemeinden
übertragen:
1. Entgegennahme und Weiterleitung von
schriftlichen An-, Um- und Abmeldungen
2. Verkauf von Restabfallsäcken; Ausgabe von
Windelsäcken
Mit Inbetriebnahme der Außenstelle des Landratsamtes in Vohburg wurde die
Vereinbarung mit der Stadt Vohburg gekündigt, da die vorgenannten Leistungen
über die Außenstelle erbracht werden.
Durch Prüfungsteilbericht Nr. 41/2013 hat das Kreisrechnungsprüfungsamt
festgestellt, dass gemäß Art 5 Abs. 1 Bayerisches Abfallgesetz (BayAbfG) die
Übertragung von Aufgaben der Abfallentsorgung durch eine Rechtsverordnung zu
erfolgen hat. Ein entsprechendes Erlassverfahren ist nachzuholen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Betriebssatzung des AWP ist der Kreistag
hierfür zuständig.
In der Sitzung am 26.03.2014 hat der Werkausschuss beschlossen, die
nachfolgend aufgeführten Leistungen auf die Städte, Märkte und Gemeinden durch
Rechtsverordnung zu übertragen.
1. Entgegennahme und Weiterleitung von schriftlichen An-, Um- und Abmeldungen an dem Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm (AWP),
2. Verkauf von zugelassenen Restabfallsäcken und monatliche Abrechnung mit dem AWP sowie Bestandsführung,
3. Ausgabe von Windelsäcken nach vorheriger Prüfung der Voraussetzungen und Nachweisung mit Bestandführung gegenüber dem AWP.
Für die Erbringung der Leistungen erhalten die Städte, Märkte und
Gemeinden eine Entgeltpauschale in Höhe von 0,25 € je Einwohner /a.
Die AWP-Werkleitung wurde beauftragt, einen Verordnungsentwurf zu
erstellen und zur Beschlussfassung dem Werkausschuss vorzulegen.
Nach Zustimmung des Verordnungsentwurfes durch den Werkausschuss erfolgt
eine Übersendung an alle in der Verordnung aufgeführten Städte, Märkte und
Gemeinden mit der Bitte um Kenntnisnahme, Behandlung und Beschlussfassung in
den jeweiligen Gemeindeparlamenten und Übersendung einer beglaubigten
Ausfertigung des Beschlusses.
Die Zustimmung aller Städte/Märkte und Gemeinden liegen mittlerweile vor.
Beschlussvorschlag:
Der Werkausschuss
empfiehlt dem Kreistag zu beschließen:
Auf der Grundlage des
Artikels 5 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG)
vom 09. August 1996, zuletzt geändert mit Gesetz vom 24.07.2013, GVBl 2013, S.
461, erlässt der Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm mit Zustimmung aller kreisangehörigen
Städte, Märkte und Gemeinden folgende Verordnung:
§ 1
Der Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm überträgt den Städten Geisenfeld und Pfaffenhofen a.d.Ilm, den Märkten Hohenwart, Manching, Reichertshofen und Wolnzach sowie den Gemeinden Baar-Ebenhausen, Ernsgaden, Gerolsbach, Hettenshausen, Ilmmünster, Jetzendorf, Münchsmünster, Pörnbach, Reichertshausen, Rohrbach, Scheyern und Schweitenkirchen nachfolgend aufgeführte Leistungen:
- Entgegennahme und Weiterleitung von schriftlichen An-, Um- und Abmeldungen an dem Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm (AWP),
- Verkauf von zugelassenen Restabfallsäcken und monatliche Abrechnung mit dem AWP sowie Bestandsführung,
- Ausgabe von Windelsäcken nach vorheriger Prüfung der Voraussetzungen und Nachweisung mit Bestandführung gegenüber dem AWP.
§ 2
Die Vergütung für die Leistungen nach § 1 beträgt 0,25 € pro Einwohner und Jahr. Maßgeblich ist die Einwohnerzahl zum 30.06. des Vorjahres gem. Mitteilung des Bayerischen Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung.
Die Vergütung wird jährlich zum 01.07. fällig und durch den AWP ohne weitere Anforderungsschreiben erstattet.
§ 3
1. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm in Kraft.
2. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die bisher mit den Städten, Märkten und Gemeinden geschlossene Vereinbarung außer Kraft.
Pfaffenhofen an der Ilm, den |
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Martin Wolf Landrat |
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Herr Lachermeier verlässt die
Sitzung vorübergehend um 15:28 Uhr.
Beschluss:
Der Werkausschuss empfiehlt dem Kreistag zu beschließen:
Auf der Grundlage des Artikels 5 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) vom 09. August 1996, zuletzt geändert mit Gesetz vom 24.07.2013, GVBl 2013, S. 461, erlässt der Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm mit Zustimmung aller kreisangehörigen Städte, Märkte und Gemeinden folgende Verordnung:
§ 1
Der Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm überträgt den Städten Geisenfeld und Pfaffenhofen a.d.Ilm, den Märkten Hohenwart, Manching, Reichertshofen und Wolnzach sowie den Gemeinden Baar-Ebenhausen, Ernsgaden, Gerolsbach, Hettenshausen, Ilmmünster, Jetzendorf, Münchsmünster, Pörnbach, Reichertshausen, Rohrbach, Scheyern und Schweitenkirchen nachfolgend aufgeführte Leistungen:
- Entgegennahme und Weiterleitung von schriftlichen An-, Um- und Abmeldungen an dem Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm (AWP),
- Verkauf von zugelassenen Restabfallsäcken und monatliche Abrechnung mit dem AWP sowie Bestandsführung,
- Ausgabe von Windelsäcken nach vorheriger Prüfung der Voraussetzungen und Nachweisung mit Bestandführung gegenüber dem AWP.
§ 2
Die Vergütung für die Leistungen nach § 1 beträgt 0,25 € pro Einwohner und Jahr. Maßgeblich ist die Einwohnerzahl zum 30.06. des Vorjahres gem. Mitteilung des Bayerischen Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung.
Die Vergütung wird jährlich zum 01.07. fällig und durch den AWP ohne weitere Anforderungsschreiben erstattet.
§ 3
1. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm in Kraft.
2. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die bisher mit den Städten, Märkten und Gemeinden geschlossene Vereinbarung außer Kraft.
Pfaffenhofen an der Ilm, den |
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Martin Wolf Landrat |
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Anwesend: 54
Abstimmung:
Ja-Stimmen: 54
Nein-Stimmen: 0