Sachverhalt/Begründung

 

Herr Landrat Martin Wolf übergibt die Leitung der Sitzung an Herrn Westner.

 

Nach der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung hat der Kreistag diese bis zum 30.06. des übernächsten Jahres festzustellen und auch über die Entlastung zu beschließen.

 

Im Rahmen der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 21.10.2014 wurde die örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2013 vorgenommen. Dabei wurde der Bericht des Kreisrechnungsprüfungsamtes zu Grunde gelegt. Weitere Prüfungshandlungen, insbesondere Einzelprüfungen, wurden nicht vorgenommen. Der Feststellung und der Entlastung durch den Kreistag steht somit nichts entgegen.

 

Es wird deshalb vorgeschlagen, die Feststellung und Entlastung der örtlich geprüften Jahresrechnung 2013 durch den Kreistag gemäß Art. 88 Abs. 3 LKrO vorzunehmen.

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag zu beschließen:

 

a)    Feststellung der Jahresrechnung 2013:
Aufgrund der durchgeführten örtlichen Prüfung der Jahresrechnung 2013 stellt der Kreistag gemäß Art. 88 Abs. 3 LKrO diese in Solleinnahmen und in den Sollausgaben mit jeweils 92.287.100,21 € fest.

 

b)    Entlastung der Jahresrechnung 2013:
Aufgrund der durchgeführten örtlichen Prüfung der Jahresrechnung 2013 erteilt der Kreistag gemäß Art. 88 Abs. 3 LKrO die Entlastung.

 

 


Beschluss:

 

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag zu beschließen:

 

a)    Feststellung der Jahresrechnung 2013:
Aufgrund der durchgeführten örtlichen Prüfung der Jahresrechnung 2013 stellt der Kreistag gemäß Art. 88 Abs. 3 LKrO diese in Solleinnahmen und in den Sollausgaben mit jeweils 92.287.100,21 € fest.

 

b)    Entlastung der Jahresrechnung 2013:
Aufgrund der durchgeführten örtlichen Prüfung der Jahresrechnung 2013 erteilt der Kreistag gemäß Art. 88 Abs. 3 LKrO die Entlastung.

 

 


Anwesend:                                   13

Abstimmung:

Ja-Stimmen:                                13

Nein-Stimmen:                              0

 

Herr Landrat Martin Wolf nimmt an der Abstimmung nicht teil.